Betriebsprüfung, Schwarzarbeit und Subunternehmer
Ein Soloselbständiger und ein Betriebsberater schildern ihre Erfahrungen mit den Sozialversicherungen. Ein Fallbeispiel zeigt, wie Soloselbstständige zum Fallstrick für Handwerksbetriebe werden können.

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Checkliste Scheinselbständigkeit(PDF, 71,86 kB)
Guhse ist selbstständiger Schreinermeister. Er arbeitet als Einzelkämpfer. Vor rund 18 Jahren machte er sich in Folge einer einjährigen Arbeitslosigkeit selbstständig. „Das war eine Zeit, als die Auftragslage ganz anders als heute aussah“, erinnert sich der Unternehmer. Damals entwickelte er sein Geschäftsmodell bewusst so, dass er bei einem überschaubaren Geschäftsrisiko möglichst flexibel reagieren konnte. „Keine Mitarbeiter zu haben, gehört seitdem zu meinem Konzept“, so Guhse. Der Unternehmer kooperiert aber mit einer befreundeten Firma, deren Werkstatt er nutzen kann. „Mir wurde der Mietvertrag für meine eigene Werkstatt vor zwei Jahren gekündigt. Jetzt suche ich nach neuen Räumlichkeiten. Aber es ist sehr schwer hier am Ort etwas Passendes zu finden“, so der Schreinermeister.
Mietvertrag abschließen, wenn man Räumlichkeiten des Kollegen nutzt
Beim Start seiner Selbstständigkeit nahm er von Kollegenbetrieben Aufträge als freier Mitarbeiter an. „Ich wurde für Stunden, Tage oder Wochen und Monate gebucht. Abhängig vom Volumen des Auftrags berechnete ich das Honorar. Das hat eingeschlagen“, sagt Guhse. Teilweise nahm er die Auszubildenden oder Gesellen seiner Auftraggeber mit zu den Baustellen. „Sozusagen bildete ich sie für die Betriebe mit aus“, sagt Guhse. Mit den Jahren aber musste er einen steigenden Stundenlohn veranschlagen, „um meine Versicherungen und die Altersvorsorge zahlen zu können“, so Guhse. Deshalb lohnte es sich für seine Auftraggeber irgendwann nicht mehr, ihn zu engagieren. „Seit sieben Jahren bin ich nur noch für private Kunden tätig, die mich mit ihren Projekten beauftragen“, erklärt Guhse. Aktuell hat Guhse keine Berührungspunkte mit den Sozialversicherungsträgern.
Arbeitsmarktforscher prophezeien Zunahme der Schwarzarbeit
Warum aber wird das Thema aktuell für Sozialversicherungsprüfer wieder relevant? Vor der Sommerpause 2022 meldeten sich Arbeitsmarktforscher zu Wort, um durchzugeben, dass die hohe Teuerungsrate im Zusammenspiel mit der schwächeren Konjunktur die Schwarzarbeit aktuell spürbar anheizen dürfte. Bernhard Boockmann vom Institut für angewandte Wirtschaftsforschung der Universität Tübingen und sein Linzer Kollege, Friedrich Schneider von der dortigen Keppler-Universität hatten im Februar noch einen Rückgang prophezeit. Mit veränderten Rahmenbedingungen – geringeres Wirtschaftswachstum begleitet von gleichzeitig schnell steigenden Preisen – gebe es genügend Anreize für Betriebe, Kunden Angebote ohne Abgaben und zu passablen Preisen zu unterbreiten. „Solche Aussagen könnten Sozialversicherungsträger, Zoll und Finanzamt dazu animieren, verstärkt in die Prüfung zu gehen“, sagt Michael Hadersdorfer, Betriebsberater der Handwerkskammer für München und Oberbayern im Bereich Sozialversicherungsrecht.
Schwammige Abgrenzungskriterien: Statusabfragen ratsam
Tatsächlich seien in der Praxis die Kriterien, wann eine Selbstständigkeit vorliege, wann nicht, oft noch immer nicht bekannt. Umso wichtiger, mit dem reformierten Statusfeststellungsverfahren, dem immer eine individuelle Beratung vorausgehen sollte, für Klarheit zu sorgen. Er macht der DRV in diesem Zusammenhang ein Kompliment: „Das zum veränderten Verfahren lancierte Rundschreiben enthält Kriterien zur Statusbestimmung und hilft Betrieben, sich ein Bild zu machen.“ Abzuwarten bleibe, wie die neu eingeführten Instrumente, etwa die Gruppenfeststellung, in der Praxis wirken.
