Steuererklärung für Studenten Studium: So können Handwerker Steuern sparen

Zugehörige Themenseiten:
Ausbildung, Steuerstrategien, Studium und Weiterbildung

Lehre, Meister, Studium: Eine gute Ausbildung geht ins Geld, gerade für Handwerker. Azubis und Studenten sollten eine Einkommensteuererklärung abgeben – selbst wenn sie kaum Einkünfte haben. So setzen Sie oder Ihre Kinder alle Kosten ab.

Milena Mordfeld, Studentin an der Fachhochschule des Mittelstands in Hannover
Milena Mordfeld, Studentin an der Fachhochschule des Mittelstands in Hannover: »Später möchte ich die Bäckerei übernehmen. Mit dem trialen Studium bereite ich mich darauf optimal vor.« - © Franz Fender
file_download Downloads zu diesem Artikel
file_download Downloads zu diesem Artikel

Milena Mordfeld schreibt gerade ihre Bachelorarbeit. Sie beschäftigt sich mit der Frage, mit welchen innovativen Bewerbungsverfahren Unternehmen am besten junge Fachkräfte ansprechen können. Milena Mordfeld ist 21 Jahre alt. Viele Handwerksunternehmer würden sie vermutlich sofort einstellen. Die Abiturientin absolviert momentan an der Fachhochschule des Mittelstands in Hannover ein triales Studium mit Lehre, Meister und Bachelorabschluss – alles in einem innerhalb von nur viereinhalb Jahren. Ihre Ausbildung als Bäckerin hat sie bereits abgeschlossen. Neben dem Studium arbeitet sie in der Bäckerei Hünerberg in Barsinghausen, die ihrem Vater gehört. „Später möchte ich unsere Firma übernehmen. Mit dem trialen Studium bereite ich mich darauf optimal vor“, sagt Mordfeld.

So ein Studium an einer privaten Hochschule geht aber ganz schön ins Geld. Die Gebühren betragen in der Regel mehrere Hundert Euro im Monat, dazu kommen die Aufwendungen für Lehrmaterial bis hin zu den Fahrtkosten. „Eine Studienfreundin hat sich sogar extra eine Wohnung am Studienort angemietet, weil sie nicht wie ich einfach pendeln kann“, sagt Mordfeld. Insgesamt summieren sich die Aufwendungen über die Jahre oft auf einen fünfstelligen Betrag. „Bei mir halten sich die Kosten in Grenzen, weil ich zu Hause wohnen kann. Fahrtkosten zur Hochschule und Aufwendungen für die Arbeitsmittel muss ich natürlich selbst tragen“, sagt Mordfeld. Die Studentin sammelt alle Belege und Quittungen rund um ihre Ausbildung. Das macht Sinn. Denn auch junge Auszubildende und Studenten sollten jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Sie können so einen Teil ihrer Kosten zurückbekommen – und zwar durch eine hohe Steuerersparnis, wenn sie nach ihrem Abschluss viel verdienen.

Vorteil Duales und triales Studium

Am einfachsten haben es Azubis und alle, die sich nach der Schule für ein duales oder ein triales Studium entschieden haben. Sie erzielen Einnahmen und tragen in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Kosten für die Ausbildung als Werbungskosten ein. Das Finanzamt akzeptiert die Aufwendungen in voller Höhe. Entsteht ein Verlust, weil die Ausbildung mehr kostet, als Einnahmen erzielt werden, kann dieser auf folgende Jahre unbegrenzt weitergeschoben werden. Bei einem dualen Studium ist es für den Fiskus relevant, dass Theorie und Praxis kombiniert sind. Dies sollte so im Ausbildungsvertrag stehen. Das hat das Finanzgericht Hessen entschieden (Az.: 8 K 807/12).

Für das Finanzamt ist es auch okay, wenn in einem Teilabschnitt der Ausbildung einmal keine steuerpflichtigen Bezüge fließen. Genauso machen es Studenten, die erst ihre Lehre abschließen und anschließend noch ein Studium dranhängen. Ihre Aufwendungen tragen sie in der Steuererklärung dennoch als Werbungskosten ein. Sie realisieren so einen Verlust, den sie auf folgende Jahre übertragen.

