Rechtssicheres Unfallmanagement Betriebliche Ersthelfer: Wie Chefs die Erste Hilfe organisieren

Bei einem Unfall kann es auf Minuten oder gar Sekunden ankommen. Daher sind Betriebe verpflichtet, betriebliche Ersthelfer zu benennen. Ihr schnelles und entschlossenes Handeln bis zum Eintreffen des Notarztes kann entscheidend dafür sein, ob ein Verletzter überlebt oder bleibende Schäden davonträgt. Die wichtigsten FAQs für Unternehmer.

Die lebensrettende Herzdruckmassage ist wichtiger Bestandteil der Ausbildung für betriebliche Ersthelfer. - © fotomek - Fotolia.com

Was sind die Aufgaben für betriebliche Ersthelfer?

Ersthelfer sollen bei einem Unfall oder Notfall schnell zur Stelle sein, um Erste Hilfe zu leisten, die Unfallstelle zu sichern und den Notruf zu wählen. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, eine verletzte Person zu betreuen, bis professionelle Hilfe eintrifft. Dazu gehört es, Blutungen zu stillen, Wunden zu versorgen oder bei Bedarf auch lebensrettende Maßnahmen wie eine Herzdruckmassage durchzuführen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen dürfen Ersthelfende jedoch keine Medikamente verabreichen.

Welche Vorschrift regelt den Einsatz für betriebliche Ersthelfer?

Die Rechtsgrundlage für betriebliche Ersthelfer ist bereits im Arbeitsschutzgesetz und damit weit oben in der Gesetzeshierarchie verankert. Nach Paragraf 10 muss ein Arbeitgeber geeignete Beschäftigte benennen, die im Betrieb die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen.

Wie viele betriebliche Ersthelfer muss es in einem Betrieb geben?

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist nach Paragraf 26 der DGUV Vorschrift 1 jeweils 1 Ersthelfer vorgesehen. Bei mehr als 20 Mitarbeitern beträgt die Mindestquote der zu stellenden Ersthelfer im Normalfall 10 Prozent der anwesenden Versicherten. Diese Grundversorgung für Erste Hilfe muss unabhängig von Ausfällen durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst oder Homeoffice sichergestellt sein

Muss ein Ersthelfer zwingend ein eigener Beschäftigter sein?

Es ist zwar der Standardfall, aber nicht explizit vorgeschrieben, dass ein Ersthelfer stets aus dem eigenen Betrieb kommen muss. Bei Einsätzen in Fremdbetrieben oder wenn etwa mehrere Betriebe auf der gleichen Baustelle tätig sind, können sich die Verantwortlichen bei der Organisation der Ersten Hilfe absprechen.

Wer kann Ersthelfer werden?

Jeder Beschäftigte kann sich als medizinischer Laie zum Ersthelfer ausbilden lassen, solange keine individuellen Gründe – etwa eine schwere Körperbehinderung oder eine psychische Erkrankung – dem entgegenstehen. Im optimalen Fall melden sich die interessierten Mitarbeiter freiwillig beim Arbeitgeber.

Wie bestellt man betriebliche Ersthelfer?

Die Benennung zum Ersthelfer sollte schriftlich erfolgen, darüber hinaus gibt es keine formalen Vorgaben. Es ist zwar oft von der „Bestellung“ von Ersthelfern die Rede, der Begriff passt hier jedoch nicht ganz, denn juristisch gesehen werden Ersthelfer im Betrieb benannt, und nicht – im Sinne einer formalen Pflichtenübertragung – bestellt.

Wer darf betriebliche Ersthelfer ausbilden?

Alle von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) ermächtigten Stellen dürfen Ersthelfer ausbilden. Dazu gehören die großen Hilfsorganisationen wie DRK, DLRG, Malteser, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe sowie viele freie Anbieter. Achtung: Wenn jemand einen Erste-Hilfe-Kurs im Ausland absolviert hat, wird dieser in der Regel nicht in Deutschland anerkannt.

Wer bezahlt die Ersthelfer-Ausbildung?

Die Gebühren für Aus- oder Fortbildungen zur Ersten Hilfe trägt die Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten jedoch von der Arbeit (bezahlt) freistellen und anfallende Fahrtkosten zum Ausbildungsträger erstatten.

Wie läuft die Ersthelfer-Ausbildung ab?

Ein Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, die meist als kompakter Präsenzkurs an einem Tag absolviert werden können. Die dabei erworbenen Kenntnisse sollten in einer Fortbildung alle 2 Jahre aufgefrischt werden.

Genügt für eine Benennung zum Ersthelfer der Erste‑Hilfe‑Kurs aus der Führerscheinausbildung?

Wer einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein durchlaufen hat, kann als betrieblicher Ersthelfer bestellt werden, sofern dieser Kurs nicht länger als 2 Jahre zurückliegt und bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle absolviert wurde.

Pflichten: Das hat die Betriebsleitung im Zusammenhang mit Ersthelfern zu beachten
  • Ersthelfer benennen sowie Namen und Einsatzorte dokumentieren

  • Aus- und Fortbildungsnachweise aufbewahren (ohne jahresgenaue Aufbewahrungsfrist)

  • Ersthelfer in der Belegschaft per Intranet, Aushang oder Erste-Hilfe-Plakat bekannt machen

  • Ersthelfer (etwa bei mehreren Standorten oder Baustellen) so platzieren, dass sie bei einem Unfall in der Nähe und schnell erreichbar sind

Was unterscheidet betriebliche Ersthelfer und Betriebssanitäter?

Betriebssanitäter sind erst ab bestimmten Unternehmensgrößen, auf Großbaustellen oder bei hohen Unfallgefahren vorgesehen. Ihre Ausbildung ist wesentlich umfassender als die des Ersthelfers. Daher darf ein Betriebssanitäter in einer erweiterten Ersten Hilfe etwa auch medizinische Geräte (Beispiel: Sauerstoffgeräte) bedienen. Bei ihren Einsätzen zur Erstbetreuung verletzter Personen stehen sowohl Ersthelfer als auch Betriebssanitäter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber keine Ersthelfer bestellt?

Unternehmer, die ihre Pflichten zur Organisation der Ersten Hilfe vernachlässigen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese reichen von Verwarnungs- und Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Folgen wie fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung, wenn Beschäftigte aufgrund mangelnder Erste‑Hilfe‑Organisation zu Schaden kommen.

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