Technische Regel für Gefahrstoffe Krebsgefahr: Wie Betriebe ihre Mitarbeiter vor gefährlichem Holzstaub schützen­­

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Komplett vermeiden lassen sich die beim Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen entstehenden Stäube leider nicht. Weil diese jedoch aufgrund ihres hohen Gesundheits- und Krebsrisikos als Gefahrstoffe gelten, müssen Betriebe bestimmte Grenzwerte an den jeweiligen Arbeitsplätzen einhalten. Eine neue Technische Regel erklärt, wie das zu schaffen ist.

Gefahrstoff Holzstaub
Der AGW liegt für Hartholzstäube bei zwei Milligramm pro Kubikmeter in der einatembaren Staubfraktion. - © artefacti - stock.adobe.com

Im Dezember 2022 ist die Technische Regel für Gefahrstoffe „Holzstaub“ als TRGS 553 in einer Neufassung erschienen. Die gründliche Überarbeitung war nach 15 Jahren angebracht, denn der Stand der Technik entwickelt sich auch bei den Schutzmaßnahmen weiter. Zwar hat sich bei der gefahrstoffrechtlichen Einordnung von Holzstäuben nichts Grundlegendes geändert, die Aktualisierung führt jedoch neue Begriffe ein und konkretisiert an einigen Stellen zudem die Arbeitgeberpflichten.

Auf einen Blick: Die Änderungen der TRGS 553 in Kurzform

  • Die neue TRGS 553 definiert den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) als „Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf eine Arbeitsschicht“. Der AGW liegt für Hartholzstäube bei zwei Milligramm pro Kubikmeter in der einatembaren Staubfraktion.

  • Ergänzend wird ein Kurzzeitwert eingeführt, der die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben sowie die Dauer und Häufigkeit beschränkt.

  • Beim bereits in der alten Fassung genannten Schichtmittelwert wird nun ergänzend konkretisiert, dass es dabei um eine in der Regel achtstündige Exposition an fünf Tagen pro Woche geht.

  • Bei den Anforderungen zum Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung wird auf die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ verwiesen.

  • Die Arbeitgeberpflichten im Bereich der Dokumentation werden konkretisiert, so müssen etwa die Ermittlungen zur inhalativen Exposition aufbewahrt und den Beschäftigten zugängliche gemacht werden.

  • Die Vorgaben zur Betriebsanweisung und zum Unterweisen der Mitarbeiter werden nun deutlich detaillierter dargestellt und die Unterweisungsinhalte konkreter genannt.

Generell gilt: Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip anwenden

Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen fordert die neue TRGS nun explizit die STOP-Rangfolge. Dies bedeutet, dass Präventionsmaßnahmen stets bei der Substitutionsprüfung beginnen müssen. Bevor sie andere Maßnahmen ergreifen müssen Arbeitgeber deshalb zunächst prüfen, ob sie ihre Produktion auf eine weniger gefährliche Holzart oder ein weniger stauberzeugendes Bearbeitungsverfahren umstellen können. Organisatorische Maßnahmen und Hygienemaßnahmen werden durch einen eigenen neuen Abschnitt aufgewertet.

Wichtig: Für die Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen wie beispielsweise bei einer technischen Absaugung, wird ein Turnus von „mindestens jedoch einmal jährlich“ festgesetzt.

Neu bei Gefährdungsbeurteilung: Betriebsarzt mit ins Boot holen

Die neue TRGS 553 fordert definitiv die Beteiligung des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung. Dies kann von kurzen Stellungnahmen bis hin zur umfänglichen Mitarbeit reichen. Im Fokus steht die Beratung zu den krebserzeugenden, sensibilisierenden und irritativen Eigenschaften der im Betrieb auftretenden Holzstäube.

Dazu kommt das Beurteilen von Holzstaub-Belastungen, wenn gleichzeitig Herz-Kreislauf- und. Atemsystem verstärkt beansprucht werden. Dies ist der Fall, wenn Mitarbeiter in staubender Arbeitsumgebung anstrengende Tätigkeiten verrichten und/oder schwere Lasten heben. Auch für besondere Mitarbeitergruppen wie Jugendliche, schwangere Frauen oder Kollegen mit gesundheitlichen Vorbelastungen der Atemwege soll der Betriebsarzt Ansprechpartner sein und mithelfen, geeignete Regelungen zu finden. In der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterscheidet die TRGS nun zwischen Angebotsvorsorge (auch unterhalb von Grenzwerten) und Pflichtvorsorge (wenn der AGW nicht eingehalten wird).

Anhänge: Vorgaben und Musteranweisungen für den betrieblichen Alltag

Trotz der Neuerungen ist der Umfang der TRGS 553 nur leicht – von 19 Seiten in 2008 auf heute 23 Seiten – angewachsen. Davon besteht allerdings fast die Hälfte aus den sechs Anhängen, auch hier steht der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) im Fokus:

  • Anhang 1 nennt Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche an und Tätigkeiten bei denen der AGW eingehalten wird.

  • Anhang 2 nennt die Bedingungen zur Einhaltung des AGW an Arbeitsbereichen von stationären Maschinen.

  • Anhang 3 nennt Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen der AGW eingehalten wird.

  • Anhang 4 befasst sich mit den Erfassungsbedingungen an den (meist staubintensiven) Handschleifarbeitsplätzen.

  • Anhang 5 liefert das Muster für eine „Betriebsanweisung Holzstaub“, die auch als Grundlage für Unterweisungen genutzt werden kann.

  • Anhang 6 führt die Bedingungen für Maschinen auf, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird.

Alles in allem bringt die neue TRGS Holzstaub keine revolutionären Neuerungen. Aber jeder Vorgesetzte und Sicherheitsverantwortliche in einem holzverarbeitenden Betrieb ist gut beraten, sich die Klarstellungen zu den Schutzmaßnahmen und der arbeitsmedizinischen Vorsorge genau anzuschauen und mit der innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation abzugleichen.