Unternehmen des Bauhauptgewerbes zahlen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern allgemeinverbindlich Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss für den Weg zur Baustelle. Was durch die steigende Bürokratie unbedingt zu beachten ist.

Im Schnitt legen Mitarbeitende zu ihrer Baustelle eine Wegstrecke von rund 65 Kilometern zurück, so eine Studie der IG Bau. Zum Vergleich: Beschäftigte anderer Branchen fahren nur rund 17 Kilometer zur Arbeit.
Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss obligatorisch
Als Ausgleich zahlen Betriebe des Bauhauptgewerbes seit 2023 einen Verpflegungszuschuss. Die Höhe richtet sich danach, wie weit die jeweilige Baustelle entfernt ist. Seit Januar 2024 gelten pro Tag folgende Werte:
| Ab 0 bis zu 50 Kilometer | 7 Euro |
| Ab 51 bis zu 75 Kilometer | 8 Euro |
Zum Vergleich: Im Jahr 2023 belief sich die Entschädigung auf sechs Euro bzw. sieben Euro täglich. Wer noch weiter pendeln muss und abends nicht nach Hause fahren kann, bekommt eine Wegezeitentschädigung:
| Ab 76 Kilometer bis 200 Kilometer | 9 Euro |
| Ab 201 Kilometer bis 300 Kilometer | 18 Euro |
| Ab 301 Kilometer bis 400 Kilometer | 27 Euro |
| Ab 401 Kilometer | 39 Euro |
| Ab 500 Kilometer | Ein Tag Freistellung im Monat |
Wichtig: Die Werte beziehen sich auf die einzelne Fahrtstrecke, die Fahrtzeit von der Wohnung zur Baustelle muss normalerweise mindestens 75 Minuten betragen.
Die Zahlung von Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss ist an bestimmte Voraussetzung geknüpft:
- Die Mitarbeitenden müssen auf wechselnden Baustellen tätig sein
- Die Fahrtzeit zählt nicht als Arbeitszeit
- Die Mitarbeitenden sind länger als 8 Stunden am Tag bedingt durch ihren Job von Zuhause abwesend.
Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss bringen mehr Bürokratie für die Betriebe
Für die Baubetriebe bedeuten Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss auf jeden Fall Arbeit und Bürokratie. Unternehmer müssen checken, wie viel Kilometer der einzelne Mitarbeiter von Daheim zur Baustelle zurücklegen muss – wobei jeweils die kürzeste Wegstrecke relevant ist. Vor allem aber: Man muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlungen erfüllt sind. So kommt es vor, dass die Wegezeit zur Arbeitszeit zählt oder tariflich vergütet wird. In diesen Fällen entfällt die Pauschale. Außerdem muss es keine Wegezeitentschädigung für Tage geben, an denen der Mitarbeitende weniger als acht Stunden unterwegs war.
Besonderheiten:
- Fahrten zur Sammelstelle:
Eine Besonderheit ist bei Fahrten von einer Sammelstelle zur Baustelle zu beachten. Wenn die Beschäftigten mit dem Firmenfahrzeug zur Arbeit unterwegs sind, profitiert der Fahrer von einem Extra-Zuschuss. Pro Stunde zahlt der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für die Wegstrecke – soweit die Fahrt außerhalb der tariflichen Arbeitszeit erfolgt.
- Fahrten mit dem eigenen Auto:
Arbeitgeber übernehmen die Fahrtaufwendungen in Höhe von bis zu 30 Euro pro Tag – exakt 20 Cent pro gefahrenem Kilometer soweit die Baustelle mehr als 10 Kilometer von der eigenen Wohnung entfernt ist.
Dokumentation bei Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss nicht vergessen
Die Wegezeiten sollten wie die Arbeitszeit stets erfasst und dokumentiert sein. Im Zweifel kontrolliert der Zoll, speziell die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die Zahlungen. Bei Fehlern kann ein Bußgeld folgen.
„Auch das Finanzamt will informiert sein. Die Wegezeitentschädigung bei Baustellen ohne tägliche Heimfahrt unterliegt der Lohnsteuer, sie ist überdies voll sozialversicherungspflichtig“, erklärt Steuerberater Oliver Hubl mit eigener Kanzlei in Alfter bei Bonn. Der Verpflegungszuschuss darf in den ersten drei Monaten am selben Beschäftigungsort steuerfrei überwiesen werden.
Warum gibt es die Wegezeitentschädigung?
Mitarbeitende im Bau fahren in der Regel nicht mit dem eigenen PKW zur Arbeit. Sie pendeln häufig mit dem Firmenwagen zur Baustelle oder per Sammeltransport.
Die Fahrtzeit zählt in der Regel nicht als Arbeitszeit, überdies können die Betreffenden in der Einkommensteuererklärung keine Kosten dafür geltend machen. Also dienen die Wegezeitentschädigung sowie der Verpflegungszuschuss als Ausgleich. Die Regelungen finden sich im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für das Baugewerbe, Paragraf 5 Nr. 7 Wegezeitenentschädigung und Paragraf 7 Verpflegungszuschuss.
