Hohe Hürden für Steuerabzug Doppelte Haushaltsführung: So sparen Sie Steuern beim Auswärts-Einsatz

Zugehörige Themenseiten:
Immobilien, Steuerbescheid und Steuerstrategien

Wenn Paare oder Singles berufsbedingt zwei Wohnungen halten, beteiligt sich der Fiskus grundsätzlich an den Kosten. Doch die Finanzämter zeigen sich hier oft streng – und immer wieder kommt es zur Klage. In diesen Fällen profitieren Sie von der doppelten Haushaltsführung.

doppelte Haushaltsführung
Achtung: Nur eine dauerhafte, durch den Beruf begründete, räumliche Trennung der Ehepartner bedeutet eine doppelte Haushaltsführung. Kürzere Aufenthalte gelten als Auswärtstätigkeit. - © Xesai/iStockphoto.com

Unternehmer und ihre Angestellten arbeiten häufiger nicht dort, wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben – wo die Familie wohnt. Viele Steuerzahler mieten oder kaufen sich eine zweite Wohnung am Ort ihrer beruflichen Tätigkeit. Im Fachjargon haben sie eine doppelte Haushaltsführung. Die Aufwendungen lassen sich als Werbungskosten in der privaten Einkommensteuererklärung geltend machen, soweit der Betrieb sie nicht übernimmt. Chefs dürfen die Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Ansonsten lassen sich die Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland in Höhe von höchstens 1.000 Euro monatlich absetzen.

Hohe Hürden für Steuerabzug

Wann sich die Aufwendungen für einen zweiten Wohnsitz absetzen lassen, führt immer wieder zu Streit zwischen dem Fiskus und dem Steuerzahler. Und das aus gutem Grund: Denn es geht um viel Geld. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung summieren sich jedes Jahr auf mehrere Tausend Euro – oft schon allein durch die Miete, ebenso aufgrund der Fahrtkosten am Wochenende bis hin zur Einrichtung des Zweitwohnsitzes oder Verpflegungsmehraufwendungen .

Der Fiskus aber setzt die Hürden für den Steuerabzug hoch an. Die Vorgaben sind kompliziert, sie sind nicht immer eindeutig auf die jeweilige Situation anzuwenden. Für Handwerksunternehmer ist es deshalb wichtig, hier die Regelungen im Blick zu behalten.

Lebensmittelpunkt zählt

Prinzipiell müssen Pendler gegenüber dem Finanzamt nachweisen, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet . Das kann schon richtig schwierig sein. Normalerweise ist der Lebensmittelpunkt dort zu finden, wo die persönlichen Bindungen am engsten sind. Heißt: Der erste Wohnsitz ist jener, der gemeinsam mit der Hauptbezugsperson – also dem Partner – bewohnt wird. Ehepaare müssen einen solchen benennen, wenn sie in unterschiedlichen Städten wohnen und arbeiten. So entschied es das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 1 C 25.98). Wichtig: Der Pendler muss sich hier in der Regel mindestens sechsmal im Jahr blicken lassen bzw. dort hinfahren, um die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend zu machen.

Bei Singles lohnt sich Heimweh

Wie aber sieht es bei Singles aus? Bei ihnen geht das Finanzamt erst einmal davon aus, dass sie nur einen Wohnsitz halten – und zwar da, wo sie arbeiten. Hier sind dann auch die Lebensinteressen. Alleinstehende aber fühlen sich häufig der Heimat verbunden. Oft kommt zum Beispiel der Junior am Wochenende nach Hause, wenn er beispielsweise im weiteren Umkreis extern praktische Erfahrung sammelt. Er behält seine Freunde, den Kontakt zum Sportverein. Deshalb zählen in solchen Fällen andere Kriterien. Zum Beispiel die Anzahl der Heimfahrten : Wenn der Single mindestens zweimal im Monat pendelt, ist das Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt bleibt. Als Beleg für regelmäßige Wochenendfahrten legen die Pendler detaillierte Aufstellungen über die Fahrtzeiten, Zugtickets, Tankquittungen oder Inspektionsrechnungen vor.

Nachweise sammeln

Singles sollten dem Fiskus überdies zeigen, dass sie enge persönliche Beziehungen am Erstwohnsitz pflegen. Um soziale und kulturelle Kontakte zu dokumentieren, sind Barabhebungen am Heimatort, Arztbesuche oder Einladungen zu Feiern gefragt. Vorteilhaft ist auch die Mitgliedschaft im Verein, um den Lebensmittelpunkt zu untermauern. Einladungen oder die Bescheinigung über Vereinszugehörigkeiten bewahrt der Steuerzahler also als Beleg auf.

