Steuerstrategie So sparen Handwerker bei der Gewerbesteuer

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Die Gemeinden kassieren bei der Gewerbesteuer häufig kräftig ab: Anlass für Zoff mit dem Fiskus geben oft Anrechnungen von Mieten und Lizenzen. So zahlen Sie möglichst wenig.

Robert Freudling (re.) und Vater Albert Freudling, Geschäftsführer der Albert & Robert Freudling GmbH in Kempten.
Haben fast nie Probleme mit der Gewerbesteuer: Robert Freudling (re.) und Vater Albert Freudling, Geschäftsführer der Albert & Robert Freudling GmbH in Kempten. - © Micha Wolfson

Robert Freudling sieht die Gewerbesteuer als unvermeidliches Übel. „Steuern zahlt sicher niemand gerne, aber die Gewerbesteuer nehmen wir einfach hin. Großen Spielraum, um hier zu sparen, haben wir schließlich ohnehin nicht“, sagt der Geschäftsführer der Albert & Robert Freudling GmbH in Kempten im Allgäu. Gemeinsam mit seinem Vater Albert Freudling führt er ein Tiefbauunternehmen mit zehn Mitarbeitern. „Wir hatten auch noch niemals Ärger bei einer Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer“, so Freudling. Nur einmal wehrte er sich gegenüber dem Fiskus: „Das war vor vielen Jahren. Die Stadt hatte die Gewerbesteuer von unseren Konten nicht eingezogen. Als das festgestellt wurde, sollten wir Verzugszinsen bezahlen. Mit einem kurzen Anruf beim Sachbearbeiter war alles geklärt“, erinnert sich Freudling.
Er weiß aber, dass andere Unternehmer sich über die Höhe der Gewerbesteuer öfter ärgern. „Wir haben schon gehört, dass Firmen eigens ihren Standort in eine andere Gemeinde mit einem niedrigeren Hebesatz verlegt haben“, sagt der Firmenchef.

Gewerbesteuer ist Gemeindesteuer

Die Gewerbesteuer fließt zum größten Teil in die Kassen der jeweiligen Gemeinde. Sie wird abhängig vom jeweiligen sogenannten Hebesatz berechnet. Viele Kommunen, gerade in ländlichen Regionen, treten mit einem niedrigen Hebesatz in Konkurrenz zu Nachbargemeinden, um die Unternehmen an sich zu binden. Jedes Jahr zahlen die Firmen insgesamt rund 40 bis 50 Milliarden Euro Gewerbesteuer. Die hohen Beträge geben Anlass, die Möglichkeiten zum Steuernsparen auszuloten.

Den Löwenanteil der Gewerbesteuereinnahmen der Kommunen tragen die Kapitalgesellschaften. „Sie erhalten keinen Freibetrag“, sagt Alexander Kimmerle, Steuerberater der Kanzlei Ecovis in Kempten. Er hat viele mittelständische Unternehmer als Mandanten, mit denen er immer wieder die Probleme rund um die Gewerbesteuer erörtert.

Einzel- und Personengesellschaften haben es besser. Sie profitieren von einem Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr. Erst wenn der Gewerbebetrag als Bemessungsgrundlage für die Steuer darüber liegt, muss sich der Handwerkschef mit dem Thema beschäftigen – das dürfte allerdings häufig der Fall sein. „Die Gewerbesteuer wird bei ihnen auf die Einkommensteuer angerechnet, bei niedrigen Hebesätzen in voller Höhe“, sagt Kimmerle.

Relevante Größe ist der Gewerbesteuermessbetrag

Wie das genau funktioniert, steht in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az.: IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003). Verrechnet wird das 3,8-Fache des vom Fiskus festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages. Allerdings gilt dies nur für den Anteil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Damit ist klar: Die relevante Größe ist der Gewerbesteuermessbetrag. Dessen Basis ist der Gewinn. Diesem werden verschiedene Positionen hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Beispielsweise gibt der Fiskus hier die sogenannten Dauerschuldzinsen hinzu, die mindestens eine Laufzeit von einem Jahr haben. Schuldzinsen für den Einkauf von Betriebsmitteln bleiben in der Regel außen vor. Leasingraten kalkuliert der Fiskus mit 20 Prozent ein. Pensionszahlungen, Vertriebslizenzen, Skonti, Boni oder Rabatte werden nicht hinzugerechnet. Ausnahmen gelten, wenn extrem lange Fristen für die Skonti gewährt werden – die eigentlich am Markt nicht mehr üblich sind.

Viele Handwerksunternehmer bilden aber eine gewinnmindernde Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in ihrer Bilanz. Dafür sind Hinzurechnungen vorzunehmen, wenn diese für die Raummiete vorgesehen sind. Angesetzt wird bei Mieten übrigens nur die Kaltmiete ohne die Aufwendungen für Strom, Wasser, Gas und Heizung. Mieten für Lager fallen hingegen heraus, wenn sich der Vertrag auf die Einlagerung bezieht.

