Stabilisierung und Sanierung StaRUG als Chance in der Krise: Neues Restrukturierungsverfahren kann Insolvenz abwenden

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Überbrückungshilfen zurückführen – dies meistern in diesen Zeiten nicht alle Unternehmen gleichermaßen gut. Das StaRUG-Restrukturierungsverfahren ermöglicht einen Schuldenschnitt ohne Insolvenz.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungs-rahmen für Unternehmen (StaRUG) liefert eine Reihe von Werkzeugen, um Handwerksbetriebe zu sanieren, die unverschuldet in Not geraten sind.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) liefert eine Reihe von Werkzeugen, um Handwerksbetriebe zu sanieren, die unverschuldet in Not geraten sind. - © Виталий Сова - stock.adobe.com

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wurde 2021 auf Druck der EU eingeführt, um Unternehmen vor einer Insolvenz zu bewahren und dennoch von Schulden zu befreien. „Deutschland, sonst gern Schlusslicht bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht, hat in diesem Fall erstaunlich schnell agiert“, erklärt Professor Dr. Torsten Martini,
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und Partner der Wirtschaftskanzlei Görg in Berlin. Jahrelang hat die EU um eine europäische Insolvenzordnung gerungen, immerhin auf eine EU-Sanierungsrichtlinie konnten sich die Mitgliedstaaten einigen, die mit dem StaRUG schließlich auch in Deutschland in nationales Recht überführt wurde.

Alternative zum Insolvenzverfahren

„Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des StaRUG eignete sich gut“, sagt Rechtsanwalt und Sanierungsspezialist Jörg Franzke aus Berlin. „In der angespannten Pandemielage, in der der Staat mit deutlich mehr zahlungsunfähigen und überschuldeten Unternehmen gerechnet hatte, sollte das neue Verfahren eine Alternative zur Insolvenz in Eigenverwaltung oder zur Regelinsolvenz liefern.“

Ein Insolvenzverfahren dauere oft jahrelang und habe in der Regel die Zerschlagung des Unternehmens zur Folge. „Gläubiger werden zwar bestmöglich und gerecht befriedigt, verlieren aber ihre Auftraggeber“, erklärt er. „Auch der Abwanderung nach Irland – dort dauert die Restschuldbefreiung nur ein Jahr – wollte der Gesetzgeber entgegenwirken“, ist Franzke überzeugt und betont: „Gerade für Handwerksbetriebe eignet sich die Restrukturierung, saniert weiterzumachen und selbst Herr im Haus zu bleiben.“

Verfahren noch wenig bekannt

Franzke stellt allerdings gerade fest, dass das Verfahren noch wenig bekannt ist und in der Praxis selten zum Einsatz kommt. Martini bestätigt: „Seit Einführung des StaRUG im Januar 2021 hat es bundesweit maximal 60 Verfahren gegeben, was eventuell auch daran liegt, dass sich Unternehmer und Gläubiger – vor dem Hintergrund der Möglichkeiten des StaRUG – im Vorfeld einig geworden sind.“

Franzke bedauert, dass viele Betriebe noch Berührungsängste damit hätten: „Das StaRUG ist ein echtes Geschenk gerade für Unternehmer, die jetzt durch die Rückzahlung von Corona-Hilfen ins Trudeln geraten. Sie sollten keinesfalls ihre Existenz aufs Spiel setzen“, insistiert der Sanierungsexperte. Im Gegensatz zur Insolvenz habe das StaRUG nicht die Gläubigerbefriedigung zum Ziel, sondern dass das an und für sich gesunde Unternehmen bestehen bleibt – zum Wohle aller und sofern Gläubiger die erforderlichen Zugeständnisse machen. Denn darauf ziele das Verfahren ab: einzelne Gläubiger – vor allem große, etwa Banken – dazu zu bringen, auf den Rechnungsausgleich ganz oder teilweise zu verzichten.