Misstrauisch reagieren Finanzbeamte, wenn Singles ihren Erstwohnsitz unter einem Dach mit Familie oder Freunden haben. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI B 38/14) können Zeugenaussagen gefragt sein. Wichtig: Die Zweitwohnung sollte nicht größer und komfortabler sein als die Erstwohnung. Dann geht der Fiskus davon aus, dass der Lebensmittelpunkt verlegt wurde. Wenn der Sohn im Haus der Eltern ein 30-Quadratmeter-Apartment unterhält und am Arbeitsort eine Wohnung von 60 Quadratmetern, lässt sich keine doppelte Haushaltsführung mehr geltend machen – egal, wie sich die Umstände gestalten. Und: Ein eigener Hausstand muss vorliegen. Damit genügt es nicht, einfach ein Zimmer bei den Eltern zu haben. Ein eigener Hausstand liegt per Definition vor, wenn man eine eingerichtete und den eigenen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung oder ein Haus gekauft oder gemietet hat. Wer mit jemanden zusammen wohnt, muss sich an den Aufwendungen beteiligen – junge Erwachsene bezahlen mindestens 10 Prozent der Aufwendungen für den Haushalt. Kostenfreies Wohnen ist steuerlich nicht begünstigt.Ohne einen eigenen Hausstand akzeptiert das Finanzamt keine Kosten der doppelten Haushaltsführung. Alleinstehende sollten daher nachweisen können, dass sie nicht einfach nur bei ihren Eltern am Wochenende wie ein Gast Unterschlupf finden.

Singles im mittleren Alter, die bei ihren Eltern wohnen, haben es einfacher. Nach einem BFH-Urteil (Az.: VI R 76/13) handelt es sich um doppelte Haushaltsführung, wenn sie am Arbeitsort eine wenig komfortable Bleibe haben. Die Richter gehen davon aus, dass die Kinder an der Haushaltsführung ihrer Eltern stark engagiert sind, womöglich sogar in puncto Pflege. An den Haushaltskosten seines ersten Wohnsitzes muss sich der Pendler beteiligen – möglichst mit mindestens zehn Prozent der regelmäßigen, laufenden Kosten für Miete, Nebenkosten oder den Aufwendungen für die Lebensmittel. Wer weniger zahlt, kann als Ausgleich etwa einen gemeinsamen Urlaub oder das Auto finanzieren.

BMF-Schreiben: So sieht es der Fiskus

Das Bundesfinanzminister hat sich mit Fragen der doppelten Haushaltsführung in einem Erlass (Az: IV C 5 - S 2353/19/10011 :006) beschäftigt. Hier finden Betroffene die Details, wann sie was wie in ihrer Steuererklärung geltend machen können. Eine Auswahl:

  • Wenn die Fahrt zur Arbeit vom Hauptwohnsitz aus nur bis zu einer Stunde ausmacht, findet der Fiskus das zumutbar.
  • Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet.
  • Die Strecke muss dann deutlich verkürzt werden: Aus Vereinfachungsgründen kann von einer beruflichen Veranlassung ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zum Job weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Alternativ akzeptiert es das Finanzamt, wenn sich die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert.
  • Bei einer Eigentumswohnung sind die tatsächlichen Kosten wie AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten und Nebenkosten bis zu 1.000 Euro im Monat absetzbar. Sonst auch Miete, Betriebskosten, Reinigung und Pflege, Rundfunkbeitrag oder Stellplatzaufwendungen bis zu den Aufwendungen für den Garten bis zur Höchstgrenze. Was nicht dazu zählt: Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel. Das können notwendige und absetzbare Mehraufwendungen sein (Grundlage: BFH-Urteil, Az: VI R 18/17). Bis zu 5.000 Euro sollte das Finanzamt nach dem BMF-Schreiben ohne Wenn und Aber dafür akzeptieren.

Die Regeln im Schreiben werden an Beispielen erläutert, etwa diesem:

A bewohnt am Ort seiner Tätigkeit in M eine Zweitwohnung. Die Aufwendungen für die Nutzung dieser Unterkunft (Miete inklusive Nebenkosten) betragen bis zum 30. Juni monatlich 990 Euro. Ab 1. Juli wird die Miete um 30 Euro erhöht, so dass ab diesem Zeitpunkt die monatlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft 1.020 Euro betragen.

In den Monaten Januar bis Juni können die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft in voller Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet vom Arbeitnehmer bzw. Unternehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ab Juli ist grundsätzlich die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro zu beachten. Die den Höchstbetrag übersteigenden Aufwendungen von monatlich 20 Euro können allerdings mit dem noch nicht aufgebrauchten Höchstbetragsvolumen der Monate Januar - Juni (6 x 10 Euro = 60 Euro) verrechnet und insoweit steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Maklerkosten sind zusätzlich absetzbar.

