Arbeitsschutz und Gesundheit, Gewerbeabfall: Wohin mit dem Müll? und Weiterbildung
Fiskus, Finanzen, Fuhrpark: Die Redaktion hat alle wichtigen Änderungen zum Jahresbeginn 2023 für Sie zusammengetragen und recherchiert. So gehen Sie als mittelständischer Unternehmer mit den neuen Gegebenheiten um und nutzen die staatlichen Förderungen für sich. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen im Bereich Betrieb und Finanzen zusammengestellt.

Weiterbildung während der Kurzarbeit
Bis einschließlich 31. Juli 2023 erhalten Firmen die Hälfte der Ausgaben durch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sofern ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit eine Weiterbildung machen oder gemacht haben. Wichtig dabei: Die Weiterbildung darf erst starten, wenn die Kurzarbeit bereits läuft. Zudem muss sie wahlweise im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz stattfinden oder mehr als 120 Stunden umfassen.
Krankschreibung per Telefon
Bereits im August 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Bis zu sieben Tage können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, per Telefon krankgeschrieben werden. Die im ersten Schritt bis zum 30. November 2022 befristete Regelung wurde vom Bundesausschuss bis 31. März 2023 verlängert.
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab Jahresbeginn müssen sich die Arbeitgeber zwar nicht mehr darum kümmern, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) bei der Krankenkasse landen, dafür müssen sie jedoch selbstständig die AU-Daten der Mitarbeiter bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen. Denn der „gelbe Zettel“ hat zum Jahreswechsel definitiv ausgedient.
Tipp: Damit es beim Abruf der Daten keinen Stress mit nicht funktionierenden Schnittstellen gibt, rät der GKV-Spitzenverband dazu, die Zeit bis zum Jahresende zu nutzen, um die internen Abläufe auf eAU-Tauglichkeit zu überprüfen.
Mehr Kontrollen im Arbeitsschutz
Mindestens fünf Prozent der in einem Bundesland vorhandenen Betriebe müssen bis 2026 von den zuständigen Arbeitsschutzbehörden besichtigt werden. Diese Vorgabe im Arbeitsschutzkontrollgesetz wird ab nächstem Jahr um einen für Firmenchefs wichtigen Passus ergänzt: Die Behörden müssen dann nämlich die Ergebnisse der Betriebsbesichtigung direkt elektronisch an die zuständige Berufsgenossenschaft melden.
Wichtig: Werden Mängel festgestellt und nicht innerhalb der von den Arbeitsschutzbehörden gesetzten Frist abgestellt, kann ein Bußgeld fällig werden.
Mehrwegpflicht bei To-Go-Verpackungen
Wer Essen oder Getränke zum Mitnehmen für unterwegs verkauft, muss ab 2023 seine Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Das gilt nicht nur für Restaurants, Bistros und Cafés, sondern kann auch Bäckereien, Metzgereien, Tankstellen, Kantinen oder Cateringunternehmen betreffen. Denn auch solche Unternehmen gelten als „Letztvertreibende“, wenn sie mit Essen oder Getränken befüllte To-go-Verpackungen verkaufen. Die verpflichtende Mehrwegvariante darf für den Kunden allerdings nicht teurer sein als das gleiche einwegverpackte Produkt, individuelle Pfandregelungen der Anbieter sind allerdings erlaubt.
Ausgenommen von der Mehrwegpflicht sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Kioske, Bäckereien oder Metzgereien mit maximal fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern.
Diese Ausnahme gilt aber nicht, wenn Betriebe – wie etwa viele Bahnhofsbäckereien – als Ketten organisiert sind und das gesamte Unternehmen mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt. In einem solchen Fall spielt die einzelne Ladenfläche keine Rolle und die Mehrwegpflicht muss umgesetzt werden.
To-go-Produkte kaufen
Laut Umfrage der Tankstellenkette HEM werden in Bäckereien und Tankstellen die meisten To-go-Produkte verkauft.
Neue Nummern bei der Berufsgenossenschaft
Um die Kommunikation zwischen Betrieben und Berufsgenossenschaft zu erleichtern, werden die Mitgliedsnummern durch eine fünfzehnstellige Unternehmensnummer ersetzt. Die ersten zwölf Ziffern sind dabei dem Unternehmer zugeordnet und immer gleich. Die letzten drei Ziffern geben Auskunft über die Anzahl der Unternehmen. Hat ein Unternehmer etwa drei Betriebe, gibt es für jeden eine eigene Endung von 001 bis 003.