Zuletzt betreute Franzke einen Handwerksbetrieb, der Auftraggeber im Großraum Stuttgart bediente: „Der Gebäudereiniger hatte während der Pandemie Aufträge verloren, woraufhin der Chef Überbrückungshilfe in Form eines Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Höhe von 600.000 Euro aufgenommen hatte.“ Er führt weiter aus: „Das Unternehmen hatte sich zwar nach dem Lockdown wieder erholt, es war aber klar, dass es die Tilgungsraten von 34.300 Euro vierteljährlich ab September 2022 nicht würde aufbringen können.“ Dank einer vorausschauenden Liquiditätsplanung sei frühzeitig absehbar gewesen, dass der Betrieb mit 30 Mitarbeitern mit Fälligkeit der Darlehens-
rate
im vierten Quartal 2022 in die Zahlungsunfähigkeit rutschen würde. Bereits im Mai legte es daher einen Sanierungsplan vor Gericht vor.

"Der Deutsche sitzt die Krise lieber aus, statt beizeiten zu handeln"

Martini weist darauf hin, dass es hier konkret auf die Unternehmen ankomme: „Sie sollten perspektivisch merken, dass sie in eine missliche Lage geraten.“ Dabei sei eine mentale Hürde zu überwinden: „Es ist ein typisch deutsches Phänomen, dass man eben nicht pleitegeht“, stellt Martini fest, dabei führe diese Sichtweise unmittelbar in die Passivität. „Dass deutsche Unternehmer anders denken als die im angelsächsischen Raum, kann man bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgen“, sagt Martini. „Damals haben Schuldner im Konkursfall ihre Ehrenrechte verloren.“ Entsprechend sitze der Deutsche typischerweise auch heute die Krise aus, statt beizeiten zu handeln.

„Nach dem StaRUG stellt man den Antrag für eine Sanierung, noch bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt“, erklärt Martini. Der Gesetzgeber verlange ohnehin, dass Geschäftsführer die Entwicklung ihres Unternehmens im Blick behalten und frühzeitig das Ruder in die Hand nehmen. Gerade jetzt, wo die Preise für Energie und Material steigen oder etwa Rückzahlungsraten für Corona-Hilfen fällig würden, seien Handwerker gefordert, die Preise vorbeugend zu erhöhen. „So, wie auch der Fitnessstudiobetreiber aktuell die Monatsraten erhöht“, erklärt Martini. Fairnesshalber sollte der Chef die Kunden beizeiten darüber informieren. Andererseits betont der Jurist: „Wenn ich als Unternehmer zu lange warte, riskiere ich eine Insolvenz.“

Anzeigepflicht bei Gericht

Will ein Unternehmen eine Sanierung nach StaRUG durchlaufen, besteht zumindest die Anzeigepflicht bei Gericht. Theoretisch könnten Unternehmen und Schuldner sich auch außergerichtlich einigen, allerdings sollte in jedem Fall ein Sanierungsberater hinzugezogen werden, der den Prozess fachkundig begleitet. Das könnte etwa der Steuerberater, ein versierter Unternehmensberater oder besser ein spezialisierter Rechtsanwalt für Restrukturierung sein. „Soll der Plan allerdings Wirkung zeigen, dann muss das Verfahren vor Gericht erfolgen“, sagt Martini. Franzke ergänzt: „Das Gesetz ermöglicht Flexibilität, aber schon um die Gläubiger zu überzeugen, ist der Weg vor Gericht zu empfehlen.“ Sollte einer der Gläubiger gegen den Restrukturierungsplan stimmen, müsse ohnehin das Gericht hinzugezogen werden. Martini hat auch die Perspektive von Lieferanten und Banken im Blick: „Gläubiger, die gegen die Sanierung stimmen, erhalten die Sicherheit, dass das Gericht wirtschaftliche Beweggründe für die Ablehnung prüft und einen Schuldenschnitt nicht ohne Weiteres verfügt.“

Zurück zu Franzkes Sanierungsfall: „Hier gab es neben der KfW jede Menge Kleingläubiger“, erinnert er sich. „Unter den acht oder neun Kleinen waren etwa der Steuerberater, der Web-Designer und der Elektriker, deren offene Rechnungen zwischen 200 und 10.000 Euro betrugen.“ Mit der KfW wurde vorab nicht verhandelt. „Hier konnte man nicht auf ein Entgegenkommen hoffen“, betont Franzke. Auch Martini bestätigt: „Die Bank oder auch das Finanzamt sagt im Zweifel immer nein.“ „Kleingläubiger sind dagegen viel kompromissbereiter“, weiß Franzke aus der Praxis. Im Fall des Reinigungsbetriebs gelang die Zustimmung der Kleingläubiger bereits vor dem Gerichtstermin.

