Die zum 5. Dezember 2024 nach vielen Diskussionen in Kraft getretene und im Dezember 2025 nochmals aktualisierte Novelle der Gefahrstoffverordnung konkretisiert den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen. Ein neues Ampel-Modell für die Risikobewertung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen soll mehr Klarheit bringen. Doch eine zentrale Änderung in Sachen Asbest sorgt für Unmut und ist bei Bau- und Handwerksverbänden äußerst umstritten.

Bei der Neuregelung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) waren sich die beteiligten Parteien bislang wenigstens in einem Punkt einig: Nämlich darin, dass es Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten vor gesundheitsgefährdenden Stoffen braucht, die immer wieder überprüft, aktualisiert und nachgebessert werden müssen.
Ziel der erneuerten Gefahrstoffverordnung: Mitarbeiter vor Asbest und anderen krebserregenden Stoffen zu schützen
Zu den wichtigsten Neuerungen der GefStoffV zählt die Verankerung des Risikokonzepts bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. Anhand des aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 910) übernommenen Ampelmodells können Betriebe ihre Schutzmaßnahmen für die Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen in drei Stufen festlegen.
Werden Luftgrenzwerte von CMR-Gefahrstoffen (krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch) der Kategorien 1A oder 1B überschritten, gelten nun drei konkrete Vorgaben. Betroffene Betriebe müssen
- einen Maßnahmenplan erstellen,
- die Tätigkeiten der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch mitteilen,
- ein Expositionsverzeichnis führen.
Weitere „Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest“ finden sich in einem neuen Paragrafen 11a, der unter anderem personelle Anforderungen und Qualifikationen regelt. Dazu zählen eine sachkundige verantwortliche Person für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung, die Aufsicht durch eine weisungsbefugte und „ständig vor Ort anwesende“ Person sowie ein Fachkundenachweis der eingesetzten Mitarbeiter.
Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung wurde von Anfang an kritisch begleitet. Die mehr als 30 Stellungnahmen zu den ersten Referentenentwürfen zeigen das Spektrum der kritischen Stimmen und Einwände. Doch auch die nun in Kraft getretene Neufassung bleibt in der Kritik.
Der Streitpunkt der Gefahrstoffverordnung: Erkundungspflicht oder Mitwirkungspflicht bei Stoffen wie Asbest?
Im Fokus der Debatte steht insbesondere der neue Paragraf 5a zu den „Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen. Solche Pflichten sieht bereits das übergeordnete Chemikaliengesetz (Paragraf 19) für jeden vor, der „Tätigkeiten an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten“. Voraussetzung ist also, dass diese Stoffe gesundheitsgefährdend sind und bei den Tätigkeiten freigesetzt werden. Der klassische Fall für einen solchen Stoff ist Asbest.
Man muss in den Entwürfen der Politik zur GefStoffV genau hinschauen, um den Kern der aktuellen Debatte zu erkennen: So heißt es im Referentenentwurf vom Juli 2023, dass derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, vor Aufnahme der Tätigkeiten erkunden muss, ob Gefahrstoffe vorhanden oder zu vermuten sind. Laut dem nun umgesetzten Regierungsentwurf vom August 2024 muss der Veranlasser dagegen – bei zumutbarem Aufwand – vor Beginn der Tätigkeiten alle ihm vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen.
Fazit: Beide Formulierungen klingen auf den ersten Blick sinnvoll. Wo Gesundheitsrisiken durch Asbest oder andere Gefahrstoffe drohen, muss dies geklärt werden, bevor ein Betrieb die eigenen Leute vor Ort schleifen, bohren oder fräsen lässt. Doch an der Frage, wer für diese Klärung künftig verantwortlich sein soll, scheiden sich die Geister.
Bauherr ist raus aus der Verantwortung, das Handwerk läuft Sturm
Im Entwurf von 2023 hatte der Veranlasser einer Baumaßnahme, sprich der Bauherr und Auftraggeber, eine Erkundungspflicht. Nach aktuellem Stand muss er nur noch „Informationen zur Verfügung stellen“, das ist nicht das Gleiche. Ob ein Bauherr dafür zuständig ist, vorab Materialproben zu entnehmen und im Labor auf Asbestgehalt prüfen zu lassen, oder ob er den ausführenden Betrieben lediglich einige Informationen zum Gebäude per Mail zuschickt, macht für die beteiligten Handwerksbetriebe natürlich einen gewaltigen Unterschied.
