Fristen laufen Ende Juni 2023 aus! Corona-Hilfen: Last-Minute-Tipps für die Überbrückungsgeld-Schlussabrechnung

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Handwerksunternehmer, die in der Corona-Zeit Hilfen erhalten haben, sollten spätestens jetzt aktiv werden und die Schlussabrechnungen angehen. Die Fristen laufen bald ab. Wer keine Schlussabrechnung macht, muss Hilfen zurückführen.

Schlussabrechnung für Coronahilfen
Handwerkschefs tun gut daran, die geforderten Daten akribisch zusammenzutragen. Im Fall von Fehlern droht die Rückzahlung der Hilfen. - © Milen - stock.adobe.com

Für viele Firmenchefs ist die Sache schon lange durch. Sie waren schnell und haben ihre Schlussabrechnungen bereits eingereicht. Der Bescheid dazu liegt ihnen bereits vor. Damit kennen sie den Rückzahlungstermin, falls sie zu viel Geld vom Staat bekommen haben.

Allerdings stehen nach Einschätzung von Marc Baschin, Rechtsanwalt der Kanzlei Goldenstein, in Potsdam einige Firmenchefs vor einem Problem. Viele Bescheide seien nicht rechtens. Der Experte warnt davor, die Zahlung „ohne vorherige Überprüfung zu veranlassen“. Der Experte sagt, dass bei einem berechtigten Anspruch auf Zahlung der Corona-Hilfen und bei einem korrekt ausgefüllten Antrag, oft nichts zurückzuzahlen ist. Das Geld muss aber in dem vorgesehenen Zeitraum abgestimmt auf den Zweck der Förderung genutzt worden sein. In solchen Fällen handelte es sich häufiger nur um ein Missverständnis bei den Behörden.

Schwieriger ist es, falls der Betrag überwiesen wurde und der Unternehmer nicht wissen konnte, dass er diesen vielleicht nicht behalten darf. Der Experte empfiehlt daher, jeden Rückzahlungsbescheid kritisch zu checken – und zwar im Zweifel professionell von einem Rechtsexperten. Man kann vorsichtshalber Widerspruch einlegen, der aber zu begründen ist. Wenn am Ende aber gar nichts mehr hilft und die Beamten den Bescheid als korrekt einschätzen, bleibt noch nur ein Klageverfahren.

Schlussabrechnung jetzt vorbereiten

Wer seine Schlussabrechnung aber noch nicht abgegeben hat, sollte jetzt vorankommen. Die Fristen laufen in einigen Fällen noch Ende Juni 2023 aus, nur wenige Firmenchefs können noch bis Ende Dezember 2023 reagieren und erst bis dahin einreichen. Das geht jedoch nur in Einzelfällen. In der Regel muss bei den Schlussabrechnungen ohnehin ein Steuerexperte involviert sein, andernfalls werden sie nicht angenommen.

Beispiel Überbrückungshilfe III

Der 30. Juni 2023 ist der Stichtag. Bei der Überbrückungshilfe III handelte es sich um einen Fixkostenvorschuss, wenn es bedingt durch Corona zu Umsatzrückgängen kam. Betroffen sind jene Handwerksunternehmer, die für die Monate zwischen November 2020 und Juni 2021 Geld erhielten. Die Schlussabrechnung muss ein prüfender Dritte einreichen. Der Staat kontrolliert dann, ob die geschätzten Umsätze und die angefallenen Fixkosten mit den realisierten Zahlen übereinstimmen. Falls ja, ist alles abgegolten. Falls nicht, kann es zu Erstattungen oder zu Rückzahlungen kommen – je nachdem, wie viel der Unternehmer bekommen hat.

Überbrückungshilfe III Plus

Das gilt auch für die Überbrückungshilfe III Plus. Zur Erinnerung: Davon profitierten Betriebe, die mehr Lohn auszahlten – etwa weil die Beschäftigten weniger in Kurzarbeit waren oder weil sie mehr Personal einstellten (Restart-Prämie). Die Überbrückungshilfe III Plus betrifft aber auch jene Handwerksunternehmen, denen die Flut zugesetzt hat.

Ganz wichtig: Die Überbrückungshilfe III muss man komplett zurückzahlen, wenn keine Schlussabrechnung gemacht wird. Ein Grund, warum Handwerkschefs die Fristen sehr ernst nehmen sollten.

Stichwort Überbrückungshilfe IV

Diese bezieht sich auf den Zeitraum von Januar bis Juni 2022. Die Schlussabrechnung kann bereits seit 15. November 2022 eingereicht werden, worauf das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite hinweist. Auch hier gilt als Fristende der 31. Juni 2023. Und ein prüfender Dritter muss sie online einreichen. Nebenbei bemerkt: Von dieser Hilfe profitierten nur sehr wenige Handwerksunternehmer, sie zielte in erster Linie auf die Künstler und die Reisebranche ab.

Behörden prüfen Schlussabrechnungen

Doch egal, welche Zuwendung: Unternehmer sollten wissen, dass die Behörden die Angaben checken – zumindest stichprobenartig. Die Beamten dürfen entsprechende Unterlagen anfordern. Das wird in der Regel über die Steuerberater laufen. Auch hier gilt: Wer nicht liefert, muss die Hilfen komplett an den Staat zurückzahlen. Auch die Landesrechnungshöfe können sich erkundigen, ob bei den Leistungsempfängern alles korrekt gelaufen ist. Sogar der Bundesrechnungshof kann sich einschalten und möglicherweise und – das wird wohl beim einzelnen Handwerksbetrieb nicht so oft vorkommen – das Bundeswirtschaftsministerium. In jedem Fall ist es das Ziel, gegen Missbrauch vorzugehen.

Unternehmer stehen in der Pflicht

Steuerberater können nur von den Informationen ausgehen, die sie vom Firmenchef geliefert bekommen. Bei den Schlussabrechnungen wird es unterm Strich auch auf eine gute Argumentation dem Fiskus gegenüber ankommen, wie die eigene Entwicklung zu interpretieren ist. Die Ist-Zahlen sind dem Soll gegenüberzustellen. Abweichungen müssen die Handwerkschefs mit ihrem Berater abgleichen – wobei die Einnahmen und die Ausgaben sowie die Verwendung zu deklarieren ist.

Handwerkschefs sind gut beraten, die Sache in Ruhe und mit Mühe anzugehen. Denn wer Ausgaben übersieht, zahlt vielleicht mehr zurück als er eigentlich müsste. Der Steuerberater sollte unterstützen, sonst kann man bei Unklarheiten auch bei seiner Handwerkskammer nachfragen. Man muss noch wissen: Es ist teilweise nicht geklärt, wie die Regeln im Einzelfall auszulegen sind. Zum Beispiel lässt sich nicht immer klar abgrenzen, wann der Umsatz bedingt durch Corona gesunken ist und wann andere Faktoren in welchem Maße dazu beigetragen haben. Solche Fragen sollten Handwerksunternehmer mit den Experten vorab noch klären, um richtig zu liegen.

Hinweis: Unternehmer können über ein Portal die von dem Steuerexperten berechnete Förderhöhe später einsehen, wenn die Schlussabrechnung fertig ist. Dann weiß man, ob Nachzahlungen auf die Firma zukommen – und kann das Geld schon mal vorsichtshalber zurücklegen.