Coronavirus und Insolvenzen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: 11 Fragen und Antworten zu Liquiditätsengpässen

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Mit umsichtiger Planung, Transparenz und klugen Visionen verhindern Chefs eine Insolvenz. Das neuerliche Moratorium der Bundesregierung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie schafft dafür Freiräume.

Damoklesschwerter und Rettungsreifen
Corona-Hilfspakete und Konjunkturprogramm greifen Unternehmern unter die Arme. Um nicht unterzugehen, behalten Handwerker ihre Liquidität dauerhaft im Blick. - © GOLFX/iStockphoto.com

Die gesamtwirtschaftliche Lage ist hochbrisant, der Bund investiert Milliarden in Hilfspakete und Konjunkturprogramm, doch wie lange halten Deutschlands Betriebe ohne nennenswerte Aufträge und Umsätze durch? Die Verflechtungen unseres Wirtschaftssystems kommen in diesen Tagen zum Tragen – und bringen Unternehmen an ihr Limit. Kleine Unternehmen, die bislang auf Polster zurückgreifen konnten, sind inzwischen genauso betroffen wie größere Firmen. Erkennt etwa ein Lieferant, dass die Ratenzahlung der Firma nicht pünktlich eintrifft, ruft dies die Kreditausfallversicherung auf den Plan. Das Rating des Betriebs verschlechtert sich, plötzlich gibt es Ware nur noch gegen Vorauskasse. Und dies in einer Situation, in der liquide Mittel ohnehin knapp sind. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks bezeichnet die Liquiditätsdecke vieler Handwerksbetriebe als derzeit extrem dünn, auch wenn staatliche Hilfen etwas Luft zum Atmen verschafft hätten.

Tipp für Gründer

Wer in der Krise gründet, hat eine besonders schwierige Situation. Er kann nicht auf langjährige Geschäftsbeziehungen und solide Zahlen verweisen. Markus Wohlleber, Steuerberater mit eigener Kanzlei in Nürnberg, rät jungen Unternehmern, bereits vor dem Start Regelungen für den eigenen Vermögensschutz vorzunehmen, etwa durch Ehe- und Erbverträge oder Umschichtungen von Privatvermögen. Auch der jährliche Risikocheck sei unerlässlich: Steht die Finanzierung stabil? Stimmen die Auftragsbedingungen? Wie fängt der Chef Ausfälle von Kundenforderungen auf? Rechtsanwalt Jörn Weitzmann von der Kanzlei Kilger & Fülleborn in Hamburg und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein legt Gründern eine solide Planung ans Herz, die es regelmäßig nachzujustieren gilt.

„Wir haben es mit einer Angebot-und-Nachfrage-Krise zu tun“, konstatiert Weitzmann. Er kritisiert, dass es nicht damit getan sei, analog zur Finanzmarktkrise 2008/2009 Geld in den Markt zu pumpen. „Der Markt braucht Vertrauen“, so Weitzmann und betont: „Jetzt ist Unternehmergeist gefragt, damit sich die Dinge neu sortieren und stabilisieren.“ Mit einem Augenzwinkern fügt er hinzu: „Eventuell hilft auch die Sparsamkeit der schwäbischen Hausfrau.“ Dies bestätigt auch Wohlleber: „Wer umsichtig wirtschaftet, findet jetzt schneller wieder Boden unter den Füßen.“

Eine der Hilfen, die den Mittelstand in diesen Tagen entlastet, ist die neuerliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen, die zunächst bis 31. Januar 2021 gilt und bis 30. April 2021 verlängert wird. Dies gilt für Unternehmen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben, deren Auszahlung aber noch auf sich warten lässt. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die Liquiditätshilfe zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Wohlleber: „Wer bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten steckte, fällt nicht unter das Moratorium.“ Er gibt zu bedenken: „Anders als im angelsächsischen Raum wird eine Insolvenz bei uns als Scheitern gesehen und mit persönlicher Schuld in Verbindung gebracht.“ Dabei könne dem ehrlichen Schuldner geholfen werden, weiß auch Anwalt Weitzmann aus langjähriger Insolvenz-Praxis.

Franz Falk, Unternehmensberater im Handwerk, warnt Betriebe: „Eine Insolvenzverschleppung kann schnell gehen. Viele Handwerkerchefs haben dies schlicht nicht im Blick.“ Seiner Erfahrung nach kennen viele Inhaber weder die Insolvenzgründe noch wissen sie, wann der Insolvenzantrag zu stellen ist. Auch die Pflichten des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft im Krisenfall seien wenig präsent. Dabei stellt sich die Situation für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften als besonders heikel dar. handwerk magazin befragte Falk, Weitzmann und Wohlleber zum Thema Insolvenz.