Bislang war der Veranlasser einer Tätigkeit nach Interpretation der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), etwa einer Sanierung oder eines Umbaus, verantwortlich dafür, vorab zu erkunden, inwiefern in den geplanten Arbeitsbereichen mit asbesthaltigen Materialien zu rechnen ist. Die Zuständigkeit lag somit beim Gebäudebesitzer, Bauherrn oder auch dem Mieter. Nun ist diese Veranlasserpflicht des Bauherrn für eine Asbesterkundung zu einer Informations- und Mitwirkungspflicht geschrumpft. Für das Baugewerbe und viele Handwerksverbände ist dies Grund genug, gegen die geplante Neuregelung Sturm zu laufen.
Baugewerbe zur Asbest-Verantwortung in der Gefahrstoffverordnung: „Schwarzer Tag für den Arbeits- und Umweltschutz“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisiert, dass der Gesetzgeber die Bringschuld des Veranlassers in eine Holschuld des (Bau-)Unternehmers umwandeln will. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSK) sieht die Gesundheit von Handwerkern gefährdet und der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) beklagt das Abwälzen der Verantwortung für Asbest-Altlasten auf das Handwerk. Der Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) sieht gar einen „schwarzen Tag für den Arbeits- und den Umweltschutz“.
Diese Kritik ist verständlich. Es ist auch für einen neutralen Beobachter nicht nachvollziehbar, warum die Verantwortung für im letzten Jahrhundert verbaute Gefahrstoffe plötzlich einseitig auf das Handwerk und die Baubranche verschoben werden soll. Andererseits dürften nicht wenige und insbesondere private Bauherren mit einer Asbesterkundung überfordert sein, während im Handwerk bezüglich Asbest Erfahrungen und Sachkunde vorliegen. Auch stellt sich bei nüchterner Betrachtung die Frage, ob die umstrittene Formulierung für die Praxis in betroffenen Betrieben große Änderungen mit sich bringen wird. Der höhere bürokratische Aufwand für alle Tätigkeiten mit anderen CMR-Gefahrstoffen – durch Maßnahmenplan, Mitteilungspflicht und Expositionsverzeichnis – könnte schwerer wiegen.
Gefahrstoffverordnung nochmals aktualisiert: Diese neuen Melde- und Nachweispflichten gelten seit 20. Dezember 2025
Um die bereits 2024 geänderte Gefahrstoffverordnung an die ebenfalls aktualisierte EU-Asbest-Richtlinie (2009/148/EG) anzupassen, hat der deutsche Gesetzgeber weitere Neuerungen beschlossen, die am 20. Dezember 2025 in Kraft getreten sind. Die wichtigsten Änderungen für Bauhandwerker im Überblick:
Erweiterte Anzeigepflichten
Ein Betrieb muss bei der Anzeige von Asbestarbeiten bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde seines Bundeslands nun auch
- die Namen aller Beschäftigten (die voraussichtlich an oder mit asbesthaltigen Materialien arbeiten sollen) nennen
- Nachweise zu den erforderlichen Grundkenntnissen im Umgang mit asbesthaltigen Materialien vorlegen oder beifügen
- Nachweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorlegen
Mit diesen Verschärfungen will die EU sicherstellen, dass nur solche Beschäftigte für Arbeiten mit Asbestbelastungen herangezogen werden, die gesundheitlich geeignet sind und über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Gefährdungen für sich und andere zu minimieren.
Strengere Grenzwerte für die Genehmigung
Die Genehmigungspflicht die bisher nur für Hochrisikobereiche galt (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³) – greift nun auch für Abbrucharbeiten im
- mittleren Risikobereich (< 100.000 Fasern/m³) und
- niedrigen Risikobereich (< 10.000 Fasern/m³).
Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr, damit greifen die neuen Genehmigungspflichten ab dem 19. Dezember 2026. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Fehlende, falsche oder verspätete Genehmigungen können mit einem Bußgeld belegt werden. Ein Betrieb, der bereits über eine Genehmigung für Asbestarbeiten im Bereich des hohen Risikos verfügt, muss für Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Risikobereich keine weiteren Genehmigungen mehr einholen.
Schweigen der Behörde gilt als Zusage
Eine Genehmigung wird im Rahmen der Anzeige nach spätestens vier Wochen als Genehmigungsfiktion erteilt. Für den Antragsteller heißt das: Meldet sich die Behörde nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist, kann er mit den Arbeiten loslegen. Das soll die Behörden entlasten und den Antragsteller vor überlangen Bearbeitungszeiten schützen. Die Genehmigung ist in der Regel für sechs Jahre gültig, danach muss sie unter Umständen neu beantragt werden.
Keine Übergangsfrist für den Sachkundenachweis
Wer in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 bei Tätigkeiten mit Asbest im Rahmen der funktionalen Instandhaltung die Aufsicht führt, benötigt einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519.
Praxistipp: Als Hilfestellung für Betriebe hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat eine Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung veröffentlicht.