Erstis setzen Sonderausgaben ab

Komplizierter sieht es derzeit noch aus, wenn gleich nach der Schule ein Studium an einer Hochschule begonnen wird. Bisher haben Erststudenten – die sogenannten Erstis – das Problem, dass der Fiskus ihre Aufwendungen nur als Sonderausgaben anerkennt.

Das beinhaltet für sie zwei gravierende Nachteile: Zum einen lassen sich nur maximal 6.000 Euro im Jahr absetzen. Wenn eine private Hochschule also 700 Euro im Monat kostet, bleibt der Student auf einem Teil seiner Aufwendungen sitzen. Zum anderen aber gewährt das Finanzamt bei Sonderausgaben keinen Verlustvortrag. Genau dieser aber macht die Sache ja erst interessant. Erstis haben in der Regel kein steuerpflichtiges Einkommen. Sie zahlen während ihres Studiums also keine Steuern. Wenn sie jetzt ihre mit der Hochschule zusammenhängenden Kosten in einer Steuererklärung als Sonderausgaben eintragen, verpufft der entstehende Verlust. Kurz: Die ganze Arbeit rund um die Einkommensteuererklärung bringt nichts.

Neue Hoffnung für Erststudenten?

Aber: Das Bundesverfassungsgericht klärt momentan in mehreren anhängigen Verfahren (zum Beispiel Az.: 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14), inwieweit diese strenge Regel gegen das Grundgesetz verstößt. Steuerberater Raymond Kudraß in München gibt daher diesen Rat: „Studenten in der Erstausbildung sollten die Chance nutzen und jetzt noch bis zu sieben Jahre zurück ihre Studienkosten geltend machen. Das Finanzamt sendet dann einen Steuerbescheid mit automatischem Vorläufigkeitsvermerk, der Steuerzahler muss also keinen Einspruch einlegen, um seine Rechte zu wahren. Der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich dann auf die Absetzbarkeit der Aufwendungen fürs Studium als Werbungskosten.“ Kudraß hat sich auf die Absetzbarkeit von Studienkosten spezialisiert, er hat bereits mehr als 100 Studenten erfolgreich vor dem Finanzamt vertreten.

Grundlage für die Werbungskosten auch bei den Erstis bilden zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 2/12 und VI R 8/12), der sich bereits für den vollen Kostenansatz ausgesprochen hat. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer stimmte den Richtern des BFH zu. Man darf also hoffen, dass die Verfassungsrichter das am Ende genauso sehen. Das Bundesverfassungsgericht braucht diese Urteile nur noch zu bestätigen. Die vom Finanzamt vorläufig begrenzt angesetzten Sonderausgaben würden dann nachträglich in Werbungskosten umgewandelt und so voll berücksichtigt.

Anlage N sorgfältig ausfüllen

Alle Studenten sollten also die Anlage N ihrer Einkommensteuererklärung sorgfältig ausfüllen. Wichtig ist immer, im Hauptformular den Punkt „ Erklärung zur Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs“ anzukreuzen. Wer 2018 Anträge auf gesonderte Verlustfeststellung einreicht, kann sogar rückwirkend bis 2011 seine Studienkosten geltend machen. Das geht, wenn noch für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Hier handelt es sich um eine Besonderheit, die zwar immer wieder diskutiert wird und abgeschafft werden soll. Noch aber hat sie Bestand. Deshalb sollten Sie keine Zeit verlieren.

Kudraß gibt folgenden Tipp: Fehlende Einzelbelege sind meist nicht das entscheidende Problem, da eine Reihe von Pauschalen anwendbar sind. Kontoauszüge bei den Banken sind auf Antrag bis zu zehn Jahre zurück verfügbar. Oft werden aber auch indirekte Belege, wie Bescheinigungen des Vermieters, noch beschaffbar sein. Der Fiskus akzeptiert zum Beispiel die Studiengebühren oder Arbeitsmittel. Wer nicht jede Bleistiftquittung aufbewahrt hat, setzt die Pauschale von 110 Euro im Jahr ein. Darunter fallen Büromaterial, Werkzeug, Berufsbekleidung, Büromöbel oder Computer.

