Stundungsfrist läuft aus Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Corona-Stundung - und dann?

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Altersvorsorge und Betriebliche Altersvorsorge

Gestundete Beiträge für die bAV haben den finanziellen Spielraum der Unternehmen in der Corona-Krise erhöht. Im Herbst allerdings läuft die Stundungsfrist oft aus. Welche Maßnahmen dann helfen, erklärt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH.

Stundung der bAV-Beiträge in der Corona-Krise
Was Handwerker Ende nach der Stundungsfrist für die bAV-Beiträge tun können. - © K.C.-stock.adobe.com

In Zeiten der Kurzarbeit besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter, auch bei vollständiger Einstellung der Arbeit. Somit besteht auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) grundsätzlich weiter fort. Viele Betriebe haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre bAV-Beiträge stunden zu lassen. Nun stellen sich die Unternehmer die Frage: Was geschieht eigentlich, wenn die Stundungsfrist für die bAV-Beiträge im Herbst abläuft? Welche Maßnahmen helfen, wenn weiterhin Liquiditätsengpässe bestehen? Diese Regelungen gibt es:

Stundung von Beiträgen

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie treffen nahezu alle Unternehmen. Die häufigste Frage bei allen Betroffenen: Bei welchen Verpflichtungen sind Einsparungen möglich? Dabei gerät auch die bAV, für die der Arbeitgeber Beiträge an Versorgungsträger entrichtet, in den Fokus. „Eingriffe in die zugesagte Versorgung der Mitarbeiter sind allerdings streng reglementiert“, warnt Michael Hoppstädter. Eine Lösung kann die Stundung der Beiträge sein. Sie ist weniger einschneidend als ein Wegfall der Beitragszahlung – verschafft dem Unternehmen jedoch für eine Übergangszeit einen finanziellen Spielraum. Allerdings bedeutet diese Maßnahme nur eine vorübergehende Entlastung, da nach Ablauf der Stundungsfrist eine Nachzahlung erforderlich ist.

Ablauf der Stundungsfrist

Viele Versorgungsträger wie Versicherungsunternehmen und Pensionskassen haben ihren Kunden aktuell die Möglichkeit einer Stundung der Beiträge eingeräumt . Diese Stundung läuft meist bis in den Herbst 2020, ist allerdings von Versorgungsträger zu Versorgungsträger unterschiedlich. Doch welche Handlungsoptionen hat ein Unternehmen, das sich für diese versicherungsvertraglich vereinbarte Stundung entschieden hat, aber zum Ende des Stundungszeitraums den geschuldeten Beitrag nicht vollständig entrichten kann? Dazu der Longial Geschäftsführer: „Hier unterscheidet sich die bAV vom Abschluss einer privaten Lebensversicherung: Die bAV ist immer in das arbeitsrechtliche Grundverhältnis eingebettet. Wenn also der Arbeitgeber einen Versicherungsbeitrag nicht vollständig entrichten kann, muss er hierfür eine entsprechende arbeitsrechtlich flankierende Regelung treffen, die letztlich einen Eingriff in die zugesagte Versorgung darstellt. Dieser muss gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt sein.“

Regelungen im Fall der Fälle

Welche Regelungen zulässig sind, hängt davon ab, ob die Versorgungszusagen individuell mit den Versorgungsberechtigten vereinbart wurden oder ob sie einen kollektiven Bezug, wie zum Beispiel bei einer Betriebsvereinbarung aufweisen. „Außerdem ist die Zusageart ausschlaggebend“, ergänzt Hoppstädter. Liegt etwa eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, bei der sich die Leistung aus einem zugesagten Versorgungsbeitrag ergibt, so wird man überlegen müssen, wie dieser interessengerecht angepasst werden kann. „Daneben müssen eventuell auch noch die Besonderheiten einzelner Durchführungswege berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei einer rückgedeckten Unterstützkasse der Betriebsausgabenabzug nur gewährt, wenn an die Rückdeckungsversicherung grundsätzlich nur gleichbleibend oder steigende Beiträge geleistet werden “, ergänzt der Longial Experte. Diese Punkte gilt es unter anderem dann zu berücksichtigen, falls die Stundung alleine nicht ausreichen sollte. Generell empfiehlt Michael Hoppstädter, die genauen Möglichkeiten bereits im Vorfeld gegebenenfalls unter Einbezug eines arbeitsrechtlichen Experten zu prüfen, entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen und kommunikativ gegenüber den Versorgungsberechtigten zu begleiten .

Massiv schlechtere wirtschaftliche Lage

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers so sehr, dass ihm die Aufrechterhaltung der bAV-Zusage in unveränderter Höhe nicht mehr zugemutet werden kann, ist ein Eingriff in die Versorgung möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat für diesen Fall strenge Regeln aufgestellt. Danach kann nur in die zukünftig noch zu erdienenden Anwartschaften des Arbeitnehmers eingegriffen werden. Und das auch nur in dem Maß, das proportional zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens notwendig ist.