Haben Handwerkschefs ihren Mitarbeitern bis Ende 2024 die Inflationsausgleichsprämie zur Abmilderung der Inflation zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt, bleiben Lohnerhöhungen, die ab 2025 erfolgen, unschädlich für die Steuer- und Sozialabgabenbefreiung der Prämie. Dies hat ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekräftigt.

Bis Ende 2024 durften Chefs sie gewähren: die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro je Mitarbeiter. Über einen Zeitraum von zwei Jahren konnten Chefs sie ihren Beschäftigten gewähren. Viele Arbeitgeber bezahlten sie auf einen Schlag. Andere stückelten die Prämie auf mehrere Auszahlungen. Einige Chefs überwiesen sie ihren Mitarbeitern über den zweijährigen Zeitraum in monatlichen Beträgen von 125 Euro. Der Vorteil: Auf die Prämie erhob der Staat in der Regel keine Steuern und Sozialabgaben. Und zwar unabhängig davon, in welchen Tranchen der Chef sie den Beschäftigten zukommen ließ.
Voraussetzung war allerdings, neben einigen anderen Formalien: Chefs sollten sie auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn satteln. Unter Experten blieb die Frage offen: Könnte eine zeitlich verschränkte Lohnerhöhung wohl dazu führen, dass das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger nachträglich doch eine Abgabe-Verpflichtung feststellten?
Inflationsausgleichsprämie: Wann sorgt die Lohnerhöhung für nachträgliche Steuer?
Steuerberater rieten Handwerkschefs daher zuletzt davon ab, ihre Mitarbeiter ab 2025 statt über die Inflationsausgleichsprämie, die womöglich gestückelt mit 125 Euro im Monat auf dem Lohnkonto zu Buche schlug, mit einer Lohnerhöhung im selben Umfang zu entlasten.
Doch wie ist mit Lohnerhöhungen ab 2025 umzugehen, damit Finanzamt und Sozialversicherungsträger die Inflationsausgleichsprämie im Nachgang nicht doch noch um Steuern und Sozialabgaben reduzieren? Hier sorgt das Bundesfinanzministerium jetzt auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbands in Berlin für Klarheit.
Inflationsausgleichsprämie: Bundesfinanzministerium gibt Entwarnung
In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie gemäß Paragraf 3 Nummer 11 c Einkommensteuergesetz - in welcher Form auch immer - vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen.“ So könne nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruhe. „Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der Inflationsausgleichsprämie oder unmittelbar danach vereinbart werden“, heißt es in dem Schreiben weiter. Auch bisher seien dauerhafte Lohnerhöhungen nicht abgabenfrei gewesen. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung der Inflationsausgleichsprämie bestehe darin, Sonderleistungen zu begünstigen.
Damit das Finanzamt außen vor bleibt: Vereinbarungen für die Lohnerhöhung treffen
Einzige Voraussetzung für eine Lohnerhöhung sei, damit die Inflationsausgleichsprämie unangetastet bleibt: Monatliche Zahlungen, die dieselbe Höhe wie zuletzt die Inflationsausgleichsprämie hatten, müssen auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Zudem müssen sie mit der Inflation begründet werden. So teilte es das Bundesfinanzministerium in dem Schreiben auf Nachfrage mit.
Streckung der Inflationsausgleichsprämie: Lohnerhöhung dennoch möglich
Wie schon erwähnt hatten viele Unternehmer die maximal 3.000 Euro, die sie über zwei Jahre abgabenfrei gewähren durften, auf eine monatliche Auszahlung von 125 Euro gestreckt. Damit hat das Bundesfinanzministerium nun beantwortet, inwieweit eine Anhebung des Bruttolohns ab 2025 unschädlich möglich ist. Denn die Mitarbeiter sollen nicht schlechter dastehen, als in den 24 Monaten zuvor. Bislang gingen Experten davon aus, das Finanzamt könnte die Prämienzahlung rückwirkend als Lohnerhöhung einstufen. Dies hätte dann allerdings Steuern und Sozialabgaben zur Folge gehabt. Dem ist nicht so, bestätigte das Ministerium.
Lohnerhöhung im Zusammenspiel mit der Prämie: So funktioniert die Auszahlung
So sieht die korrekte Zahlung der Inflationsausgleichsprämie im Zusammenspiel mit einer Lohnerhöhung idealerweise aus – ein Beispiel:
- Der Handwerkschef hat seinen Arbeitnehmern einen Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro gewährt. Die Zahlung erfolgte in mehreren Schritten. Die erste Sonderzahlung von 1.000 Euro erfolgte im Juli 2024.
- In den Monaten August 2024 bis einschließlich Dezember 2024 kamen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 200 Euro dazu.
- Ab dem 1. Januar 2025 hat der Handwerkschef die Löhne seiner Mitarbeiter dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht. Wichtig: Er hat auch die dauerhafte Lohnerhöhung in einer gesonderten Vereinbarung mit der Inflation begründet.
Fazit: Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind laut FAQ des Bundesfinanzministeriums getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro ab Januar 2025 unterliegt dann allerdings der Versteuerung und der Sozialversicherungspflicht.
