Arbeitsschutz A-Stäube: So halten Sie den verschärften Staubgrenzwert ein

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Arbeitsschutz und Gesundheit

Seit dem 1. Januar 2019 gilt der neue Grenzwert von 1,25 mg/m³ für A-Stäube am Arbeitsplatz. Dies bedeutet eine Verringerung um fast 60 Prozent gegenüber dem „alten“ Grenzwert von 3 mg/m³. Die Übergangsregelungen, die nur bis Ende 2018 anwendbar waren, sind längst abgelaufen.

Staubgrenzwerte
Die Gesundheitsrisiken durch Stäube an einem Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten, ist keine triviale Aufgabe. - © ©mogala - stock.adobe.com

Die Gesundheitsbelastungen durch Einatmen von Stäuben auf Baustellen, bei der Holzbearbeitung oder anderen Tätigkeiten wurden lange Zeit unterschätzt. Doch die Belege für das Entstehen von Asthma, chronisch-entzündlichen Lungenerkrankungen und sogar erhöhte Tumorraten sind inzwischen so deutlich, dass der Gesetzgeber die Grenzwerte für die sogenannten granulären biobeständigen Stäube (GBS) an Arbeitsplätzen anpassen musste.

Staubgrenzwerte sollen Lungenerkrankungen verhindern

Arbeitsmediziner unterscheiden die einatembare Staubfraktion ( E-Staub) von den alveolengängigen Staubanteilen ( A-Staub). Letzterer ist besonders gefährlich, da diese kleineren Staubpartikel tief bis in die kleinsten Verästelungen des Lungengewebes , die sogenannten Lungenbläschen (Alveolen), eindringen. Die Auswertung von Tierversuchen ergab, dass bei Staubexposition in Höhe des früheren Grenzwerts mit erhöhten Tumorraten zu rechnen ist. Daher wurde der Allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) für A-Staub bereits 2014 gesenkt. Laut der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 gilt:

  • ein ASGW für E-Staub von 10 mg/m³  
  • ein ASGW für A-Staub von 1,25 mg/m³  

Stufenweise Umsetzung

Die Umsetzung des verschärften Grenzwerts erfolgte stufenweise. Bis Ende 2018 war es in bestimmten Fällen möglich, den früheren Beurteilungsmaßstab von 3,0 mg/m³ als Schichtmittelwert einzuhalten, sofern man die Schutzvorgaben der TRGS 900 erfüllt hat. Dies ist nun endgültig nicht mehr zulässig .

Geltungsbereich

Die ASGW gelten für alle Betriebe. Besonders betroffen sind handwerkliche Tätigkeiten auf Baustellen, im Innenausbau, bei Renovierungen usw.. Denn sobald in Beton, Mauerwerk, Stein oder ähnlichen Materialien gebohrt, gefräst, geschliffen usw. werden muss, treten mineralische Stäube auf. Auch beim Schweißen, bei Abbrucharbeiten oder Reinigungsaufgaben können gesundheitsgefährliche Stäube entstehen.

Hinweis: Die ASGW stellen allgemeine Obergrenzen dar. Für Stoffe mit erbgutverändernden, allergieauslösenden oder anderen toxischen Wirkungen müssen Sie die jeweiligen stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) der TRGS 900 einhalten.

Für Schutzmaßnahmen gilt die (S)TOP-Rangfolge

Die Gesundheitsrisiken durch Stäube an einem Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten, ist keine triviale Aufgabe. Der Staubanteil in der Luft schwankt, zudem spielen die Zusammensetzung der Staubfraktion, die Dichte der Staubpartikel und deren Löslichkeit eine Rolle. Mehr dazu finden Sie in Kap 2.4 der TRGS 900. Messwerte können nur Durchschnittswerte abbilden, die zu mitteln bzw. hochzurechnen sind. Lassen Sie sich von Ihrer Berufsgenossenschaft unterstützen, deren Berater nehmen auch Staubmessungen vor Ort vor.

In jedem Fall müssen betroffene Betriebe ihre Gefährdungsbeurteilungen sowie die Wirksamkeit ihrer Schutzmaßnahmen hinsichtlich der ASGW überprüfen und ggf. weitere Maßnahmen festlegen. Es genügt nicht, prophylaktisch Atemschutz bereitzustellen, denn Sie müssen bei Ihren Schutzma0nahmen die (S)TOP-Rangfolge wie folgt beachten:

  • S für Substitution:
    zu Arbeitsmitteln, Materialien oder Arbeitsverfahren wechseln, bei denen die Staubbelastung geringer ist, z. B. staubarme Fliesenkleber, Rohstoffe in Pasten- oder Pelletform statt Pulver, auf Nassverfahren ausweichen…
  • T für technische Maßnahmen:
    z. B. gekapselte Maschinen einsetzen, Arbeitsgeräte wählen, die den Staub an seiner Emissionsquelle absaugen, Handmaschinen mit einer Entstaubung nachrüsten, Absaugungen regelmäßig warten, mobile Staubschutzwände; die Raumlüftung so installieren und einstellen, dass an Emissionsquellen hohe lokale Luftwechselraten bestehen…
    Tipp: Achten Sie bereits beim Kauf von Maschinen und Werkzeugen darauf, inwiefern diese ein staubarmes Arbeiten ermöglichen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft nach finanzieller Unterstützung, die BG BAU z. B. fördert Absaugbohrer, Luftreiniger, Vorabscheider u. a.
  • O für organisatorische Maßnahmen: z. B. Arbeiten so einteilen, dass möglichst wenige Mitarbeiter für möglichst kurze Zeiten einer Staubbelastung ausgesetzt sind, das regelmäßige Nassreinigen (keinesfalls Trockenkehren!) von staubenden Arbeitsbereichen organisieren, Arbeits- und Straßenkleidung getrennt halten…
  • P für personenbezogene Maßnahmen: geeignete Atemschutz-PSA zur Verfügung stellen, die Mitarbeiter zum fachgerechten Benutzen unterweisen und das Tragen kontrollieren

Zudem gilt: Können Sie die Staubgrenzwerte nicht einhalten, wird eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge für Ihre Mitarbeiter obligatorisch.

Nehmen Sie die Vorgaben zum Staubschutz ernst, es geht um gesunde Arbeitsbedingungen Ihrer Mitarbeiter. Wo Aufsichtsbehörden oder Berufsgenossenschaften deren Gesundheit bedroht sehen, weil der ASGW nicht eingehalten wird, können die Konsequenzen bis zum Stillegen einer Baustelle führen.

Wichtige Informationsquellen zum Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Staubbelastung:

TRGS 402 „"Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“

TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, insbesondere Kap. 2.4

TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“

TRGS 553 „Holzstaub“

TRGS 559 „Mineralischer Staub“

Schutzmaßnahmenkonzept der DGUV