Verpflichtung zur Rechtsberatung Elementarschaden und keine Versicherung: In diesen Fällen haftet der Makler

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Wer von Starkregen- und Flutschäden betroffen ist, aber keine Elementarschadenversicherung für sein Gebäude oder für den Gebäudeinhalt hat, steht schlecht da. „Wäre seine Immobilie versicherbar gewesen, leistet der Bund nur die Hälfte der üblichen Entschädigung“, informiert Rechtsanwalt Johannes Fiala aus München. Er meint: In diesen Fällen haften unter Umständen die beratenden Versicherungsmakler oder Agenturen.

Maklerhaftung bei Elementarschäden
Verträge immer prüfen! Rechtliche Feinheiten kommen etwa dann auf, wenn der Versicherer nach einem Hochwasser meint, nur Starkregen sei versichert – und ohne vorherige Klage keine Leistung erbringt. - © Elmar Gubisch - stock.adobe.com

„Bis zu 99 Prozent aller Gebäude auch in Hochwassergebieten wären versicherbar gewesen. Doch nur etwa 45 Prozent der Gebäude sind tatsächlich gegen Elementarschäden wie Starkregen, Überflutung, oder auch Erdbeben auch versichert“, sagt Rechtsanwalt Johannes Fiala aus München. Er weist darauf hin, dass Versicherungsmakler eine umfassende Beratungspflicht haben. Wenn sie dieser nicht vollständig nachgekommen sind, haften sie unter Umständen für die entstandenen Schäden .

Was Makler und Agenturen leisten müssen

Wurde keine Elementarschadenversicherung vermittelt, aber vielleicht anderer üblicher Versicherungsschutz für ein Gebäude (wie zum Beispiel Haftpflicht-, Sturm-, Brand-, Hagel, Rechtsschutz-, Leitungswasser-Versicherung), „wird sich jeder Richter fragen, ob der Versicherungskunde vor seiner Entscheidung gegen eine Elementarversicherung vom Vermittler korrekt beraten wurde“, so Fiala. Fragebögen nach dem Motto „Welches Schweinderl hätten´s denn gern?“, auch solche im Internet, würden eine qualifizierte vollständige Beratung nicht ersetzen. So sieht es der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 147/14). Ist ein Versicherter im Schadenfall also unterversichert, und lediglich per Fragebogen beraten worden, wäre eine Vermittlerhaftung die Folge.

Übrigens: Makler besitzen eine entsprechende Haftpflichtversicherung für solche Beratungsfehler. Für Agenten haftet regelmäßig der von ihnen vertretene Versicherer mit, den nach VVG auch selbst bei Erkennbarkeit eines Beratungsbedarfs – etwa wegen Fehlen der Elementarschadenversicherung – eine eigene Beratungspflicht gem. § 6 VVG trifft.

Was Vermittler gegen ihre Haftung vorbringen

Oft wird auf die Sparsamkeit des Kunden verwiesen – er hat sich ja gegen eine Elementarversicherung entschieden, um Kosten zu sparen. Doch dieses Argument geht nicht durch: „Vielmehr hat der Vermittler nach Alternativen zu suchen – etwa indem für alle Gebäude-Versicherungsbausteine ein entsprechend höherer Selbstbehalt zur Prämienreduzierung angeboten wird – selbst bei KFZ-Versicherung und anderen könnte alternativ stattdessen gespart werden“, sagt Fiala.

Sein Tipp : „Wer eine mögliche Elementarschadenversicherung nicht abgeschlossen hatte, muss damit rechnen, dass staatliche Hilfsgelder deshalb um die Hälfte gekürzt werden – auch dies ist ein geltend zu machender Schaden gegenüber dem Makler“, erklärt Fiala.

Makler müssen auch Deckungskonzepte und ausländische Versicherer anbieten

Die Betriebe zahlreicher Versicherungsmakler sind so klein, dass diese keine direkte Anbindung für die Zusammenarbeit mit allen Versicherern erhalten. Dann weichen diese auf sprichwörtliche Versicherungsgroßmärkte aus, insbesondere sogenannte Pools und Einkaufsgenossenschaften. Diese haben jedoch auch nur eine eingeschränkte Palette von Versicherern, sprich: Tarifen, im Angebot. Mancher Makler scheut sich auch günstigere Versicherer aus dem Ausland anzubieten. Auf diese dann eingeschränkte Beratungsgrundlage hat der Makler von Anfang an hinzuweisen – gem. § 60 Abs 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unter genauer Nennung seiner eingeschränkten Marktgrundlage. Vielleicht hätte es ja woanders eine passendere und/oder günstigere Versicherungsdeckung gegeben, für deren Fehlen daher nun der Makler haftet. Das Argument: Hätte der Kunde von Anfang an gewusst, dass die Marktgrundlage eingeschränkt ist, hätte er die Entscheidung treffen können, sich woanders beraten zu lassen.