Für die Nutzung eines Smartphones akzeptiert der Fiskus bis zu 20 Euro im Monat – wobei dies nicht zwingend anerkannt wird. Eine berufliche Nutzung des Handys von 20 Prozent geht aber in der Regel durch. Belege schaden aber auch hier nicht. Kleinvieh macht übrigens auch Mist: 16 Euro Kontoführungsgebühren können ohne Nachweis im Jahr anfallen. Genauso dürfen die Fahrten zu unterschiedlichen Ausbildungs- und Praktikumsorten mit 30 Cent für jeden gefahren Kilometer samt Verpflegungsmehraufwendungen von zwölf Euro bei Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden oder 24 Euro bei Übernachtung eingetragen werden.

Mit Eltern-Hilfe Steuern sparen

Dem Fiskus ist es egal, wenn die Eltern das gesamte Studium finanzieren. Das Geld sollte allerdings monatlich auf ein Konto des Sprösslings geflossen sein. Eltern können etwa die Studiengebühren zwar auch direkt an die Hochschule überweisen. „Das Finanzamt streicht dann aber gerne die Kosten. Um Einsprüche zu verhindern, erscheint es deshalb ratsam, das Geld vorher zu schenken“, sagt Falk-Christian Barzik, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Steuerrecht in Dortmund. Wenn Eltern für ihr Kind einen Mietvertrag unterschreiben und jeden Monat den Obolus dafür direkt an den Eigentümer der Wohnung überweisen , kann der Student die Miete aber keinesfalls steuerlich geltend machen. Positiv: Es spielt keine Rolle, wenn der Nachwuchs beispielsweise BAfög bekommt, das den Lebensunterhalt deckt. Dieses ist steuerfrei und kürzt in der Regel nicht die Studienkosten.

Studentin Milena Mordfeld braucht das nicht. Sie erzielt eigenes Einkommen als Bäckerin. Die Kosten für die Hochschule zahlt die Firma, weil sie später hier als Führungskraft einsteigen will. Die Studiengebühren sind somit also betrieblich veranlasst und zählen für den Fiskus zu den Betriebsausgaben. So beteiligt sich das Finanzamt umfassend an der Ausbildung der künftigen Handwerksmeisterin mit Bachelorabschluss.

Das dürfen Sie für die Ausbildung absetzen

Das Finanzamt erkennt in der Einkommensteuererklärung viele Kosten an, die oft vergessen werden. Wenn Sie diese Liste beachten und zu diesen Ausgaben fleißig Belege sammeln, holen Sie für sich steuerlich das Beste heraus.

  1. Arbeitsmittel. Papier, Bleistift, Lineal – das ist für die meisten noch klar. Die Arbeitsmittel aber summieren sich oft in hohe Beträge, wenn Fotokopien, Software oder die Bindung der Seminar- und Bachelorarbeit dazukommen. Aber auch das Handy oder Smartphone sind Arbeitsmittel, für das ein pauschaler beruflicher Anteil geltend gemacht werden kann. Tipp: Arbeitsmittel, die bis zu 952 Euro gekostet haben, können seit Jahresanfang sofort abgeschrieben werden. Sogar die Reinigung von Berufskleidung ist pauschal mit 150 Euro im Jahr absetzbar.
  2. Computer. Wenn das teure Macbook fast nur fürs Studium genutzt wird, greift die übliche Abschreibung von drei Jahren. Wer es auch privat nutzt – das dürfte die Regel sein, schreibt seinen Laptop anteilig der jeweiligen Nutzung ab.
  3. Miete. Doppelte Haushaltsführung bringt eine hohe Steuerersparnis. Die Miete am Studienort lässt sich dann geltend machen. Bis einschließlich 2013 gilt die Universität als auswärtige Tätigkeitsstätte. Die vollen Unterkunftskosten am Studienort sind bis dahin auch ohne doppelte Haushaltsführung voll absetzbar, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen geblieben ist. Ab 2014 muss sich der Nachwuchs an den Kosten des Haupthausstands bei den Eltern mit mindestens zehn Prozent beteiligen, damit eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird. Das muss gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Im Idealfall überweist das Kind jeden Monat 100 Euro für sein Zimmer zu Hause an die Eltern. Alternativ engagiert sich der Sprössling durch Hilfe im Haushalt oder im Betrieb.

