Fahrzeugflotte Elektromobilität: So sparen Handwerker Steuern bei Firmenwagen

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Firmenwagen gehen ins Geld – in der Anschaffung, bei der privaten Nutzung und bei der Pflege. Deshalb sollten Handwerkschefs alle Chancen nutzen, um Kosten und Steuern zu sparen. Bei Elektrofahrzeugen gelingt das besonders gut. Was Firmenchefs jetzt rund um das Geschäftsauto wissen sollten.

Roland Schüren, Inhaber von „Ihr Bäcker Schüren“ mit Sitz in Hilden bei Düsseldorf.
"All unsere Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb werden aus erneuerbaren Quellen aufgeladen", betont Roland Schüren, Inhaber von "Ihr Bäcker Schüren" mit Sitz in Hilden bei Düsseldorf. - © Markus J. Feger

Roland Schüren hat selbst die Initiative ergriffen. Der Bäckermeister mit Firmensitz in Hildenbei Düsseldorf führt 18 Filialen mit knapp 250 Mitarbeitern. Im Juli dieses Jahres wurde der erste Elektro-3,5-Tonner-Transporter Europas an ihn ausgeliefert, der vom Band produziert wurde. „Diese Fahrzeuggröße wurde bislang noch nicht serienmäßig gebaut. Deshalb gründete ich vor über einem Jahr die E-Transporter-Selbsthilfegruppe, der sich innerhalb eines Monats gleich 100 Handwerksunternehmer angeschlossen hatten“, sagt Bäckermeister Schüren. Im Team haben die Unternehmer nun einen Hersteller gefunden, der den E-Transporter seriell fertigt. „Dieser kommt uns zwar rund 20.000 Euro teurer als ein 3,5-Tonnen-Kastenwagen mit konventionellem Motor. Den Mehrpreis hat ein Handwerksbetrieb in der Regel allerdings innerhalb von dreieinhalb bis viereinhalb Jahren wieder herausgefahren“, sagt Schüren. Zusätzlich kommt die Entwicklung dem Klima- und Umweltschutz zugute. „Das goutieren auch unsere Kunden“, so Schüren.

Die Bäckerei liefert ihre Waren ausschließlich mit Fahrzeugen aus, die nicht konventionell – also weder mit Benzin noch mit Diesel – betrieben werden. Aktuell tanken acht Autos Erdgas und sieben Wagen Strom. „Und zwar ab der Mittagszeit auf unserem Firmengelände, wenn die Sonne noch auf die Fotovoltaikanlagen scheint“, erklärt der Handwerkschef. Alle Elektrofahrzeuge werden aus erneuerbaren Quellen geladen .

Steuervorteil mit Elektrofahrzeug oder Plug-in-Hybrid

„Wenn Mitarbeiter die Autos privat nutzen, versteuern sie wie üblich mit der Ein-Prozent-Methode“, sagt Schüren. Deshalb kommt die jüngste Initiative der Bundesregierung, E-Autos besonders zu fördern, in der Bäckerei prinzipiell gut an.

Seit Januar 2019 werden Elektro- und Plug-in-Hybride bei privater Mitnutzung nur noch mit einem halben statt bisher einem Prozent vom Bruttolistenpreis versteuert. Das betrifft alle Kfz, die in den Jahren 2019 bis 2021 gekauft oder geleast werden. „Die Hybriden sollten allerdings nicht weiter gefördert werden, weil das meist schwere SUV sind, die den größten Teil mit konventioneller Energie zurücklegen“, sagt Schüren.

Neue Förderung verringert Anschaffungskosten und Gesamtkosten

Mit der Neuerung setzt ab 2019 bis 2021 die bisherige Förderung aus. Wer in dieser Zeit in ein Elektro- oder ein Hybrid-Fahrzeug investiert, bekommtbei der Ein-Prozent-Methode noch pro Kilowattstunde Batteriekapazität 250 Euro vom Bruttolistenpreis abgezogen, maximal 7.500 Euro. „Bei der Fahrtenbuchmethode mindert diese Förderung dann die Anschaffungskosten und in der Folge die Gesamtkosten des Autos“, sagt Anne-Marie Kekow, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerinbei Ebner Stolz in Hamburg. Die Kanzlei mit mehr als 1.400 Mitarbeitern zählt zu den führenden Beratungsgesellschaften und betreut überwiegend mittelständische Firmen aller Branchen und Größenordnungen.