Finanzverwaltung NRW: Konkrete Vorgaben im Detail

Überdies erklärt die Finanzverwaltung NRW einige Details auf ihrer Internetseite. Danach müssen berufliche Gründe vorliegen, damit das Finanzamt die zweite Wohnung akzeptiert. Das bedeutet:

  • Der Steuerzahler nimmt erstmalig einen Arbeitsplatz in der anderen Stadt auf,
  • Er wechselt seinen Arbeitgeber oder
  • Es handelt sich um eine Versetzung.

Aufwendungen für die zweite Bleibe lassen sich überdies steuerlich geltend machen, wenn sich die Fahrtstrecke vom Wohnort zur ersten Tätigkeitsstrecke wesentlich verkürzt. Konkret heißt das für den Fiskus, dass die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zum Job weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Alternativ akzeptiert es das Finanzamt, wenn sich die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert. Liegt der Arbeitsort mehr als 50 Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, prüft das Finanzamt, ob der Steuerzahler in zumutbarer Weise täglich pendeln kann. Kriterium dafür ist, ob die Strecke in einer Stunde zu schaffen ist. Jeden Monat sind bis zu 1.000 Euro für die Wohnung absetzbar. Darunter fallen bei Eigentümern etwa die Schuldzinsen, Reparaturaufwendungen oder Afa. Mieter können etwa ihren monatlichen Obolus, Betriebskosten, Aufwendungen für die Reinigung oder Pflege der Zweitwohnung, Rundfunkbeitrag steuerlich geltend machen.

Doppelte Haushaltsführung: Was passiert mit Kosten für den Kfz-Stellplatz?

Laut Finanzverwaltung fallen auch Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze unter die bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro monatlich absetzbaren Aufwendungen. Hier wird es interessant: Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az: 3 K 48/22) sieht das anders. Die Kosten für den Stellplatz gehören für die Richter nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft, da sie sich offensichtlich auf das Abstellen eines Autos beziehen. Allerdings bezieht sich dies auf die Anmietung eines Stellplatzes, trennbar von den Kosten für die Wohnung. Der Parkraum darf also nicht mit der regulären Monatsmiete abgedeckt sein. „Das Finanzgericht hält es für sachgerecht, nur solche Aufwendungen durch den Höchstbetrag zu begrenzen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einzubeziehen sind. Mit die­ser Begründung kam das FG Meck­len­burg-Vor­pom­mern zu dem Er­geb­nis, dass die Höchst­be­trags­be­schränkung für die Stell­platz­kos­ten nicht gilt und diese da­her – ne­ben ge­de­ckel­ten Un­ter­kunfts­kos­ten – in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sind“, sagt Björn Schaber, Partner der Kanzlei Ebner Stolz. 

Auch Einrichtungsgegenstände lässt das Finanzamt gelten

Ohnehin aber gilt: Wenn in einem Monat die 1.000 Euro nicht ausgeschöpft sind, lässt sich die offene Differenz auf den nächsten Monat übertragen. Das heißt: Wer ein ganzes Jahr einen zweiten Haushalt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bzw. im Umfeld führt, kann insgesamt 12.000 Euro absetzen. Tipp: Die notwendigen Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat kommen noch obendrauf. Sie lassen sich zusätzlich absetzen. Notwendig sind etwa ein Bett – was kein Luxusmodell sein darf, Bettwäsche und Geschirr, ein Herd sowie Kochtöpfe und natürlich Kühlschrank. Man darf seine Kleider auch in einen entsprechenden Schrank hängen, Lampen anbringen und sich einen Tisch oder Stühle in der Zweitwohnung gönnen. Das alles darf bis zu 5.000 Euro kosten, soweit man die Aufwendungen steuerlich geltend machen will.

Doppelte Haushaltsführung vor Gericht

Immer wieder beschäftigt das Thema die Gerichte. Ein Fall, der Aufmerksamkeit erregte: Der Kläger war einst Single und wohnte im Rheinland. Dann heiratete er und zog weiter nach Norden. Seine bisherige Wohnung behielt er, weil er dort seinen Arbeitsplatz hatte. Nach seinem Umzug in die neue Heimat – also seinen neuen ersten Wohnsitz – machte der Steuerzahler für drei Monate entsprechend der doppelten Haushaltsführung Verpflegungspauschbeträge geltend. Das ging beim Finanzamt nicht durch, aber die Richter des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 7/13) akzeptierten das.