Verschiedene Aus- und Weiterbildungsformen: So setzen Sie jeden Cent ab

Ausbildung und Duales Studium
Als Auszubildender oder wenn Sie ein duales Studium absolvieren, erzielen Sie Einnahmen. Sie können diese Aufwendungen als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen:
  • Entfernungspauschale mit 0,30 Euro für die einfache und die kürzestes Strecke von zuhause in den Betrieb.
  • Arbeitsmittel wie etwa Kopien, Fachbücher, Papier und Bleistift, Lernsoftware, Computer, Drucker, Bohrmaschinen etc. Wenn jedes einzelne Arbeitsmittel nicht mehr als 800 Euro netto kostet, dann dürfen Sie die Kosten insgesamt in einem Jahr steuerlich geltend machen. Falls der Computer zum Beispiel teurer war, dann muss er über drei Jahre abgeschrieben werden. Jeweils anteilig der Nutzung.
  • Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, falls Sie aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze führen müssen. Beispielsweise Umzugskosten, Verpflegungspauschale für maximal drei Monate, Kosten für die zweite Unterkunft, Fahrtkosten für eine wöchentliche Heimfahrt. Bis zu 12.000 Euro sind im Jahr abzugsfähig.
Erststudium

Wenn Sie direkt nach der Schule mit einem Studium begonnen haben, handelt es sich um ein sogenanntes Erststudium – also die erste Ausbildung. Sie können Ihre Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Aber: Sonderausgaben akzeptiert das Finanzamt nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro im Jahr. Die Sonderausgaben können nur im Jahr ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Die Kosten wirken sich nur dann aus, wenn Sie während Ihres Erststudiums steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Dies ist in der Regel bei jungen Studenten nicht der Fall.

Wichtig: Da diese Regel derzeit beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand steht, tragen Sie alle Kosten rund um das Erststudium in der Einkommensteuererklärung ein (Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, ggf. doppelte Haushaltsführung, Studiengebühren , Zinsen und Gebühren für Kredite). Entscheiden die Richter zugunsten der Studenten, profitieren Sie.

Zweitstudium
Nach dem ersten Berufsabschluss haben Sie es besser. Ein Bachelor zählt als Erstausbildung. Ebenso jede Berufsausbildung mit Abschluss, die mindestens zwölf Monate über 20 Stunden in der Woche absolviert wurde. Diese Aufwendungen lassen sich als Werbungskosten im Zweitstudium, wie beispielsweise dem Master, geltend machen:
  • Studiengebühren
  • Kosten für den Rechtsanwalt und Gerichtskosten, falls der Studienplatz eingeklagt wurde
  • Kontoführungsgebühren
  • Fahrten zur Ausbildungsstätte
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitsmittel wie Computer anteilig der Nutzung
  • Zinsen und Gebühren, falls das Studium mit einem Kredit finanziert wird
  • Kopien

So machen Sie als Master-Student einenVerlustvortraggeltend

Beispiel: Kevin absolviert einen Master-Studiengang und hat während des Semesters nicht gearbeitet. In den Semesterferien hat er seiner Großmutter im Haushalt geholfen und viel mit seinen Freunden unternommen. Er ist nicht verheiratet und schon seit längerem aus der Kirche ausgetreten. Obwohl Kevin keine Einnahmen im letzten Jahr hatte, möchte er dennoch einen Verlustvortrag beim Finanzamt geltend machen. Dafür hat er alle studienbezogenen Ausgaben in eine Tabelle geschrieben und die Belege aufbewahrt . Zur Uni ist Kevin immer mit dem Auto gefahren und kann deshalb für jede einfache Fahrt (8 Kilometer) 2,40 Euro geltend machen, da man pauschal immer 0,30 Euro pro Entfernungskilometer ansetzen darf. Insgesamt ist er 100-mal im letzten Jahr zur Uni gefahren. Da Kevin lediglich einenVerlustvortrag angeben will, reicht ihm der Mantelbogen und die Anlage N um seine Werbungskosten anzugeben:

Mantelbogen

Anlage N

WerbungskostenAusgaben
Studiengebühren 635 €
Fachliteratur130 €
Büromaterialien110 €
Kontoführungsgebühren16 €
Autofahrten240 €

Quelle: steuerstudies.de