Serie betrieblicher Brandschutz, 4. Folge Organisatorischer Brandschutz: Wie Betriebe den Schutz vor Bränden rechtssicher umsetzen

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit, Gebäudeversicherung und Risikomanagement

Prüfen, dokumentieren, ausbilden – neben dem baulichen und technischen Brandschutz ist die Organisation der brandverhindernden Maßnahmen ein Thema,  bei dem in vielen Betrieben die meisten Unklarheiten bestehen. Die wichtigsten Fakten zu Kontrollen, Wartungen, Kennzeichnung,  Dokumentation sowie das Ernennen von Brandschutzhelfern und Brandschutzbeauftragten.

Optimal: Wenn Mitarbeiter bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv sind
Optimal: Wenn Mitarbeiter bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv sind - © benjaminnolte-stock.adobe.com

Im neuen Betriebsgebäude hängen bereits die Feuerlöscher, Brandschutztüren schließen selbsttätig und die Feuermelde- und Löscheinrichtungen sind installiert? Prima, doch in Sachen Brandprävention ist nun keineswegs Schluss, denn schließlich muss auch sichergestellt sein, dass alles im Falle eines Brandes auch reibungslos funktioniert.

Prüfen, Warten und Kontrollieren: die Verantwortung klar regeln

Ob Feuerlöscher oder Rauchmelder, Sprinkleranlage oder Rauch- und Wärmeabzüge, alle technischen Einrichtungen zur Branddetektion, -meldung oder -Bekämpfung sind regelmäßig zu prüfen und zu warten. Diese Instandhaltungsaufgaben sollten organisiert und eindeutig verantwortlichen Akteuren zugeordnet werden. Welche dieser Aufgaben von den eigenen Mitarbeitern übernommen werden und wann man auf externe Fachfirmen zurückgreifen muss, muss im Einzelfall geklärt werden. Wichtig ist, dass sämtliche Eigenkontrollen, aber auch die Wartungen und Inspektionen durch externe Dienstleister sorgsam dokumentiert werden.

Maßgeblich für Prüfintervalle und Prüfanforderungen können neben der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ auch weitere Dokumente sein wie etwa VdS-Richtlinien. Für den häufigsten Fall, die Feuerlöscher, gilt eine Wartungspflicht spätestens alle zwei Jahre, und zwar durch einen Fachkundigen.

Dokumentation: diese Unterlagen müssen vorliegen

Flucht- und Rettungspläne kennen wir alle aus dem Hotel, dem Krankenhaus oder der Schule. Sie müssen laut Arbeitsstättenverordnung hängen, „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.“ Diese Formulierung ist nicht wirklich hilfreich. Etwas konkreter wird die DGUV Regel 100-001, die für diese Anforderung einige Beispiele nennt wie etwa weitläufige Produktionsstätten, große Gebäude mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen oder Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen umgehen. Auch Personen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen Einschränkungen, etwa in Behindertenwerkstätten, sowie Hotels, Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und Kitas benötigen zwingend Flucht- und Rettungspläne. Selbstverständlich müssen auch diese Pläne kontrolliert und aktualisiert werden, etwa nach baulichen Veränderungen.

Brandschutzordnungen sind weder im Arbeitsschutzrecht eindeutig geregelt, noch gibt es bundeseinheitlichen Vorgaben. Sie werden aber teils im Baurecht der Länder gefordert, somit lässt sich die Frage der Notwendigkeit nur im konkreten Fall klären. Die DGUV Regel formuliert es so: „Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen, kann eine Brandschutzordnung erforderlich sein.“ Eine Brandschutzordnung enthält in der Regel die drei Teile A, B und C, die sich an die Allgemeinheit wenden (Teil A), an die eigenen Mitarbeiter (Teil B) oder an diejenigen Mitarbeiter, die im Brandfall mit besonderen Aufgaben betraut sind (Teil C).

Ein Brandschutzkataster kann von der Bauaufsicht gefordert werden, aber auch beim Erwerb einer Immobilie relevant sein. Denn ein solches Dokument stellt den gesamten baulichen und analagentechnischen Brandschutz eines Gebäudes dar.

Feuerwehrpläne haben die Aufgabe, den Einsatzkräften im Ernstfall einen schnellen Überblick über die Lage und die Gefahrenpotenziale eines Gebäudes zu geben. Feuerwehrlaufkarten bieten weitere Orientierung. Diese Dokumente sind mit der örtlichen Feuerwehr abzustimmen.