Gläubigergruppen bilden

Wie aber werden Gläubigergruppen gebildet, um das Restrukturierungsverfahren zum Erfolg zu bringen? Martini erklärt: „Das Gesetz schreibt keine Mindestanzahl an Gläubigergruppen vor, nennt aber Regelbeispiele. Typischerweise sind in jeder Gruppe Mehrheiten von
75 Prozent für die Restrukturierung zu bilden.“
Franzke fügt hinzu: „Die Kunst besteht darin, die Gruppen sinnvoll und clever einzuteilen.“ Der Gesetzgeber habe hier große Freiheiten gelassen. Zu unterscheiden sind Muss-Gläubiger und freiwillige Gläubiger, nachrangige Gläubiger (etwa Darlehensgeber) oder Absonderungsgläubiger, die etwa eine Grundschuld zu ihren Gunsten haben eintragen lassen. „Im Restrukturierungsplan muss man genau begründen, welche wirtschaftlichen Interessen hinter der jeweiligen Gruppe stehen“, erklärt er. Von Vorteil könne auch sein, die Gläubiger kostenfrei anwaltlich vertreten zu lassen. Franzke schmunzelt: „Schon allein damit holt man sie auf seine Seite.“

Im Mai 2022 stellte Franzkes Sanierungsfall den Antrag auf Restrukturierung bei Gericht. Den Restrukturierungsplan im Vorfeld zu erarbeiten hatte etwa vier Wochen gedauert, erinnert er sich. Darin wurden dem Gericht die Details erläutert. Überdies listete der Plan die Vertragspartner auf, bei denen zu diesem Zeitpunkt keine Rechnungen offen waren – etwa der Vermieter, der Leasing-Partner oder der Stromversorger, die eher nicht infrage kommen, um die spätere Zusammenarbeit nicht zu gefährden. Die Mitarbeiter anzugehen ist im StaRUG ausgeschlossen.

Restrukturierungsplan: Auf diese Inhalte kommt es an

Unternehmer, die nach dem StaRUG eine Sanierung ihres Betriebs vornehmen möchten, erarbeiten mit ihrem Rechtsbeistand einen Sanierungsplan, der diese Punkte enthält:

  • Einführung: Zu Beginn steht ein Unternehmensporträt mit den wichtigsten Kennzahlen und eine Beschreibung, wie der Geschäftsbetrieb funktioniert.
  • Krisenursachen benennen: Der Unternehmer listet auf, durch welche Umstände der Betrieb in die Krise geraten ist (Lockdown/Auftragsrückgang infolge der Pandemie und des Ukraine-Kriegs), und warum er droht in die Zahlungsunfähigkeit zu geraten.
  • Krisenbeseitigungsversuche darstellen: Hier wird erklärt, welche Maßnahmen der Betrieb ergriffen hat, um die Krise zu beseitigen, etwa Einsparungen oder die Aufnahme eines zusätzlichen Kredits. Am Ende steht das Ergebnis, dass sich die Krise nur durch Verzichte bestimmter Gläubiger beseitigen lässt.
  • Beschreibung der Gläubiger: Es wird dargelegt, welche Arten von Gläubigern es grundsätzlich gibt. Auch nicht fällige Forderungen – etwa die des Stromlieferanten – führt der Plan auf. Zudem liefert er die Begründung für die Auswahl der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden sollen.
  • Eingriff in die Rechte der Gläubiger begründen: Der Eingriff in die Rechte der ausgewählten Gläubiger muss geeignet sein, um die Krise zu beseitigen. So enthält der Plan etwa Argumente für die Kürzung der KfW-Überbrückungshilfe mit dem Ziel, durch Wegfall der Tilgungsraten die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.
  • Einteilung der Gläubiger in Gruppen begründen: Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zur Gruppeneinteilung werden Gläubiger je nach wirtschaftlichen Interessen in unterschiedliche Gruppen aufgeteilt. Die Gruppenaufteilung ist ein wichtiges Mittel, um die erforderlichen Mehrheiten für die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger herzustellen.
  • Unternehmensplanung: Der Restrukturierungsplan erfordert eine ausführliche Unternehmensplanung, insbesondere eine Liquiditätsplanung, die in einer Anlage gesondert beizufügen ist.

