Preisanpassung Stromkunden können leichter kündigen

Zugehörige Themenseiten:
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), Energieberater, Energiesparen, Immobilien und Rechtstrends

Seit der Liberalisierung des Strommarktes ist es vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht, dass es dort Bewegung gibt und Kunden schnell und unbürokratisch ihren Versorger wechseln können. So können Sie jetzt vom Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen gebrauch machen.

Stromkosten
Seit der Liberalisierung des Strommarktes müssen Sie Preisanpassungen Ihres Energieversorgers nicht mehr einfach hinnehmen und können den Anbieter wechseln. - © Andrea Krause- iStockphoto

Es ist relativ leicht, einen Stromvertrag zu kündigen. Schon die geringste Preisanpassung nach oben genügt und der Kunde kann aus seinem Vertrag raus. Dieses Sonderkündigungsrecht haben Stromkonzerne in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich eingeschränkt. Doch damit ist jetzt Schluss. Experten der ARAG Versicherung erläutern, weshalb.

Sonderkündigungsrecht war bisher oft außer Kraft gesetzt

Nur gut ein Fünftel des Strompreises ist abhängig von der Beschaffung und dem Vertrieb. Der Großteil setzt sich jedoch aus allerlei staatlichen Lasten zusammen wie z. B. Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, die sich fast jährlich ändern. Wurde der Stromtarif durch solch hoheitliche Kosten teurer, war das Sonderkündigungsrecht von Endverbrauchern in den meisten Verträgen außer Kraft gesetzt.

Jetzt gilt: Jede Preissteigerung ist ein Kündigungsgrund

Der Bundesgerichtshof hat diesem Vorgehen, staatliche Belastungen einfach an den Verbraucher weiterzureichen, nun einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht der Richter ist es nämlich unerheblich, woraus sich eine Preissteigerung ergibt. Fakt ist: Ändert sich der Preis, dann ändert sich der Vertrag. Und bei Vertragsänderungen gilt das fristlose Kündigungsrecht. Der Verbraucher müsse sich auf den im Vertrag genannten Arbeitspreis, in dem ausdrücklich auch Steuern, Abgaben und Umlagen enthalten sind, verlassen können (Az.: VIII ZR 163/16).

Preiserhöhungen rückwirkend widersprechen

Experten der ARAG Versicherung raten Verbrauchern zu einem genauen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denn dieser kann sich lohnen: Wer ältere Verträge besitzt, der diese nicht mehr zulässige Ausschlussklausel enthält, kann den Preiserhöhungen der letzten drei Jahre rückwirkend widersprechen.

Irrtümlich zu niedrige Stromrechnungen führen zur Nachzahlung

Im Gegensatz zu einem Preisanstieg, hat der Verbraucher bei einer irrtümlich zu niedrigen Stromrechnung schlechte Karten. Auch nach gut zwei Jahren können Energielieferanten noch Zahlungen in zutreffender Höhe abkassieren, das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrundeliegenden Fall lieferte das klagende Energielieferungsunternehmen an den Beklagten seit dem 27. Oktober 2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Schließlich kündigte er das Vertragsverhältnis zum 30. November 2013. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 erhielt er vom Stromlieferanten eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung in Höhe von 12,85 Euro auswies. Den Saldo in Höhe von 12,85 Euro bezahlte der Beklagte. Mit Schreiben vom 8. März 2016 forderte das Stromunternehmen aber weitere 868,50 Euro von dem Beklagten.

In diesem als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreiben wurde ein korrigierter Endzählerstand von 29.824 kwh für den 30. November 2013 sowie ein Stromverbrauch von 3.695 kWh für den Zeitraum von 28. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 zum Preis von netto 947,55 Euro ausgewiesen. Dieser Zählerstand war von dem Beklagten selbst am 17. Oktober 2013 ermittelt und dem Versorger mitgeteilt worden. Das Unternehmen forderte in der Rechnung vom 8. März 2016 daraufhin den Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages der beiden Rechnungen auf, mithin brutto 868,50 Euro.

Achtung: Verjährungsfrist für Stromrechnungen beträgt drei Jahre

Der Beklagte ist der Auffassung, für eine Änderung der Schlussrechnung sei eine Anfechtung der ursprünglichen Rechnung vom 7. Januar 2014 erforderlich gewesen. Zudem stehe der Vertrauensschutz beziehungsweise Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs entgegen.

Die Münchner Richter verurteilten den Beklagten aber zur Zahlung, denn bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handele es sich "um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert“. Die Rechnung könne somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gelten soll, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war (Az.: 264 C 3597/17). Die Zeitspanne zwischen den Rechnungen lag unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist – innerhalb dieser muss jeder Schuldner damit rechnen, noch in Anspruch genommen zu werden.