Steuergeschenke auf dem Prüfstand Hilfen in Corona-Zeiten: Was sich für Unternehmer jetzt lohnt

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Coronavirus und Steuerstrategien

Die Bundesregierung hat in den letzten Monaten Erleichterungen und Steuergeschenke für Unternehmen auf den Weg gebracht, doch was lohnt sich wirklich? Praxisbeispiele zeigen, wo Chefs tatsächlich sparen können.

Lohnen sich Steuererleichterungen
Die steuerlichen Erleichterungen sind zum Teil ganz schön komplex. Aber für Unternehmer wichtig zu wissen. - © sodawhiskey - stock.adobe.com

Sehen Sie hier im Überblick die wichtigsten Änderungen, die Ihnen als Chef in Corona-Zeiten Steuerentlastungen bringen. Von E-Autokauf, die Nutzung degressiver Afa bis hin zum Verlustrücktrag. Nicht zu vergessen die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer - wenn Sie Einzelunternehmer sind.

Kaufprämie für E-Autos

Wer jetzt ein E-Auto oder ein Auto mit Plugin-Hybride kauft, kann noch bis zum 31. Dezember 2025 profitieren. Auch alle, die seit dem 5. November 2019 ein E-Auto zugelassen haben, können sparen. Allerdings muss der Nettolistenpreis des Neuwagens unter 40.000 Euro liegen. Liegt er darüber, sinkt der Umweltbonus.

Die Prämie setzt sich folgendermaßen zusammen: Vom Hersteller gibt es wie bisher schon 3.000 Euro und vom Staat statt bisher 3.000 Euro nun ganze 6.000 Euro. Das macht zusammen 9.000 Euro. Was bisher Umweltbonus hieß, heißt nun Innovationsprämie.

Mehrwertsteuersenkung macht Privatnutzung des Dienstwagens attraktiver

Die, bis Ende des Jahres befristete Reduzierung der Mehrwertsteuer auf jetzt 16 Prozent (vor dem 1. Juli 2020: 19 Prozent) lohnt sich auch für alle Dienstwagennutzer. Denn die Besteuerung der privaten Nutzung für die Gesamtdauer des Leasingvertrags richtet sich nach dem Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Mit der Senkung der Mehrwertsteuer sinken auch die Bruttolistenpreise. Vorsicht: Die günstige Mehrwertsteuer gibt es nur, wenn das Auto auch noch dieses Jahr zugelassen wird!

Sollten Unternehmer jetzt investieren?

Warum Unternehmer genau jetzt investieren sollten? Der Gesetzgeber führt für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2020 oder 2021 angeschafft werden, eine degressive Abschreibung ein. Wie sich die degressive Abschreibung auswirkt, zeigt dieses Beispiel :

Unternehmer Max Schreiner kauft eine Maschine für 100.000 Euro. Ihre Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Schreibt er die Maschine degressiv ab, dann darf er im ersten Jahr 25 Prozent von den 100.000 Euro (= 25.000 Euro) ansetzen. Würde er im ersten Jahr nur linear abschreiben, dann könnte er nur 12.500 Euro absetzen (100.000 Euro/8 Jahre).

Mit der degressiven Abschreibung fahren Unternehmer deutlich besser. Der Beispielunternehmer Max Schreiner kann im ersten Jahr 25.000 Euro absetzen. Im zweiten Jahr bringt die degressive Abschreibung aber nur noch 18.750 Euro (= 25 Prozent von 75.000 Euro Restbuchwert), da sich die 25-prozentige AfA immer nur auf den Restbuchwert bezieht und somit von Jahr zu Jahr geringer wird. Im fünften Jahr würde sich dann ein Wechsel zur linearen Restwert-AfA rechnen.Das heißt, der anfängliche Vorteil kehrt sich in den Folgejahren um. Nach ein paar Jahren ist es günstiger den Restbuchwert des Vorjahres gleichmäßig – also linear – auf die dann noch verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen. Tipp: Wenn die Abschreibungsbeträge nach der linearen Abschreibung höher sind als nach der degressiven, dürfen Unternehmer zur linearen Abschreibung wechseln. 