Hadersdorfer kennt die Fälle aus der Praxis. Aktuell berät er einen SHK-Betrieb aus Oberbayern, bei dem das Anhörungsverfahren nach der Sozialversicherungsprüfung läuft. „Der Fall ist beispielhaft für viele“, sagt Hadersdorfer und schildert den Verlauf: Zwischen 2018 und 2021 habe der SHK-Betrieb mit drei Mitarbeitern anlässlich von Auftragsspitzen mit einem Subunternehmer zusammengearbeitet aus dem gleichen Gewerk. „Das Pikante war, dass der Partnerunternehmer bis 2017 Arbeitnehmer des SHK-Betriebs war, sich nach seiner Kündigung selbstständig gemacht hatte und als Soloselbstständiger im Betrieb des früheren Chefs mitgearbeitet hatte“, erläutert der HWK-Berater die nicht unübliche Konstellation. Der frühere Mitarbeiter erwirtschaftete 2018 etwa 30 Prozent und 2019 mit Aufträgen des früheren Arbeitgebers knapp über 50 Prozent seines Umsatzes.
Prüfer grillen den Betrieb und seinen Subunternehmer
„Als dem SHK-Betrieb 2021 eine Betriebsprüfung des Sozialversicherungsträgers ins Haus stand, stießen die Prüfer auf die Rechnungen des Subunternehmers. Der erhielt prompt Post mit Fragen zugeschickt, die dieser zunächst nicht beantwortete. Das wiederum ließ die Prüfer hellhörig werden. Die Fragen zielten darauf ab herauszufinden, inwieweit der Soloselbstständige tatsächlich als selbstständiger Unternehmer auftrat, ob der Subunternehmer selbst eine Gesellschaft gegründet habe oder daran beteiligt ist, ob er vorher bei dem Arbeitgeber abhängig beschäftigt war, ob er eigene Geschäftsräume vorweise oder eine Betriebsnummer der Agentur für Arbeit führe. Auch zum Auftragsverhältnis selbst standen Fragen auf dem Papier: Inwieweit gab es feste Arbeitszeiten oder Arbeitszeitnachweise, arbeitete der Subunternehmer weisungsgebunden und als Teil des betrieblichen Ablaufs?
Vorsicht bei Teamarbeit und Arbeiten Hand in Hand
„Die jedoch brisante Frage in diesem Fall war, inwieweit der Soloselbständige mit Mitarbeitern des Auftraggebers zusammengearbeitet habe und wie genau die Kooperation erfolgt sei“, erklärt Hadersdorfer. SHK-Betrieb und Subunternehmer hatten „Hand-in-Hand“ gearbeitet. Überdies bezeichnete der Subunternehmer die Art der Zusammenarbeit - als er den Fragebogen später dann doch noch beantwortete - aus Unwissenheit als „Teamarbeit“. „Das ist natürlich ein deutliches Indiz für eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung“, ordnet der Betriebsberater ein. Damit brachte der Subunternehmer den Auftraggeber in die Bredouille.
Allein dabei blieb es nicht. Die Prüfer wollten auch wissen, inwieweit der Arbeitgeber Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt habe, was der Soloselbstständige ebenfalls bestätigte. „Der frühere Mitarbeiter nutzte Firmenfahrzeug und Werkzeug des früheren Chefs“, erklärt Hadersdorfer. Beides Hinweise für die Sozialversicherungsprüfer, die für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
Nachforderungsbescheid: „Größenordnung eines Betriebsfahrzeugs“
Wie aber ging es dann weiter? Der Betrieb erhielt einen Nachforderungsbescheid für die Jahre 2018 und 2019 über knapp 20.000 Euro plus Säumniszuschläge in Höhe von etwa 6.500 Euro. „Das sind Forderungen in der Größenordnung eines Betriebsfahrzeugs“, gibt Hadersdorfer zu bedenken. Die Säumniszuschläge begründete der Sozialversicherungsträger damit, dass der Unternehmer „keine unverschuldete Unkenntnis“ gehabt haben könne. Hadersdorfer gibt sich ärgerlich: „Sie müssen sich vorstellen, Auftraggeber und Auftragnehmer waren jeweils Mitglied einer Handwerkskammer.“.
