Wenn Chefs ihr Team einladen Weihnachtsfeier: 5 Tipps, wie Chefs arbeitsrechtliche Risiken und Stolpersteine umgehen

Krimi-Dinner, Tanzparty oder Einladung zum Fünf-Gänge-Menü: Weihnachten bietet den idealen Anlass für Handwerksunternehmer, die Leistungen ihres Teams mit einem Event zu würdigen. Doch es gilt arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten. Fünf wichtige Fragen und Antworten rund um eine gelungene Weihnachtsfeier.

Weihnachtsfeier - wie Sie als Chef arbeitsrechtliche Risiken umgehen.
Weihnachtsfeier im Betrieb: Handwerkerchefs haben arbeitsrechtliche Risiken im Blick. - © Alexander Raths

1. Pflicht oder Kür: Dürfen die Mitarbeiter zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtet werden?

Der Chef kann den Mitarbeiter nur dazu verpflichten, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen. Bei einer Weihnachtsfeier wird nicht gearbeitet. Insofern also ein klares: Nein. Feiern kann man nicht erzwingen. Das gilt sogar dann, wenn das Weihnachtsevent während der Arbeitszeit stattfindet. „Möchte der Mitarbeiter daran nicht teilnehmen, muss er stattdessen anbieten, seinen vertraglichen Aufgaben nachzukommen“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei RPO in Köln.

2. Zählen die schönen Stunden als Arbeitszeit?

Gesetzlich zählt das Betriebsfest nicht als Arbeitszeit. Schließlich erbringen die Mitarbeiter keine geldwerten Leistungen. Aber natürlich kann der Chef die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit organisieren und seine Mitarbeiter unter Fortzahlung ihres Gehalts dafür freistellen. 

3. Hoch die Gläser: Welche Risiken bestehen, wenn Mitarbeiter sich auf der Weihnachtsfeier betrinken?

Prinzipiell ist nichts dagegen einzuwenden, einen guten Wein, Sekt oder Punsch auszuschenken – der Stimmung zu Liebe. Wenn einzelne Teilnehmer allerdings so viel trinken, dass sie kaum noch gehen können, ist Vorsicht geboten. Gegebenenfalls bestellt der Arbeitgeber ein Taxi, falls ein Mitarbeiter nicht mehr fahren sollte. Das gehört zur Fürsorgepflicht eines Unternehmers. Schlechtes Benehmen muss sich allerdings kein Chef bieten lassen. „Beleidigungen, sexuelle Belästigung oder Prügeleien unter Kollegen können einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund bieten“, so Oberthür.

Dazu ein neueres Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn aus dem Jahr 2023 (3 Ca 1501 e/22): Ein Arbeitnehmer sagte auf der Weihnachtsfeier: „Wir können Sie auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Es handelt sich um eine verbale sexuelle Belästigung, seine Kündigung war rechtens.

4. Viele Handwerkschefs übergeben ihrem Team anlässlich der Weihnachtsfeier ein kleines Präsent. Müssen auch Mitarbeiter bedacht werden, die nicht teilnehmen?

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 3 Ca 1819/13) ist dies nicht der Fall – falls der Unternehmer die Feierlichkeiten damit attraktiver gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme motivieren will. Aber Achtung: Unternehmer sollten zumindest bei gleichförmigen Leistungen eine betriebliche Übung vermeiden. Heißt: Sie weisen darauf hin, dass es im nächsten Jahr wieder neu überlegt wird, ob ein Geschenk überreicht wird. Hintergrund: „Nach dreimaliger gleichförmiger Leistung kann ein Vertrauen auf zukünftige Leistung entstehen; dies könnte im Einzelfall gerade bei Geldgeschenken problematisch werden“, so Oberthür. Einzelne Mitarbeiter dürfen auch nicht benachteiligt werden. Deshalb sollte jeder Arbeitnehmer des Betriebes oder der jeweiligen Abteilung zum großen Fest eingeladen werden. Einzelne dürfen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen sein. Außerdem gefährdet der Firmenchef den Versicherungsschutz für Unfälle. Dieser besteht nämlich nur, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.

5. Wer haftet, wenn Mitarbeiter einen Unfall haben?

Die Teilnehmer sind grundsätzlich über die Berufsgenossenschaft versichert. Das gilt allerdings nur im Rahmen der betrieblichen Veranstaltung. Die Grenzen zum privaten Bereich sind hier oftmals fließend. „In der Regel endet der betriebliche Teil, wenn der Firmenchef oder der Vorgesetzte nach Hause gehen“, so Oberthür. Bleiben einzelne Mitarbeiter länger, sind sie durch die Berufsgenossenschaft im Extremfall nicht mehr geschützt. Ein Urteil des Bundessozialgerichtes (Az.: B 2 U 19/14R) zeigt auf, was gemeint ist: In dem Fall wurde bei einer Weihnachtsfeier organisiert gewandert. Ein Mitarbeiter verletzte sich, weil er ausgerutscht war. Für die Richter war es ein Arbeitsunfall. In einem solchen Fall sollten Handwerksunternehmer den Vorgang dokumentieren. Der Mitarbeiter geht am besten zu einem Durchgangsarzt, der alles weitere veranlasst. Nicht zu vergessen: Der Unfall ist der Berufsgenossenschaft zu melden.   

Völlig klar: Auch einen Wegeunfall in Folge von übermäßigem Alkoholkonsum deckt die Berufsgenossenschaft nicht ab. Dies gilt ebenso für Umwegfahrten. Bringt ein Mitarbeiter einen Kollegen nach Hause und weicht er deshalb von seiner direkten Wegstrecke ab, ist er nicht über den Betrieb versichert. 
  
Fazit: Handwerksunternehmer sollten grundsätzlich alle Mitarbeiter, gegebenenfalls einer Abteilung, zur Weihnachtsfeier einladen. Damit schaffen sie eine Voraussetzung dafür, dass die Teilnehmer über die Berufsgenossenschaft abgesichert sind. Ein freigestellter Mitarbeiter wollte in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Az.: 8 Ca 5233/16) ebenfalls teilnehmen, durfte aber nicht. Die Richter fanden das nicht in Ordnung.

Zugehörige Themenseiten:
Mitarbeitermotivation und Weihnachten