Haftung des Maklers trotz fehlender Versicherbarkeit der Immobilie

Ist ein Objekt nicht versicherbar (weil das Risiko zu hoch ist), führt die Falschberatung nicht zu einer Haftung des Maklers. Es gibt aber einen Fall, wann der Makler trotzdem haftet. Und zwar dann, wenn „der Geschädigte seinen Anspruch daraus herleitet, dass er - wenn der Makler ihn auf die Unversicherbarkeit hingewiesen hätte - in seine Immobilie nichts mehr investiert oder sie verkauft hätte, um eine neue auf sicherem Grundstück zu erwerben“, so Fiala.

Was sollte wie versichert werden?

Ein Makler muss auf Lücken in bestehenden Verträgen hinweisen, wenn er berät. Und er muss bei seiner Beratung ins Detail gehen. „Der Ratschlag, alle Risiken zu versichern, genügt nicht“ sagt Fiala. Vielmehr müsse der Versicherungsmakler das zu versichernde Objekt selbst überprüfen. „Und – als Fachmann – darf er sachwidrige Weisungen seines Kunden nicht akzeptieren, wenn dieser ihn vielleicht nicht richtig verstanden hat beziehungsweise mangels ausreichender Beratung noch gar keine ausreichende Entscheidungsgrundlage besitzt“, informiert der Anwalt.

Auch für den weitergehenden Verzicht auf eine (gegebenenfalls Teil-)Beratung benötigt der durchschnittliche Versicherungskunde eine qualifizierte Entscheidungsgrundlage. Hat der Makler diese nicht geschaffen, haftet er. Und der Makler hat noch mehr Pflichten: „Eine einmalige Beratung genügt nicht, denn der Versicherungsmakler hat das Versicherungsobjekt im Auge zu behalten, und bei Veränderungen auf risikogerechte Anpassungen hinzuwirken – urteilte der BGH bereits 1967 ( Urteil vom 5. April 1967 – Ib ZR 56/65, VersR 1967, 686). Auch über eine später neu hinzukommende Versicherbarkeit muss er beraten. „Es versteht sich, dass eine Umdeckung etwa einer früheren Elementarschaden-Pflichtversicherung in eine Gebäudeversicherung ohne solche Absicherung zur Haftung führen wird“, so Fiala.

Verpflichtung des Versicherungsvermittlers zur Rechtsberatung

„Wiederholt stellen Kunden fest, dass ihr „Betreuer“ in Versicherungsfragen das Kleingedruckte – die Versicherungsbedingungen - selbst nie gelesen hat“, weiß Fiala. Rechtliche Feinheiten kommen auf, wenn der Versicherer nach einem Hochwasser etwa meint, nur Starkregen sei versichert – und ankündigt ohne vorherige Klage keine Leistung zu erbringen. „Geschädigte sollten ihre Verträge in diesem Fall immer prüfen lassen“, so Fiala. Denn: „Wie soll ein Versicherungskunde als Laie rechtlich den Unterschied zwischen vielleicht Starkregen, Flut und Überschwemmung oder Rückstau begrifflich ohne Beratung erfassen?“

Und: „Wer meint, wegen fehlender frühzeitiger Unwetterwarnung durch den Staat, oder etwa unterlassenem Ablaufenlassens von Wasser in Rückhaltebecken oder Talsperren, durch Betreiber geschädigt zu sein, wird erfahren, dass eine Staatshaftung meist voraussetzt, dass niemand sonst haftet“.

Bis zu 85 Prozent der Versicherungsvermittler haften bei Versicherungslücken persönlich

Ein ehemaliger Justizminister hat durch ein Fachinstitut ermitteln lassen, dass seinerzeit rund 85 Prozent der Versicherungsvermittler (Makler und Agenten) dem Kunden vor seiner Entscheidung keine Beratungsdokumentation ausgehändigt hatten. Sie alle seien in der Haftung. Denn Sinn und Zweck dieser Pflicht nach der sogenannten EU-Vermittler-Richtlinie (gültig seit 21.05.2007) ist es dem Kunden zu ermöglichen, vor dem Abschluss der Versicherung, alle Gründe und Empfehlungen vor seiner Entscheidung genau zu prüfen. Daher nützt es nichts, wenn solche Dokumente nachträglich zugeleitet werden – es entscheidet vielmehr der Inhalt der Dokumentation und die rechtzeitige Übergabe.

Bundesgerichtshof entscheidet bis hin zur Beweislastumkehr

Die Dokumentation ist später der beste Beweis für die Beratungslücke, also Fehlberatung und Vermittlerhaftung, wenn sie zum Beispiel formularmäßig floskelhaft und nichtssagend ist. Fehlt die Dokumentation komplett, oder kann der Vermittler die rechtzeitige Übergabe an den Versicherungskunden nicht beweisen, führt dies bis hin zur Beweislastumkehr ( BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13). „Die unterlassene Dokumentation ist dann also noch kein Beweis - sie führt nur dazu, dass der Versicherungsnehmer die bestimmte Falschberatung zunächst nur konkret behaupten muss, und dann der Makler/Agent die Beweislast trägt , dass er korrekt beraten hat. Wozu weder reicht, dass er die Elementarschadenversicherung angeboten, noch dass er dringend zu ihr geraten hat. Vielmehr muss er die Folgen deren Fehlens drastisch vor Augen geführt haben und wirklich alle Möglichkeiten, sie irgendwie zu ermöglichen, genau geprüft und erläutert haben.