1. Wann ist ein Handwerkerchef aufgefordert, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Insolvent ist das Unternehmen, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn Zahlungsunfähigkeit droht. Zahlungsunfähig heißt (§ 17 Insolvenzordnung): Verbindlichkeiten sind am jeweiligen Fälligkeitstag nicht durch liquide Mittel gedeckt. Eine Unterdeckung darf nicht mehr als zehn Prozent ausmachen. Ist die Lücke größer und nicht absehbar, dass sie durch konkrete Maßnahmen (Kredite, Ausweitung der Kontokorrentlinie) geschlossen werden kann, gilt der Betrieb als insolvent.
Überschuldung trifft nur die Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG und heißt nach § 19 Insolvenzordnung: Passiva (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) übersteigen Aktiva (Anlagevermögen, Umlaufvermögen), die Verbindlichkeiten sind also höher als die Vermögenswerte. Berater Falk: „Um einschätzen zu können, ob der Bilanz-, Verkehrs- oder Liquidationswert von Anlagevermögen heranzuziehen ist, empfehle ich, einen Fachanwalt für Insolvenzrecht hinzuzuziehen.“

2. Wie ist während des Moratoriums mit Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu verfahren?

Der Unternehmer ist verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse permanent im Blick zu behalten. Die Sanierungspflicht besteht ab Beginn der Krise, sie greift nicht erst, wenn der Engpass erkennbar ist. Die Insolvenzordnung gibt vor, bereits am ersten Tag der Zahlungsunfähigkeit zu prüfen, ob der Betrieb binnen drei Wochen wieder fit gemacht werden kann. Gibt das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose ab und kann diese auch belegen, entgeht es der Insolvenzantragspflicht. Ist dies nicht der Fall, muss der Chef den Insolvenzantrag bei Gericht unverzüglich stellen – in normalen Zeiten. Wohlleber: „Mit Covid-19-Moratorium gilt umso mehr: Wer von der Aussetzungsregel Gebrauch machen möchte, kennt seine Liquiditätsbedürftigkeit und macht einen Liquiditätsplan.“

3. Wie verhalten sich Chefs jetzt korrekt?

Wohlleber rät Handwerkern, neben wöchentlicher und quartalsweiser Liquiditätsplanung Gewinn-und-Verlustrechnungen vorzunehmen. Etwa wie der Betrieb mit Vorjahresumsatz, 70 Prozent oder nur 40 Prozent des Vorjahresumsatzes dastehe. Auch müssten der Jahresabschluss und die Betriebswirtschaftliche Auswertung jeweils für 2019 und dann auch für 2020 parat liegen. Die Corona-To-do-Liste umfasse außerdem, die Planungsrechnung zwei- bis dreimal wöchentlich mit dem Girokonto abzugleichen. „In der Krise“, weiß der Steuerprofi, „hat das Vertrauensverhältnis mit dem langjährigen Bankberater ausgedient: Dann betreten andere Protagonisten das Spielfeld und arbeiten mit harten Bandagen.“
Berater Falk: „Sanierungs-Experten von Banken stecken in der Zwickmühle: Sie haften persönlich, wenn sie leichtfertig Kredite vergeben.“ Viele Banken verlangten in dieser Situation ein Gutachten nach IDW S6 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), eine Bestätigung, dass das Unternehmen auf Kosten- und Ertragsseite überlebensfähig ist. „Allein die Aussicht auf neue Aufträge reicht nicht aus“, betont Falk. Gutachter arbeiteten in der Regel gegen Vorauskasse. Dafür gelte es, Liquidität bereit zu halten, auch im Krisenmodus. Steuerberater Wohlleber: „Diese Gutachten kann auch der Steuerberater in Anlehnung an diesen Standard erstellen.“

4. Was genau ist eine Insolvenzverschleppung? Wann tritt sie ein?

„Arbeiten die Mitarbeiter bereits drei Monate ohne Lohn, ist der Strom abgeschaltet und die Miete nicht bezahlt – dann ist das ein Bankrottdelikt“, sagt Rechtsanwalt Weitzmann. Der Unternehmer habe zu spät agiert, werde folglich als Eingehungsbetrüger betrachtet. Daneben gebe es eine ganze Reihe weiterer Insolvenzdelikte, wie beispielsweise Verletzung von Buchführungspflichten, Untreue, Kreditbetrug oder Gläubigerbegünstigung .
Vorsicht: Eine nicht legitime Aussetzung der Insolvenzantragspflicht führt auch in Pandemie-Zeiten zum Delikt der Insolvenzverschleppung . „ Die Covid-19-Regelung ist kein Freifahrtschein“, warnt Jurist Weitzmann. Demnach werde ein Insolvenzverwalter diejenigen zum Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht prüfen, die es trotz Übergangsregel nicht schaffen, ihre Firma liquide zu halten.

