Sozialversicherungsmeldung Handwerksbranchen unter Schwarzarbeit-Verdacht: Wie Sie neue Mitarbeiter unverzüglich anmelden

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Fleischer, Gebäudereiniger, Baubetriebe: Unternehmer bestimmter Branchen sind zur Sofortmeldung an die Rentenversicherung verpflichtet, wenn sie neue Mitarbeiter engagieren. Was Firmenchefs dabei zu beachten haben.

Von Eva Neuthinger

Handwerksbetriebe melden neue Mitarbeiter möglichst am ersten Arbeitstag der Rentenversicherung. Andernfalls könnte der Vorwurf der Schwarzarbeit entstehen. - © Holger Luck - stock.adobe.com

Im April 2023 nahm die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) zahlreiche Baustellen ins Visier. Die Beamten prüften, ob die Unternehmen ihre versicherungsrechtlichen Pflichten und den Mindestlohn einhalten. Außerdem wollten die Beamten illegale Beschäftigung, Scheinselbstständigkeit und Leistungsbetrug aufdecken.

Bei den Kontrollen fielen eine ganze Reihe Bauunternehmen unangenehm auf. Allein im Bereich des Hauptzollamts Frankfurt an der Oder gehen in 36 Fällen die Ermittlungen weiter. Es schließen sich überdies umfangreiche Nachprüfungen an, weil die erhobenen Daten der Arbeitnehmer mit jenen der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Unternehmen abgeglichen werden.

Manche Gewerke sind zur Sofortmeldung verpflichtet

 „Durch die Ermittlungen auf den Baustellen im Osten Brandenburgs konnten wir den Kontrolldruck aufrechterhalten und somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung unserer Sozialsysteme und Fairness auf dem Arbeitsmarkt leisten“, erklärt dazu die Leiterin des Sachgebietes Finanzkontrolle Schwarzarbeit Christina Herbig des Hauptzollamts Frankfurt/Oder. Auch in anderen Bundesländern ermittelte der Zoll vor Ort. Die FSK arbeitet dabei unter anderem mit der Deutschen Rentenversicherung zusammen.

Die Beamten checken auch, ob alle Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet sind. Und hier müssen Unternehmen einiger Branchen besonders aufpassen: Zum Beispiel Gebäudereiniger, Baubetriebe, Gastronomie und die Fleischwirtschaft sind nach Paragraf 28 a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit Paragraf 7 DEÜV verpflichtet, für neue Mitarbeiter spätestens bis zum ersten Arbeitstag eine so genannte Sofortmeldung an die deutsche Rentenversicherung abzusetzen.

Jeder Beschäftigte ist zu melden!

Wichtig: Jeder Beschäftigte ist zu melden – also nicht nur jene, die zum Beispiel vor Ort auf der Baustelle oder beim Kunden tätig sind. Auch wenn neue Mitarbeiter oder Aushilfen und Minijobber in diesen Branchen im Büro sitzen, will die Rentenversicherung das wissen.

Hohe Bußgelder drohen

Wer die Sofortmeldung vergisst, zahlt im schlimmsten Fall hohe Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Der Zoll – konkret die Finanzkontrolle Schwarzarbeit – hat permanent Zugriff auf die Daten. Die Beamten können bei einer Prüfung also gleich sehen, ob die Unternehmer ihre Aufgabe erledigt haben.

In dem Zusammenhang: Es ist es wichtig, dass sich die Mitarbeiter stets ausweisen können. Unternehmer sollten die Neuen im Team entsprechend anweisen, bei der Arbeit Personalausweis, Pass oder zumindest ein anderes behördliches Dokument wie etwa einen Führerschein jeden Tag dabei zu haben. Handwerkschefs sollten sie darüber schriftlich informieren und den Hinweis in den Lohn- und Beitragsunterlagen gegebenenfalls unterschrieben archivieren.

Wie läuft die Sofortmeldung ab?

Die Mitarbeiter sind über das Portal svnet.info elektronisch anzumelden oder alternativ über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm des Arbeitgebers. Anzugeben ist Meldegrund 20.

Tipp: Die Deutsche Rentenversicherung hat unter itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ eine Ausfüllhilfe ins Netz gestellt.

Hinweis: Per Mail, Fax oder Brief kommen Unternehmer nicht weiter. Diese werden nicht akzeptiert.

Welche Daten braucht man?

  • Name und Anschrift des neuen Mitarbeiters
  • Versicherungsnummer oder Geburtsdatum, Geburtsland und Anschrift – falls die Versicherungsnummer noch zu beantragen ist. Gegebenenfalls ist die europäische Versicherungsnummer anzugeben.
  • Betriebsnummer des Handwerksunternehmens
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Registrierung mit Anmeldegrund 10. Diese ist wie immer spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung zusätzlich einzureichen.

Und wenn der Mitarbeiter dann doch nicht kommt?

In diesem Fall ist die Meldung über das Portal wieder zu stornieren. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Korrekturen bei fehlerhaften Angaben unverzüglich zu erfolgen haben.

Wer kann die Sofortmeldung abrufen?

Die Daten sind unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert. Zugriff haben der Zoll, aber auch die Berufsgenossenschaften. Bei Betriebsprüfungen können beide auf die Sofortmeldungen zugreifen.

Wer ist prinzipiell für die Sofortmeldung zuständig?

Das Bundessozialgericht (Az: B 12 KR 3/21 R) hatte Mitte März 2023 zur Sofortmeldepflicht zu entscheiden. Es ging um ein Catering-Unternehmen. Die Unternehmerin unterstützte Kunden bei der Planung und beim Betrieb von Firmenrestaurants und war bei Events engagiert. Sie war der Meinung, dass sie kein Gastronomiebetrieb sei und sah sich daher auch nicht zur Sofortmeldung verpflichtet. In dem Verfahren ging es darum, wer in solchen Zweifelsfällen verbindlich Antwort gibt, ob eine Sofortmeldung gefragt ist. Für die obersten Sozialrichter ist die Deutsche Rentenversicherung der Ansprechpartner. Unternehmer können nach Paragraf 28 p SGB IV bei einer vorgezogenen Betriebsprüfung die Sofortmeldepflicht von der Rentenversicherung klären lassen.