Freundschaftsdienste Gefälligkeitsgrenzen: Wann Sie in Schwarzarbeit-Verdacht geraten

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Betriebsprüfung und Schwarzarbeit

Am einfachsten ist es, Sie leisten überhaupt keine Gefälligkeitshilfe. Da dies aber lebensfremd ist, hier die Abgrenzung, ab wann Sie in die Gefahrenzone Schwarzarbeit kommen.

Gefälligkeitengrenzen
Entgegenkommen bei handwerklichen Tätigkeiten zählt schnell als Schwarzarbeit. - © Me studio - stock.adobe.com

Dem Kumpel das Auto reparieren, beim Renovieren mit anfassen. Wer hilft da nicht gerne? Handwerker sollten aber darauf achten, dass sie nicht die Grenzen zur Schwarzarbeit überschreiten.

Grüner Bereich

Betrieb: Wie anderen Geschäftspartnern auch können Sie etwa Nachbarn, Freunden, Verwandten einen Rabatt und Skonto anbieten.

Doch Vorsicht: Nach Abzug des Rabattes muss der Preis mindestens die Selbstkosten Ihres Betriebes abdecken und ordnungsgemäß in Rechnung gestellt werden.

Liegt er darunter, greift die Mindestbesteuerung nach Paragraf 10 Umsatzsteuergesetz. Das Finanzamt verlangt dann nachträglich von Ihrem Betrieb mehr Umsatzsteuer, die Sie aber etwa dem Nachbarn, dem Sie geholfen haben, nicht mehr in Rechnung stellen können.

Tipp: Bleiben Sie im Rahmen des in Ihrem Betrieb sonst auch üblichen Rabattsatzes.

Privat: Sie persönlich dürfen nach Paragraf 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz folgenden Personen kostenlos oder gegen ein geringes Entgelt helfen:

  • Verlobtem, Ehegatte, Lebenspartner, Verwandten und Verschwägerten gerader Linie (etwa: Eltern-Kind), Geschwistern, Kindern der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwistern der Ehegatten, Onkeln und Tanten, Pflegeeltern, Pflegekindern
  • anderen Personen und Nachbarn
  • sich selbst, Angehörigen (siehe oben) und anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit auf der Baustelle.

Vorsicht: Der Privateinsatz darf nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sein. Da die Trennung Betrieb-Privat beim Unternehmer schwierig ist, sollten Sie im Zweifel Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt fragen.

Je näher Sie den Personen, denen Sie helfen, stehen oder je näher Sie bei diesen wohnen, desto eher wird Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe angenommen.

Roter Bereich

Betrieb: Sobald Sie Mitarbeiter, Fahrzeuge, Werkzeuge etc. Ihrer Firma einsetzen und die Leistung nicht oder zu gering abrechnen, liegt Schwarzarbeit vor. Außer Strafe folgen Nachzahlungen bei den Betriebssteuern, bei der Lohnsteuer und bei den Sozialabgaben. Ausnahmen können in Katastrophenfällen gelten. Dann kann die Finanzverwaltung für einen befristeten Zeitraum ausnahmsweise zulassen, dass Unternehmen ihre Fahrzeuge und Maschinen einsetzen und auch mit Mitarbeitern unentgeltlich Hilfe leisten.

Privat: Auch wenn Sie privat Angehörigen oder Nachbarn gegen reguläre Bezahlung helfen, ohne dies bei der Steuer anzugeben, arbeiten Sie schwarz. Dies gilt auch, wenn die Nachbarn später im Gegenzug Ihnen gegen Bezahlung helfen.

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt

Bei nur wenigen Themen versteht die Regierung weniger Spaß als beim Thema Schwarzarbeit. Erst kürzlich hat sie die Regelungen wieder heftig verschärft. Am Bau und in anderen Branchen sind künftig neue Mitarbeiter sofort bei der Arbeitsagentur anzumelden. Außerdem müssen sie ihre Ausweispapiere jederzeit im Original vorlegen können, darüber hat sie ihr Arbeitgeber schriftlich zu informieren.

Doch der Verdacht auf Schwarzarbeit lauert auch da, wo viele Handwerker ihn gar nicht vermuten: bei den Gefälligkeitsdiensten. Wenn jemand Nachbarn, Freunden oder der Familie gelegentlich einen Gefallen tut und dafür ein kleines Dankeschön bekommt, ist das meist keine Schwarzarbeit. Sogar Bargeld darf bezahlt werden. Doch die Grenze zur unerlaubten Tätigkeit ist fließend .

Und vor allem Handwerksunternehmer sollten peinlich genau darauf achten, hier korrekt zu handeln. Als Faustformel gilt: „Gelegentliche Hilfe ist in Ordnung. Wenn die Unterstützung ein Dauerzustand ist, ist die Grenze zur Schwarzarbeit aber fast immer überschritten“, warnt der Tübinger Rechtsanwalt Hartmut Kilger, ehemals Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Das ist die Gefahr der Gefälligkeitsgrenzen für Unternehmer

Ein entscheidendes Kriterium für die Schwarzarbeit ist die so genannte „nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht“. Und genau die ist für hilfsbereite Handwerker der Knackpunkt: Im Gegensatz zum Angestellten wird eine solche Absicht beim selbstständigen Handwerker sehr viel leichter unterstellt. Schließlich ist es ja die Aufgabe seines Betriebes, Gewinne zu erwirtschaften.