5. Was bedeutet der verspätete Insolvenzantrag für Geschäftsführer?

Geschäftsführer haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Allerdings gilt laut Weitzmann auch hier: „Sie sind mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes vorzunehmen.“ Geschäftsführer dürfen Kredite für die Firma beanspruchen, ohne dass ihnen dies als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung vorgeworfen werden kann. Auch Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Voraussetzung ist aber auch hier: Die Zahlungsunfähigkeit beruht auf den Folgen der Pandemie und es besteht Aussicht, sie zu beseitigen.
Einzelunternehmer haften mit ihrem privaten Vermögen, Berater Falk weist überdies auf die besondere Situation von GmbH-Geschäftsführern im Fall einer Insolvenz hin. GmbHs erhielten oft nur dann einen Kredit, wenn der Geschäftsführer private Sicherheiten stellt. Die Bank verlange eine selbstschuldnerische Bürgschaft, wenn diese nicht werthaltig genug seien. Und damit befinde sich der Geschäftsführer in der privaten Haftung in Höhe gewährter Kreditsicherheiten. Hinzu komme die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge , nicht zu vergessen die Durchgriffshaftung bei Versäumnissen. Die Beweislast liege beim Geschäftsführer, dass er die Firma aus der Krise führt. Falk: „Bei Insolvenzdelikten sind die Konsequenzen für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft häufig härter als für einen Einzelunternehmer. Im schlimmsten Fall kommt er nicht in den Genuss der Restschuldbefreiung, sondern haftet 30 Jahre lang und ist sogar pfändbar bis zur Mindestgrenze.“ Auch wer sich auf eine Directors- & Officer-Versicherung verlasse, könne sich täuschen: „Wer fahrlässig oder grob fahrlässig handelt, darf für sich keine Versicherungs-Zahlung erwarten“, warnt Steuerberater Wohlleber.

6. Was sind Insolvenzvertiefungsschäden?

Es handelt sich um Schäden, die Gläubigern durch eine Insolvenz entstehen und unter die persönliche Haftung des Geschäftsführers fallen. Insolvenzvertiefungsschäden treten auf, wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde. Das Betriebsvermögen vermindert sich dadurch, Gläubiger erhalten einen niedrigeren Anteil an der Schuldenmasse. Der Insolvenzverwalter macht den Quotenschaden gegenüber dem Unternehmer oder Geschäftsführer geltend. Es ist auch möglich, dass Ansprüche der Vertragspartner gegen den Geschäftsführer direkt angemeldet werden.

7. Welche Unternehmen sind insolvenzfähig?

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Genossenschaft, eingetragener Kaufmann (e.K.), Einzelunternehmen, OHG, KG, BGB-Gesellschaft, ausländische Gesellschaften mit Verwaltungssitz und Betrieb in Deutschland, etwa die Ltd.

8. Wer stellt den Insolvenzantrag?

In der Regel ist das der Unternehmer selbst. Auch Lieferanten, Kreditgeber, Sozialversicherungsträger, Arbeitnehmer oder die Finanzverwaltung können ihn stellen. Sie müssen dann die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen, etwa durch offene Forderungen und zum Beispiel das Protokoll des Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, wurde für drei Monate eingeschränkt. Zum 28. Juni 2020 können sie wieder Insolvenzantrag stellen.

9. Wo wird der Insolvenzantrag gestellt?

Ob Unternehmer oder Gläubiger: Der Antrag wird beim Insolvenzgericht gestellt, das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Gerichtsstand hat (Suchfunktion unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Der Insolvenzantrag kann zurückgenommen werden , solange das Verfahren nicht eröffnet ist. Die Gerichte entscheiden in der Regel innerhalb von vier bis zwölf Wochen über den Insolvenzantrag.

10. Wie steuern Chefs rechtzeitig gegen?

Ob etwa Veräußerung von Anlagevermögen, Factoring, Sale-and-lease-back oder Privateinlagen von Gesellschaftern – die Klaviatur ist vielfältig und individuell. Denkbar ist sogar, die Arbeitnehmer um Lohnverzicht zu bitten. Weitzmann weiß, dass auch Minimal-Maßnahmen helfen: „Lässt sich der Stundenlohn aus Marktgründen nicht erhöhen, könnte der Chef etwa ‚die Einrichtung einer Baustelle‘ als Rechnungsposten einführen.“ Auch würden viele Handwerker Leerlaufzeiten oder Verschnitt etc. nicht sauber kalkulieren. Wohlleber empfiehlt einen Dauerschuldverhältnisse-Ordner: So ließen sich schnell überflüssige Posten ausmachen und etwa Abos aussetzen oder kündigen. Es helfe auch, Krisenursachen aufzuspüren und Geschäftsmodelle zu hinterfragen.

11. Was bringt Betrieben aktuell eine digitale Buchhaltung?

Eine digitale Buchhaltung hilft früher und besser informiert zu sein. Wohlleber: „Inhaber, die mit Programmen wie Unternehmen Online oder dem Controlling Report der Datev arbeiten, behalten ihre Zahlen im Blick.“ Ein Gespräch mit dem Steuerberater darüber mache Sinn. Auch sollten Unternehmer im Auge haben, wie sich ihre Situation am 1. Oktober 2020 bzw. am 1. April 2021 darstellt: „ Die Erkenntnis der Sterblichkeit ermöglicht Objektivität.“