AU-Bescheinigung Krankschreibung per Telefon: Sonderregel verlängert bis 31. März 2023

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Mit Wirkung zum 4. August 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Bis zu 7 Tage können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, per Telefon krank geschrieben werden. Die zunächst bis zum 30. November 2022 befristete Regelung wurde jetzt bis 31. März 2023 verlängert .

Gelber Zettel per Video? Das geht auch unabhängig von Corona, ist aber an einige Auflagen geknüpft. – © agenturfotografin – stock.adobe.com

Vorsicht statt unnötiger Risiken: Weil der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) volle Wartezimmer und das Entstehen neuer Infektionsketten vermeiden will, wurde die telefonische Krankschreibung als einfache, erprobte und bundesweit einheitliche Lösung seit dem 4. August 2022 wieder zugelassen. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Der G-BA begründet die vorläufige Wiedereinführung der von vielen Arbeitgebern sehr kritisch gesehenen Regelung auch damit, dass die ebenfalls mögliche Krankschreibung per Video (siehe unten) noch nicht von allen Arztpraxen angeboten werden könne.

Was bei der Krankschreibung per Video gilt

Bekanntheit des Patienten: Ist der Patient der Praxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt, kann der Arzt bereits seit Oktober 2020 auf Basis eines Video-Chats eine AU-Bescheinigung ausstellen. Nach Beschluss der G-BA vom November 2021 ist eine Video-AU seit Januar 2022 nun auch bei Patienten möglich, die erstmals eine Praxis kontaktieren.

Erstbescheinigung: Ist der Patient der Praxis bekannt, kann die Krankschreibung per Video bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin krank sein sollte. Für Versicherte, die der Arztpraxis bisher nicht bekannt waren, darf die AU-Bescheinigung nur für maximal drei Kalendertage ausgestellt werden.

Folgebescheinigung nur bei bekannter Krankheit: Dauert die Krankheit länger als sieben Kalendertage, ist die Ausstellung einer Folgebescheinigung auf Basis eines Videogesprächs nur dann möglich, wenn bei dem Versicherten bereits zuvor aufgrund einer persönlichen eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.

Der Arzt entscheidet: Der Patient hat keinen Anspruch auf eine Krankschreibung per Videogespräch. Es ist die alleinige Entscheidung des Arztes, ob er eine AU-Bescheinigung auch nach einer Online‐Visite ausstellt. Generell gilt: Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde möglich, muss eine persönliche Untersuchung in der Praxis erfolgen.

Pflicht zur Aufklärung: Der Patient muss im Vorfeld der Videosprechstunde darüber aufgeklärt werden, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Video eingeschränkt sind.