Bei Selbstständigen können deshalb auch kleinste Beträge schnell zum Problem werden: Zum einen entsteht viel leichter der Verdacht auf Schwarzarbeit, zum anderen haben die Zahlungen auch steuerliche Konsequenzen. „Unternehmer werden steuerrechtlich anders betrachtet als Privatpersonen. Sobald ein selbstständiger Handwerker Leistungen erbringt, werden diese immer seinem Unternehmen zugerechnet“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll.

Auch Tauschgeschäfte nach dem Motto: „Ich baue dir die Küche ein, dafür machst du mir die Terrasse“ sind bei Angestellten oft unproblematisch, aber für selbstständige Handwerker eher heikel. „Ich würde bei solchen Absprachen fast sagen ‚Hände weg!“, rät Rechtsexperte Hartmut Kilger.

Überwachung wegen Schwarzarbeit verschärft

Das Risiko, in das Visier der Fahnder zu geraten, ist gestiegen. „Die Überwachung ist in den letzten Jahren massiv verschärft worden“, so der Fachanwalt für Sozialrecht. Die Beamten greifen durch: Da kann es schon mal passieren, dass die gesamte Skatrunde bei der Polizei zur Vernehmung erscheinen muss. Spätestens dann kommt es normalerweise heraus, wenn die angebliche Gefälligkeit in Wirklichkeit keine war.

Attestieren die Behörden Schwarzarbeit, sind saftige Strafen fällig, je nach Schwere der Tat bis zu 500.000 Euro oder sogar Haftstrafen. Hinzu kommen ausstehende Steuern und Sozialabgaben nebst Zinsen. Selbst wenn sich ein Verdacht auf Schwarzarbeit am Ende nicht bestätigt, muss der Unternehmer mit einem aufwändigen Ermittlungsverfahren rechnen, das viel Zeit und Nerven kostet. Außerdem sind solche unangenehmen Verhöre vor Ort nicht eben zuträglich fürs Geschäft. So sieht es auch Schreinermeister Christian Müller aus Frankfurt am Main (Name geändert). „Wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit erst einmal im Raum steht, ist der eigene Ruf schnell ruiniert, auch wenn sich herausstellt, dass er völlig unbegründet ist. Das kann ich mir gar nicht leisten.“

„Die Zugriffsmöglichkeiten der Behörden sind erweitert worden, der Datenaustausch ist heutzutage selbstverständlich“, weiß Kilger. Besonders problematisch sind Gefälligkeiten, wenn Materialien oder Geräte aus der Firma verwendet werden. Sobald der Handwerker Arbeitsmittel, Materialien oder Mitarbeiter aus dem Betrieb einsetzt, liegt der Verdacht auf Schwarzarbeit sehr nahe, so Rechtsanwalt Kilger. „Ich persönlich würde als Handwerker kein Risiko eingehen und solche Gefälligkeiten strikt unterlassen.“

Material aus Firma gilt als Privatentnahme

Hinzu kommt, dass die Verwendung von Material aus der Firma als Privatentnahme zu buchen ist. Das erhöht den Gewinn. Zudem fallen auf das entnommene Material 19 Prozent Umsatzsteuer an, so dass es auch noch zu einer Umsatzsteuernachzahlung kommt. „Im Zweifelsfall sollte der Unternehmer vorab seinen Steuerberater um Rat fragen“, empfiehlt Rechtsanwalt und Steuerberater Loll. Wird Material entnommen, ohne dass dementsprechende Umsätze gegenüberstehen, kann das bei einer Betriebsprüfung zu unangenehmen Fragen, Hinzuschätzungen und schließlich zu Steuernachzahlungen führen.

Was aber sollen Unternehmer tun, die mitbekommen, dass einer der Mitarbeiter nach Feierabend für andere herumwerkelt? „Es geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an, was ein Mitarbeiter in seiner Freizeit macht“, erklärt Hartmut Kilger. „Wenn solche Aktivitäten die Arbeitsleistung beeinträchtigen, kann der Chef jedoch einschreiten.“ Was gutmütige Chefs auf keinen Fall erlauben sollten: dass der Mitarbeiter sich für seine privaten Aktivitäten Maschinen und Material aus der Firma „ausleiht“, schon gar nicht gegen Bares. „

Zum einen ist in diesen Fällen der Arbeitsschutz oft nicht gewährleistet. Zum anderen ermöglicht der Unternehmer möglicherweise die Schwarzarbeit“, so Kilger. Zwar zahlt bei Unfällen zunächst die gesetzliche Unfallversicherung. Die aber nimmt den Unternehmer in Regress. Das kann seine Existenz vernichten.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Doch nicht immer müssen Handwerker gewinnerhöhende Entnahmen verbuchen und mit Umsatzsteuernachzahlungen rechnen, wenn sie anderen helfen, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll. Das galt beispielweise für Unternehmer, die nach der Flutkatastrophe im Sommer 2021 mit ihrem Personal, ihren Fahrzeugen und Gerätschaften bei den Aufräumarbeiten geholfen haben. Auch wer für Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen erbringt, die von der Corona-Krise unmittelbar und unerheblich betroffen sind, muss bis Ende 2022 keine Entnahme verbuchen. „Doch auch hier ist Vorsicht geboten”, warnt Loll. Denn die Erleichterungen gelten nur für Leistungen in einem angemessenen Umfang.