Weihnachtsfeier: Arbeitsrechtliche Risiken und Stolpersteine umgehen

Zugehörige Themenseiten:
Weihnachten

Krimi-Dinner, Tanzparty oder Einladung zum Fünf-Gänge-Menue: Weihnachten bietet den idealen Anlass für Handwerksunternehmer, die Leistungen ihres Teams mit einem Event zu würdigen. Doch es gilt arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten. Fünf wichtige Fragen und Antworten rund um eine gelungene Feier.

Eine Weihnachtsfeier im Betrieb birgt leider arbeitsrechtliche Risiken. - © PhotoSG/Fotolia.com

1. Pflicht oder Kür: Dürfen die Mitarbeiter zur Teilnahme verpflichtet werden?

Grundsätzlich gilt: Der Chef kann den Mitarbeiter nur dazu verpflichten, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen. „Bei einer Weihnachtsfeier wird nicht gearbeitet“, kommentiert Jost-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnergesellschaft in Stuttgart. Insofern also ein klares: Nein. Feiern kann nicht erzwungen werden. Das gilt sogar dann, wenn das Weihnachtsevent während der Arbeitszeit stattfindet. „Möchte der Mitarbeiter daran nicht teilnehmen, muss er stattdessen allerdings anbieten, seinen vertraglichen Aufgaben nachzukommen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei RPO in Köln.

2. Zählen die schönen Stunden als Arbeitszeit?

Gesetzlich zählt das Betriebsfest nicht als Arbeitszeit. Schließlich erbringen die Mitarbeiter keine geldwerten Leistungen. „Allerdings kann der Chef die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit organisieren und seine Mitarbeiter unter Fortzahlung ihres Gehalts dafür freistellen“, so Bauer.

3. Hoch die Gläser: Welche Risiken bestehen, wenn Mitarbeiter sich auf der Weihnachtsfeier betrinken?

Prinzipiell ist nichts dagegen einzuwenden, einen guten Wein, Sekt oder Punsch auszuschenken – der Stimmung zu Liebe. Wenn einzelne Teilnehmer allerdings so viel trinken, dass sie kaum noch gehen können, ist Vorsicht geboten. „Falls dem Arbeitgeber aber auffällt, dass ein Mitarbeiter nicht mehr Herr seiner selbst ist, sollte er für den Betreffenden vorsorglich ein Taxi bestellen“, empfiehlt Jan-Jacob Roeder, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Steinkühler in Berlin. Zwar ist jeder Mitarbeiter auf einer Weihnachtsfeier für sich selbst verantwortlich, „doch der Arbeitgeber hat dennoch seiner Fürsorgepflicht nachzukommen“, so Roeder.

Schlechtes Benehmen muss sich allerdings kein Chef bieten lassen. „Beleidigungen, sexuelle Belästigung oder Prügeleien unter Kollegen können einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund bieten“, so Oberthür.

4. Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft und steigern die Motivation. Deshalb übergeben viele Handwerkschefs ihrem Team anlässlich der Weihnachtsfeier ein kleines Präsent. Müssen auch jene Mitarbeiter bedacht werden, die am Event nicht teilnehmen?

Nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Köln (3 Ca 1819/13) ist dies nicht der Fall – falls der Unternehmer die Feierlichkeiten damit attraktiver gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme motivieren will. Fachanwalt Bauer warnt allerdings: „Der Unternehmer sollte immer darauf hinweisen, dass es sich um eine speziell für diese Feier getroffene Gabe handelt und im nächsten Jahr wieder neu überlegt wird, ob ein Geschenk überreicht wird.“ Hintergrund: Ansonsten entsteht schnell eine so genannte betriebliche Übung, die den Firmenchef dazu verpflichtet, auch künftig immer zu Weihnachten ein Geschenk zu machen.
  
Einzelne Mitarbeiter dürfen auch nicht benachteiligt werden. Deshalb sollte jeder Arbeitnehmer des Betriebes oder der jeweiligen Abteilung zum großen Fest eingeladen werden. „Er darf Einzelne nicht ohne sachlichen Grund ausschließen“, warnt Roeder. Außerdem gefährdet der Firmenchef sonst im Zweifel den Versicherungsschutz für Unfälle. Dieser besteht nämlich nur, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen steht.

5. Wer haftet, wenn Mitarbeiter einen Unfall haben?

Die Teilnehmer sind grundsätzlich über die Berufsgenossenschaft versichert. Das gilt allerdings nur im Rahmen der betrieblichen Veranstaltung. „Die Grenzen zum privaten Bereich sind hier oftmals fließend“, sagt Roeder. In der Regel endet der betriebliche Teil, wenn der Firmenchef oder der Vorgesetzte nach Hause gehen. Bleiben einzelne Mitarbeiter länger, sind sie durch die Berufsgenossenschaft im Extremfall nicht mehr geschützt.
  
Völlig klar: Auch einen Wegeunfall in Folge von übermäßigem Alkoholkonsum deckt die Berufsgenossenschaft nicht ab. Dies gilt ebenso für Umwegfahrten. Bringt ein Mitarbeiter einen Kollegen nach Hause und weicht er deshalb von seiner direkten Wegstrecke ab, ist er nicht über den Betrieb versichert.
  
  Fazit: Handwerksunternehmer sollten grundsätzlich alle Mitarbeiter, gegebenenfalls einer Abteilung, zur Weihnachtsfeier einladen. Damit schaffen sie eine Voraussetzung dafür, dass die Teilnehmer über die Berufsgenossenschaft abgesichert sind. Außerdem sollten sie hervorheben, im kommenden Jahr nicht zwingend wieder ein solches Event zu organisieren. Es geht darum, eine so genannte betriebliche Übung zu vermeiden.