Achtung: bei diesen Arbeiten herrscht erhöhte Brandgefahr

In Brandschutzvorgaben heißt es bisweilen, dass bei einer erhöhten Brandgefahr zusätzliche Maßnahmen notwendig werden. Wann und wo und unter welchen Umständen eine Brandgefahr als erhöht gilt, ist nirgendwo im Detail oder abschließend nachzulesen. Typischerweise ist dies in den folgenden Situationen und Arbeitsplätzen der Fall:

  • bei sogenannten Heißarbeiten wie Schweißen, Löten, Brennschweißen usw. oder feuergefährlichen Tätigkeiten wie Farbspritzen oder Trennschleifen.
  • wenn brandfördernde, oxidierende, selbstentzündliche, leicht- oder hochentzündliche Stoffe in nicht geringen Mengen vorhanden sind.
  • wenn mit brennbaren Gasen gearbeitet wird.
  • wenn explosionsfähigen Atmosphäre auftreten können, z. B. durch brennbare Stäube.
  • wenn aufgrund der räumlichen Gegebenheiten damit zu rechnen ist, dass sich Feuer oder Rauch schnell oder großflächige ausbreiten.

Zutreffend und typisch ist eine erhöhte Brandgefahr für Betriebe der Holzverarbeitung und Papierherstellung, aber auch für viele Wäschereien, Druckereien, Schleifereien, Metallgießereien, Webereien, Mühle oder Kunststoff-Spritzgießereien.

Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte: so viele braucht ein Betrieb

Brandschutzhelfer werden in der ASR A2.2 definiert. Dort heißt es im Abschnitt 7.2, dass der Arbeitgeber „eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut“ machen muss. Als Mindestanzahl werden fünf Prozent der Beschäftigten genannt. Bei erhöhter Brandgefährdung reicht dies in der Regel nicht aus, maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung vor Ort.

Brandschutzbeauftragte (BSB) werden dagegen nicht vom Arbeitsschutzrecht gefordert, eine bundesweit einheitliche Regelung fehlt. Maßgeblich sind die Industriebau-Richtlinien, Verkaufsstättenverordnungen und andere Vorgaben zum Baurecht auf Länderebene. Kurz gefasst wird ein BSB gefordert für Hochhäuser sowie Industriebauten und Verkaufsstätten ab einer gewissen Größenordnung. Da bleibt nur, jeweils genau nachzulesen, ob man etwa mit einer Verkaufsstätte die Grenze von 2.000 Quadratmeter überschreitet.

Wichtig: Ein Trugschluss ist es übrigens, zu glauben, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit automatisch auch zum Brandschutzbeauftragten würde. Mehr zur Notwendigkeit, Aufgaben und Qualifizierung eines BSB ist bei der VdS Schadenverhütung nachzulesen.

Ob Brandschutzhelfer oder -beauftragte, mit der Ernennung oder Bestellung dieser Akteure ist es nicht getan. Diese Mitarbeiter sollten entsprechend geschult werden und ihre Kenntnisse regelmäßig auffrischen. Für Brandschutzhelfer regelt dies die DGUV Information 205-023, die eine Wiederholungsschulung alle drei bis fünf Jahre empfiehlt.

Optimal: Wenn Mitarbeiter bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv sind

Diesen Tipp sollten Betriebsleiter kennen und nutzen. Gerade im Handwerk sind nicht selten Mitarbeiter in ihrer Freizeit bei der ortsansässigen Freiwilligen Feuerwehr aktiv. Diese Mitarbeiter benötigen keine zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer. Denn was man bei der Feuerwehr in der Grundausbildung lernt, genügt den Anforderungen an Brandschutzhelfer völlig.

Hinweis: Dieser Überblick kann nur einige der typischen und häufigsten Anforderungen an den organisatorischen Brandschutz aufgreifen. In allen Zweifelsfällen – insbesondere in Betrieben mit erhöhten Brandrisiken – ist dringend zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Auskunft geben etwa die örtlichen Feuerwehren, die Berufsgenossenschaften, die zuständigen Bauaufsichtsbehörden und nicht zuletzt auch die Gebäudeversicherer.