Zur Erinnerung: Bei der Fahrtenbuchmethode erfasst der Unternehmer die gesamten Kosten des Firmenwagens. Darunter fallen etwa die Aufwendungen fürs Tanken, die Wartung und Reparaturen oder Haftpflicht und Abschreibung. Steuerpflichtig ist dann der privat gefahrene Anteil. „Letztlich wirkt sich damit die E-Auto-Förderung durch geringere Fahrzeugkosten auch auf den Wert der Privatnutzung mindernd aus“, so Expertin Kekow.

Firmenfahrzeug- Aufwendungen komplett von der Steuer absetzen

Die neue Förderung dürfte einen deutlichen Effekt bringen. Das kommt Handwerksunternehmern und deren Mitarbeitern gut zupass. Denn die Kosten für die Firmenwagen sind beträchtlich – und zwar unabhängig davon, um welche Art Fahrzeug es sich handelt. Deshalb sollten Handwerkschefs grundsätzlich neue Entwicklungen stets im Blick behalten, um alle Chancen, Steuern zu sparen, auszunutzen.

Vor dem Kauf: Wer es richtig einfädelt, kann Aufwendungen für ein Firmenfahrzeug komplett von der Steuer absetzen. „Voraussetzung ist, der Wagen gehört zum Betriebsvermögen“, sagt Bernhard Leibfried, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der renommierten Kanzlei KKLB in Fellbach, in unmittelbarer Nähe zur Metropole Stuttgart. Leibfried zählt viele mittelständische Firmen, die sich regelmäßig zum Thema Firmenwagen beraten lassen, zu seinen Mandanten.

Das ist wichtig, denn der Steuersparturbo kann schon vor dem Kauf beginnen: 40 Prozent des Kaufpreises darf der Chef als sogenannten Investitionsabzugsbetrag steuerlich ansetzen. Das gilt, falls sein Jahresgewinn maximal 100.000 Euro beträgt, er den Wagen innerhalb von drei Jahren kauft und dann fast ausschließlich geschäftlich fährt. Zwar rechnet das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung wieder steuererhöhend an, doch jetzt kann der Handwerksunternehmer mit der Abschreibung gegenrechnen. Da Pkws nach der amtlichen Abschreibungstabell e eine Nutzungsdauer von sechs Jahren haben, ergeben sich pro Jahr 16,66 Prozent Abschreibung. Hinzu kommen noch im ersten Jahr 20 Prozent Sonderabschreibung , zusammen 36,66 Prozent. „Damit lässt sich der Investitionsabzugsbetrag quasi vollständig neutralisieren“, weiß Leibfried.

Voraussetzung: Mehr als 50 Prozent betrieblich im Einsatz

Der Unternehmer oder der Mitarbeiter muss das Firmenfahrzeug zu mehr als 50 Prozent tatsächlich geschäftlich fahren, damit das Finanzamt den Betrag anerkennt. Das kann „in jeder geeigneten Form nachgewiesen werden“, so das Bundesfinanzministerium in einem Erlass. Eintragungen im Terminkalender, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Unterlagen genügen.

Privaten Anteil versteuern: Eine Fahrt zum Einkauf, Urlaub, Besuch von Verwandten oder andere Ausfahrten – all dies gönnt der Fiskus dem Fahrer allerdings nicht, ohne Steuern zu verlangen. Um diese zu berechnen, gibt es zwei Methoden: Die pauschale Ein-Prozent-Methode wird häufig gewählt. Zum Listenpreis hinzu kommt Sonderausstattung wie Alufelgen, eingebautes Navigationsgerät, Musikanlage. Nur rein geschäftlich nutzbare Ausstattungen, wie etwa eingebaute Werkzeugkästen, zählen nicht mit. Auch den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage hat der Bundesfinanzhof nicht dem Listenpreis zugerechnet (Az. VI R 12/09). „Bei Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Methode ist für die Privatnutzung monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Dabei bleibt auch unberücksichtigt, ob beim Kauf großzügige Rabatte herausgehandelt wurden“, erläutert Anne-Marie Kekow.

