Mehr Pflaster und Hygienemittel Verbandskästen: Neue Norm bringt zusätzliche Pflichtinhalte

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Seit 1. November 2021 gelten neue Normen für die Pflichtinhalte von Verbandskästen im Betrieb. Die gute Nachricht: Niemand muss die vorhandenen Verbandskästen jetzt wegwerfen, auch wenn dies so manche Werbung suggeriert. Wie Betriebe den Bestand an Pflaster & Co. jetzt richtig aufstocken. 

Erste Hilfe Koffer mit Verbandmaterial
Wurden Erste-Hilfe-Materialien gebraucht, müssen die entnommenen Artikel ersetzt werden. - © Zerbor - stock.adobe.com

Jeder Betrieb muss in der der Nähe von Arbeitsplätzen Erste-Hilfe-Materialien bereit halten, um bei Unfällen oder Verletzungen möglichst schnell helfen zu können. Aus diesem Grund sind Verbandkästen nicht nur in den Fahrzeugen, sondern auch in den jeweiligen Betriebsräumen verpflichtend vorgeschrieben. Wie die Standardfüllung dieser Erste-Hilfe-Kästen aussehen soll, ist in den folgenden Normen festgelegt:

  • DIN 13164 „Erste-Hilfe-Material–Verbandkasten B“ für Fahrzeuge
  • DIN 13157 „Erste-Hilfe-Material–Verbandkasten C“ für den kleinen Verbandkasten in Betrieben
  • DIN 13169 „Erste-Hilfe-Material–Verbandkasten E“ für große Verbandkästen in Betrieben.

Gut zu wissen: Die kleine und die große Variante der Betriebsverbandkästen unterscheidet sich nur in der Füllmenge des Verbandmaterials. Im großen Kasten ist – bis auf wenige Ausnahmen wie etwa die Schere – alles in doppelter Menge enthalten. Daher können in vielen Fällen zwei kleine Kästen auch einen großen Kasten ersetzen.

Das ist neu: mehr Pflasterstrips und zusätzliche Hygienemittel

Seit Anfang November gelten aktualisierte Fassungen der DIN 13157 und der DIN 13169. Auffallendste Änderung ist, dass sich die Anzahl der Pflaster jeweils um 50 Prozent erhöht hat. Im Kleinen nach neuester Norm gefüllten Verbandkasten sind nun insgesamt 42 statt zuvor 28 Pflasterstrips enthalten, im großen Kasten 84 statt 56 Strips. Man hat also etwas mehr Puffer, falls die Pflaster mal häufiger benötigt werden sollten. Die zweite wichtige Änderung betrifft neu hinzugekommene Erste-Hilfe-Mittel zur Reinigung und zum Gesichtsschutz. Konkret sind dies:

  • 4 bzw. 8 Feuchttücher zum Reinigen unverletzter Haut
  • 2 bzw. 4 Gesichtsmasken, die mindestens der DIN EN 14683 für medizinischen Mundschutz entsprechen müssen.

Diese Neu-Aufnahmen in die Standard-Verbandkästen sind der medizinischen Entwicklung geschuldet. Die Pandemie wird sich voraussichtlich auch auf die Kfz-Verbandkasten auswirken. Laut ADAC soll 2022 auch die DIN 13164 angepasst und um zwei Mund-Nasen-Bedeckungen ergänzt werden.

Wichtig: alte Verbandkästen nicht wegwerfen

Niemand ist verpflichtet, aufgrund der neuen Normen die kompletten Erste-Hilfe-Materialien in seinem Betrieb auszutauschen. Eine gute Idee ist jedoch, die neuen Anforderungen, die mit einer Übergangsfrist bis 30.04.2022 verbunden sind, zum Anlass zu nehmen, vorhandene Verbandkästen kritisch in Augenschein zu nehmen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum von Erste-Hilfe-Materialien kann zwischen fünf und 20 Jahren liegen, bei einigen unsteril verpackten Materialien wie Fixierbinden oder Dreiecktüchern gibt es gar kein Verfallsdatum. Ist dieses Datum noch nicht erreicht und sind die Inhalte des Verbandkastens sauber und (nach alter Norm) vollständig, dürfen sie weiterverwendet werden. Zum Aufstocken genügen dann spezielle Ergänzungssets.

Praxistipp: Reinigen Sie die Verbandskästen regelmäßig von außen. Wenn es bei einem Unfall schnell gehen muss, ist es ärgerlich und erschwert das hygienische Vorgehen, wenn man zum Entnehmen eines Pflasters oder einer Kompresse erst mal eine dicke Staubschicht abwischen muss.

Nach Verwendung: Material ersetzen und laut neuer Norm aufstocken

Wurden Erste-Hilfe-Materialien gebraucht, müssen die entnommenen Artikel – aber keineswegs der ganze Koffer – ersetzt werden. Bei angerissenen Verpackungen kommt es auch darauf an, ob die Sterilität, etwa von Wundverbänden, noch gegeben ist. Wer verbrauchtes Material nachkauft, sollte am besten gleich auf die neuen Füllmengen aufstocken.

Wo Verbandkästen nicht auffindbar oder schwer beschädigt sind, muss laut der Technischen Regel für Arbeitsstätten („Erste Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“) unbedingt Ersatz her. Obwohl die seit November 2021 geltenden Neuerungen darin noch nicht berücksichtigt sind, ist damit zu rechnen, dass die Technische Regel in Kürze angepasst wird, um deckungsgleich mit den neuen Normanforderungen zu sein.

Verbandskasten-Check: wo einer im Betrieb stehen muss

Wer die Neuerung zum Anlass nimmt, nicht nur die Inhalte der Verbandskästen, sondern auch deren Standorte im Betrieb zu überprüfen, sollte sich dabei an den Vorgaben im Arbeitsschutzrecht orientieren. Danach sind Verbandskästen

  • überall dort bereitzuhalten, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen und
  • so zu verteilen, dass sie höchstens in 100 Metern Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind.

DIN-Norm bei Neukauf beachten

Wer Verbandkästen für einen Betrieb neu beschafft, sollte unbedingt auf die Jahreszahl, das heißt die Angabe DIN 13157:2021 oder DIN 13169:2021, achten. Sonst könnte sich ein vermeintliches Schnäppchen als Altbestand mit einem Inhalt nach alter Norm herausstellen.

Last, but not least: Auch wer seine Erste-Hilfe-Materialien komplett auf den neuesten Stand bringt, muss die alten Verbandkästen nicht wegwerfen. Es gibt Organisationen wie Verbandkasten 2.0, die ausrangierte Erste-Hilfe-Materialien sammeln, um sie für die Ausbildung in Entwicklungsländern zu nutzen.