Zustimmung erzielen

Der Abstimmungstermin vor Gericht fand schließlich Anfang Juli statt, knapp zwei Monate nach Antragstellung. „Mit dem Ergebnis, dass die KfW zu 93 Prozent auf ihren Kredit verzichtete“, triumphiert Franzke. „Theoretisch hätte man auch Raten halbieren oder die Tilgung strecken können“, erklärt er. In diesem Fall entschied das Gericht über einen Besserungsschein. „Das heißt, das Unternehmen führt in den nächsten drei Jahren 80 Prozent seiner Gewinne über 100.000 Euro an die KfW zurück.“

Nach welchen Kriterien legen die Richter diese Art von Schuldenschnitt fest? „Letztlich ergibt sich das aus der Unternehmensplanung“, erläutert Franzke. Dass die KfW dann doch auf einen Großteil des Kredits verzichtete, ist ebenfalls ein Vorteil des StaRUG. Martini kommentiert: „Sind für das Gericht die Gründe einer Ablehnung nicht nachvollziehbar, kann aus Ablehnung Zustimmung generiert werden.“ Das Gesetz schreibt den sogenannten Obstruktionsentscheid in Paragraf 26 StaRUG fest. Denn würde das Unternehmen durch die Ablehnung einer Mehrheit der Gläubiger in die Insolvenz gehen, stünde die Gesamtheit der Gläubiger schlechter da. „Hier zeigt sich, dass das StaRUG definitiv auch die Gläubiger im Blick hat und nicht nur das Fortkommen des Unternehmens“, führt Franzke aus.

Das Kosten-Thema streiten die beiden Anwälte nicht ab. Martini: „Der Schuldner hat das StaRUG-Verfahren zu zahlen.“ Er fügt hinzu: „Eine Restrukturierung ist nie ohne Beratung möglich – die kostet natürlich.“ Franzke ergänzt: „Am besten, auch kleine Betriebe bilden Rückstellungen, damit sie eine Restrukturierung finanziell gewappnet durchziehen können.“

Vergleich: Vorteile gegenüber der Insolvenz

Diese Vorteile bieten sich mit einer Sanierung nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) gegenüber der Insolvenz.

StaRUGInsolvenz
Das Verfahren wird eingeläutet, sobald eine missliche Lage absehbar ist – noch bevor das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.Pflicht des Unternehmers, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unverzüglich, spätestens nach drei (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs
Wochen (Überschuldung) Insolvenzantrag bei
Gericht zu stellen.
Einzelne Gläubiger werden gebeten, auf ihren Rechnungsausgleich zu verzichten. Lehnt ein Gläubiger ab, gibt es die Möglichkeit des Obstruktionsverfahrens – das heißt, er wird per Gericht zum Verzicht verpflichtet. Es können gezielt Gläubiger ausgewählt werden, die für eine Restrukturierung relevant sind.Alle Gläubiger sitzen in einem Boot, der
Insol­venzverwalter darf die Rechnungen nicht
bezahlen, was für Kleingläubiger existenz-
gefährdend sein kann.
Der Unternehmer bleibt aktiver Gestalter, das StaRUG dient als Instrument, sich mit Gläubigern auf Augenhöhe zu verständigen und schneller zu einigen.Der Unternehmer gibt seine Rechte an den Insolvenzverwalter ab. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird.
Der Sanierungsbeauftragte dient als neutraler
Beobachter und Moderator des Verfahrens.
Insolvenzverwalter oder Sachwalter hat Zugriffs- und Mitspracherechte.
Außergerichtliche Einigung möglich. Auf Konsens ausgerichtet.Nur gerichtliche Einigung vorgesehen.
Nicht öffentliches oder öffentliches Verfahren.Öffentliches Verfahren.
Verfahren dauert drei bis sechs Monate.Verfahren kann sich über Jahre hinziehen.
Gerät das Unternehmen während des Sanierungsverfahrens in Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, schließt sich in der Regel ein Insol-venzverfahren an. Ausnahme: Das Restrukturierungsverfahren ist schon sehr weit fortgeschritten.Durchläuft das Unternehmen ein Insolvenzverfahren, gibt es in der Praxis keinen Weg zurück. Am Ende kann aber auch die Sanierung stehen.
Kommt es im Nachgang der Sanierung doch zu einer Insolvenz, sind die Gläubiger geschützt vor den Forderungen des Insolvenzverwalters.Zahlungen an einzelne Gläubiger kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.