Spezielle Steuerregeln für Franchisegebühren

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat im Herbst vergangenen Jahres in einer Kurzinfo erklärt, welche Steuerregeln speziell für Franchisegebühren gelten. Konkret werden diese nicht hinzugerechnet, soweit sie sich auf ungeschütztes Erfahrungswissen beschränken – hier geht es um das Knowhow, das der Franchisegeber weitergibt. Nur überlassene Schutzrechte wie Patente oder Lizenzen sind für die Gewerbesteuer relevant. „Deshalb ist es wichtig, dass sie auf der Rechnung deutlich ausgewiesen sind. Andernfalls schätzen die Beamten diese, was sich nachteilig auswirken kann“, sagt Kimmerle.

Man muss aber wissen: Die Hinzurechnungen kommen erst zum Tragen, wenn sie insgesamt mehr als 100.000 Euro betragen. „Mittelständische Handwerksbetriebe erreichen diese Größenordnung eher selten“, so der Steuerberater. Dann sind diverse Kürzungen wie etwa Spenden abzuziehen. Unterm Strich ergibt sich so der Gewerbeertrag, der mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert wird. Damit hat man die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Wie viel der Handwerkschef am Ende zahlt, entscheidet der jeweilige Hebesatz. Dieser variiert abhängig vom Standort . In den Metropolen betragen die Sätze in der Regel deutlich über 400 Prozent, in kleineren Gemeinden liegt er oft wesentlich darunter. Der jeweilige Hebesatz wirkt sich bei einem hohen Gewinn deutlich aus.

Standortfrage häufig Streitpunkt mit Gemeinden

„Wenn Handwerksunternehmen mehrere Filialen oder mehrere Betriebsstätten führen, können die Unterschiede strategisch bedeutsam sein“, sagt Kimmerle. H intergrund: Der Unternehmer muss in jeder Gemeinde, in der er einen Sitz hat, Gewerbesteuer abführen. „Für deren Bemessung werden alle Löhne und Gehälter zugrunde gelegt, die der Handwerkschef in seinen Betriebsstätten an seine Angestellten zahlt“, erläutert Dietrich Loll, Steuerberater der Kanzleigruppe ETL in Berlin. Die Gruppe arbeitet bundesweit mit 7.000 Mitarbeitern zusammen und zählt zu den größten Beratungsgesellschaften in Deutschland. Loll hat sich auf das Themenfeld Unternehmenssteuern spezialisiert.

Die Lohnsummen-Regel beinhaltet für Firmenchefs einerseits Spielräume zum Steuernsparen, andererseits aber auch Risiken. „Die Frage, in welcher Gemeinde ein Unternehmer Gewerbesteuer zahlen muss, ist nicht immer eindeutig zu beantworten. Vor allem bei weit verzweigten Firmen mit vielen Filialen kann die Gewerbesteuerzerlegung, wie der Fachausdruck heißt, einen Streitpunkt mit der Gemeinde und dem Fiskus darstellen“, so Loll.

Der Unternehmer könnte für die Filialen an einem Standort mit einem relativ niedrigen Hebesatz besonders viele Mitarbeiter angeben, in den Niederlassungen mit einem höheren Hebesatz dagegen bewusst wenige. „Die Finanzämter kontrollieren das. Sie fragen bei Betriebsprüfungen gezielt nach, welche Mitarbeiter wie häufig hin und her pendeln. Zu großzügig sollten Firmenchefs die Freiräume nicht ausnutzen“, rät Kimmerle.

Zwei Firmen minimieren Zahlungen

Handwerkschefs haben aber eine weitere Option, um ihre Gewerbesteuerzahlungen zu minimieren. Sie teilen ihren Betrieb auf – in zwei Firmen, um die Freibeträge doppelt auszuschöpfen. Wenn ein Handwerksmeister beispielsweise auch Leistungen als Energieberater anbietet, kann er diese als Freiberufler abrechnen. Das muss nicht über den Betrieb laufen. Als Selbstständiger unterliegt er für diesen Teil seiner Umsätze dann nicht der Gewerbesteuer.

Wann unterliegen Unternehmen der Gewerbesteuer?

Dazu passt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII R 45/13). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen übersetzt – und zwar teilweise in Sprachen, welche die Gesellschafter selbst nicht sprechen oder schreiben konnten. Also gaben sie selbstständigen Übersetzern einen Auftrag. Für die Führungsspitze des Unternehmens war damit klar, dass die GbR nicht der Gewerbesteuer unterliege. Anders sah dies der Fiskus und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. „Eine freiberufliche Tätigkeit hätte in diesem Fall nur vorgelegen, wenn die Gesellschafter in der Lage gewesen wären, die Texte selbst zu übersetzen“, so Kimmerle. Dieses Urteil betrifft im Handwerk beispielsweise Generalplaner. Auch sie können oft nicht alle angebotenen Leistungen im eigenen Büro in vollem Umfang erbringen. Werden Leistungen größeren Umfangs an Subunternehmer vergeben, könnte das Finanzamt daher am Ende darauf pochen, dass sie einen Gewerbebetrieb führen. „Die Unterscheidung ist schon ein wenig knifflig. Wir empfehlen deshalb, vorab besser mit einem Steuerberater zu sprechen “, meint Kimmerle.Den Rat eines Steuerexperten holt auch Firmenchef Robert Freudling zur Sicherheit immer ein, auch wenn sich bei ihm nur selten Zweifelsfragen rund um die Gewerbesteuer ergeben.