Der Betrieb schildert aktuell im Rahmen der Anhörung seine Bedenken – der Ausgang ist noch ungewiss. Interessanterweise sei im Fragebogen der Prüfer nicht nach dem Eintrag in der Handwerksrolle gefragt worden, wohl aber nach der Gewerbeanmeldung des Subunternehmers. „Das ist erstaunlich“, meint Hadersdorfer, „denn laut Rundschreiben der Sozialversicherungsverbände sei ein Indiz der selbstständigen Tätigkeit der Eintrag in die Handwerksrolle, nicht aber eine Gewerbeanmeldung.“
Korrekte Rechnungsstellung
Zumindest die Rechnungsstellung sei in diesem Fall ordnungsgemäß durch den Subunternehmer erfolgt. Hadersdorfer erinnert sich an einen Fall, bei dem der Auftraggeber die Rechnungen des Soloselbstständigen auf seinem Betriebs-Briefpapier vorformuliert hatte. „So etwas kann nicht gut gehen“, sagt er, es sei aber immer noch ein verbreitetes Phänomen. Chefs müssten sich darüber im Klaren sein, dass sie Gefahr laufen, durch ihre Subunternehmer in Misskredit zu geraten.
Was aber hätte im vorliegenden Fall anders laufen können? Als Betriebsinhaber kann man den Subunternehmer schließlich nicht zum Austausch mit den Prüfern zwingen. Nicol Andreas Lödler, Fachanwalt für Arbeits- und Strafrecht im Anwaltshaus in Augsburg, rät Betriebschefs und Soloselbstständigen im Fall von Betriebsprüfungen in jedem Fall jeweils anwaltlichen Rat einzuholen. Besser sei aber, Auftragsverhältnisse von vornherein rechtssicher aufzusetzen.
Werkvertrag im Vorfeld
Hadersdorfer sagt: „Ein Werkvertrag auf Grundlage eines Angebots des Subunternehmers im Vorfeld wäre vorausschauend gewesen.“ Er betont, dass Prüfer sowohl die schriftliche als auch die gelebte Vertragslage berücksichtigen müssten. „Noch immer kommt es häufig vor, dass die Zusammenarbeit nicht in Schriftform geregelt wird“, sieht Hadersdorfer in der Beratung. Er empfiehlt Handwerkschefs, schon während der Akquise und der Kapazitätsprüfung - noch bevor ein Auftrag überhaupt angenommen wird – entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Der Betriebsberater pocht an dieser Stelle noch einmal darauf, dass der Staat ja mit gutem Recht Betriebsprüfungen durchführe. Schießlich müssten Arbeitgeber ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, damit umgekehrt in den gesetzlich geregelten Fällen auch Sozialleistungen fließen können. Die Sozialkassen würden im Gegenzug auch Beiträge erstatten, wenn der Arbeitgeber zu viel bezahlt hätte. „Dieser Fall kommt in meiner Beratungspraxis allerdings zugegeben sehr selten vor“, so Hadersdorfers Erfahrung.
Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Das Handwerk wird geprüft
Die rund 8.000 Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit haben 2021 bundesweit über 120.300 Strafverfahren (2020: 105.000) und rund 32.500 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei ihren Ermittlungen deckten die Fahnder Schäden von rund 790 Millionen Euro auf. Auch die Umgehung von Sozialabgaben durch Scheinselbstständigkeit haben die Fahnder des Zolls im Visier.
2021 | Arbeitgeber- prüfungen | Personen- überprüfungen | Eingeleitete Straf- verfahren/erledigt | Eingeleitete Ordnungswidrigkeits- verfahren/erledigt | Schadensumme gesamt |
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Bauhaupt- und Baunebengewerbe | 13.146 | 105.379 | 10.484 / 10.124 | 5.793 / 5.381 | 444.485.984 Euro |
Dachdeckerhandwerk | 331 | 2.321 | 139 /81 | 379 /35 | 81.103 Euro |
Elektrohandwerk | 1.208 | 7.438 | 404 / 291 | 248 / 273 | 1.934.329 Euro |
Frisör- und Kosmetiksalons | 1.265 | 7.379 | 877 / 779 | 1.908 /586 | 892.324 Euro |
Gebäudereinigung | 2.518 | 22.225 | 3.744 /3.531 | 1.435 /1.427 | 42.081.594 Euro |
Gerüstbauer | 220 | 1.820 | 262 / 180 | 93 / 52 | 589.499 Euro |
Maler und Lackierer | 850 | 4.878 | 392 / 322 | 292 / 204 | 1.316.532 Euro |
Steinmetz und Steinbildhauer | 36 | 235 | 31 / 23 | 26 / 8 | 21.538 Euro |
Wäscherei und Reinigung | 159 | 837 | 95 / 104 | 33 / 50 | 272.555 Euro |