Das Niedersächsische Finanzgericht (Az: 9 K 162/17) hat jüngst gegen das Finanzamt entschieden: Wenn Mitarbeiter einen Firmenwagen gestellt bekommen, bestellen sie häufig Extras mit. Die Aufwendungen übersteigen die vom Arbeitgeber vorgesehenen Kosten. So zahlt die Fachkraft die zusätzliche Ausstattung dann aus eigener Tasche. Die Richter haben nun festgelegt, dass die selbst getragenen Aufwendungen über die gesamte vereinbarte Nutzungsdauer verteilt werden dürfen. Die Zuzahlungen mindern so permanent die Berechnungsbasis, also den Bruttolistenpreis. Allerdings ist die Revision vorm Bundesfinanzhof anhängig (AZ: VI R 18/18). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Eigenleistung in Form einer Monatspauschale reduziert steuerpflichtigen Anteil

Oft tragen Mitarbeiter auch laufende Kosten ihres Firmenwagens mit – in Form einer Monatspauschale oder zum Beispiel 20 Cent pro privat gefahrenem Kilometer. Dann reduziert die Eigenleistung ebenfalls den steuerpflichtigen Anteil . Auch einzelne Aufwendungen wie etwa selbst getragene Benzinkosten rechnet das Finanzamt an. Wichtig ist natürlich, dass der Handwerkschef dies gegenüber dem Fiskus per Beleg dokumentieren kann.

Sehr locker geht das Finanzamt damit um, wenn Unternehmer ihren Mitarbeitern gestatten, geschäftliche oder private Autos im Betrieb an einer eigenen Ladestation aufzuladen. Das bleibt ebenfalls steuerfrei, falls der Firmenchef den Service zusätzlich zum Lohn gewährt.

Die Mitarbeiter der Bäckerei Schüren in Hilden dürfen die E-Autos an der betrieblichen Ladestation für ihre privaten Fahrten befüllen. „Das handhaben wir schon seit Jahren so“, sagt Schüren. Und es erweist sich als eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung .

Schnellcheck: So wird der Listenpreis berechnet

Der Bruttolistenpreisbei Erstzulassung sollte möglichst kleingerechnet ausfallen. Denn so werden private Fahrten mit dem Auto günstiger.

Die Basis:

Bei der Ein-Prozent-Methode, also der Pauschalversteuerung des Privatanteils am Firmenwagen, wird immer der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Basis genommen. Ob der Händler einen satten Rabatt gewährt hat, spielt keine Rolle. Auch wenn der Firmenchef einen Gebrauchtwagen günstig übernimmt, kann er damitbei der Pauschalversteuerung nicht sparen.

Die Extras:

Zudem zählen bestimmte Sonderausstattungen auf jeden Fall mit – selbst wenn sie nachträglich eingebaut werden:
  • ABS
  • Airbag
  • Anhängerkupplung
  • Diebstahlsicherung
  • Gasantrieb
  • Feuerlöscher
  • Katalysator
  • Klimaanlage
  • Navigationsgerät
  • Radio und CD-Player
  • Sitzheizung
  • Standheizung
Wichtig: Ausgenommen sind aber
  • Autotelefon und Freisprechanlage – Privatgespräche im Firmenwagen bleiben steuerfrei
  • Überführungskosten
  • Zulassungskosten

Spezialfall Gebrauchtwagen:

Bei Gebrauchtwagen greifen die Finanzbeamten bevorzugt auf die Schwacke-Liste zurück. Die Werte sind in der Regel aber recht hoch angesetzt. Unternehmer sollten sich vom Autohaus den richtigen Bruttolistenpreis ausweisen lassen. Vor allem, falls es sich um ein gebrauchtes Sondermodell handelt, ist das ratsam. Denn solche Fahrzeuge sind hoch rabattiert. Fließen die Extras einzeln in den Listenpreis ein, liegt dieser deutlich höher.

Import:

Komplizierter wird esbei Sondermodellen etwa aus den USA. Gibt es keinen offiziellen Listenpreis, wird er geschätzt. Im Handwerk kommen solche Fälle allerdings eher selten vor. Denn die meisten Unternehmer fahren bewährte deutsche Marken – Mercedes, Audi oder BMW liegen an der Spitze.