Schon jetzt aktuelle Verluste mit 2019 verrechnen

In vielen Betrieben lief das Jahr 2019 hervorragend. Im Frühjahr 2020 kam der Einbruch. Damit die Unternehmen nicht Steuern für 2019 nachzahlen müssen, obwohl sie im Folgejahr Verluste schreiben, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Verlustrücktrag gelockert. Die Grenze für den Verlustrücktrag bei Einzelveranlagung wurde von 1 auf 5 Millionen Euro erhöht und bei Zusammenveranlagung von 2 auf 10 Millionen Euro. Der Verlustrücktrag für 2019 ließ sich bislang erst mit der Abgabe der Steuererklärung 2020 und somit frühestens im Jahr 2021 beantragen.

Die Krux liegt im Detail: Das Finanzamt hat die Steuervorauszahlungen für 2019 schon erhalten und dabei die gute Geschäftslage ohne mögliche Verlustrückträge unterstellt. Um nicht bis zum Jahr 2021 auf die Steuererstattung für 2019 warten zu müssen, kann man jetzt eine pauschale nachträgliche Herabsetzung der für 2019 geleisteten Vorauszahlungen beantragen. Man erhält also einen Teil der Vorauszahlungen sofort zurück. Dabei wird einfach die damalige Berechnung der Vorauszahlungen geändert; es wird von einem um 30 Prozent niedrigeren Gesamtbetrag der Einkünfte ausgegangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die laufenden Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden, da mit negativen Einkünften gerechnet wurde, und dass keine lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte erzielt werden. Wer also keine Verluste, sondern nur geringere Gewinne machen wird, kann von dieser Regelung nicht profitieren, da sich keine Verluste ergeben, die nach 2019 rückgetragen werden können. Man kann auch mehr als 30 Prozent beantragen. Allerdings ist das mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Folglich können Unternehmer Verlustrückträge in ihrem Betrieb nutzen, ohne ihren genauen Verlust für 2020 jetzt überhaupt schon zu kennen.

Wer die Steuererklärungen für 2019 erledigt oder sogar schon den Bescheid hat, braucht die Vorauszahlungen nachträglich nicht herabsetzen zu lassen. Hier gibt es die Möglichkeit, dass man – wie oben beschrieben – bereits pauschal 30 Prozent niedrigere Einkünfte ansetzt. Folglich wird die niedrigere, aber endgültige Einkommensteuer 2019 zu einer Erstattung führen, da für dieses Jahr zu viel vorausgezahlt wurde.

Investitionsabzugsbetrag – Fristverlängerung um ein Jahr

Unternehmer, die 2017 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen haben, müssten spätestens 2020 das begünstigte Wirtschaftsgut kaufen, um den Steuervorteil behalten zu können. Auch hier ist der Gesetzgeber jetzt großzügig und verlängert die Frist zur Investition auf 2021.

Einzelunternehmer dürfen jetzt mehr Gewerbesteuer bei ihrer Einkommensteuer anrechnen

Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung von gezahlter Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wird für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften erhöht. Statt dem bisher 3,8-fachen lässt sich künftig das bis zu 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags anrechnen. So können Einzelunternehmer und Personengesellschaften zukünftig von Gewerbesteuer-Hebesätzen der Gemeinden von bis zu 400 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Bisher lag die Obergrenze bei 380 Prozent.

Beispiel:

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Gewerbeertrag 100.000 EUR 100.000 EUR
× Steuermesszahl (3,5 %) × 0,035 × 0,035
Gewerbesteuer-Messbetrag = 3.500 EUR = 3.500 EUR
× Gewerbesteuer-Hebesatz (z. B. 400 %) × 4,00 × 4,00
Gewerbesteuer 14.000 EUR 14.000 EUR
./. 3,8-facher/ 4-facher Gewerbesteuer-Messbetrag 13.300 EUR 14.000 EUR
Saldo + 700 EUR 0 EUR
*Über Experte Michael Sabisch – Steuerberater
Sabisch-Michael
Sabisch-Michael - © ecovis.com

Michael Sabisch ist Ecovis-Steuerberater in Volkach. Für das Beratungsunternehmen Ecovis arbeiten in Deutschland rund 2.500 Mitarbeiter in mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in fast 80 Ländern.