Corona-Maßnahme Steuerentlastung: Liquiditätshilfe vom Fiskus

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Verschoben, nicht aufgehoben: Von der Corona-Krise stark betroffene Handwerkerchefs erhalten vom Fiskus Erleichterungen. Das befreit langfristig nicht von Steuerzahlungen, weshalb Unternehmer zurückhaltend reagieren. Zu Recht.

Unternehmer Hartmut Seidich, hier mit Sohn Dustin
Unternehmer Hartmut Seidich, hier mit Sohn Dustin beim Erstellen eines Schnittmusters, führt in Herne den Handwerksbetrieb Seidich Schäfte. - © Dieter Huebl

Er hat Kunden nicht nur in Deutschland, sondern auch in Irland, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten: Handwerksunternehmer Hartmut Seidich fertigt mit seinem Team Schuhoberteile – sogenannte Schäfte – in reiner Handarbeit. Das Familienunternehmen Seidich Schäfte in der vierten Generation mit Sitz in Herne besetzt eine Nische. Seine Auftraggeber sind orthopädische Werkstätten, die Schuhe für körperlich beeinträchtigte Patienten herstellen, und traditionelle Maßschuhmacherwerkstätten, die Luxusschuhwerk bauen. „Die Corona-Krise hat uns gezeigt, dass selbst eine so breite Aufstellung am Markt uns nicht schützt. Alle unsere Kunden, egal in welchem Land, haben Probleme mit der aktuellen Situation“, erklärt Seidich. Bereits in der zweiten Woche des Lockdown in Deutschland gingen bei ihm rund 70 Prozent weniger neue Aufträge ein. Er musste Kurzarbeitergeld beantragen.

„Dass nur wenige Kunden kommen, hat gute Gründe“, sagt Seidich. Die Orthopädie-Schuhmacher hätten keinen Zugang mehr zu Alten- und Pflegeheimen. Operationen an Füßen würden verschoben, um Kapazitäten für Corona-Patienten frei zu halten. „Klar wird unser Geschäft wieder anziehen. Nur wissen wir zum einen nicht, wann dies sein wird“, so Seidich. Zum anderen ist er nicht sicher, ob er dann noch an Material kommt. Die Leder, die er verarbeitet, stammen aus norditalienischen Gerbereien – genau aus der durch Corona besonders gebeutelten Region. „Was uns jetzt an Umsatz verloren geht, können wir später nicht wieder reinholen“, so Seidich.

Mit seiner Steuerberaterin diskutierte er die Lage. Seine Liquidität kann er bisher aufrechterhalten. „Die Steuerberaterin hat beim Finanzamt aufgrund des hohen Auftragseinbruchs beantragt, unsere Umsatzsteuer zu stunden“, berichtet der Handwerkschef. Das Okay kam schnell und ohne Probleme, aber er will vermeiden, dass sich die Steuerzahlungen kumulieren: „Man muss immer bedenken, dass eine Stundung der Steuern zwar in der akuten Situation eine Entlastung bringt.“ Die Forderung aber bleibt bestehen. „So baut sich da was auf. Wenn dann alles zeitgleich fällig wird, erschlägt es einen“, meint Seidich. Er versucht daher, seinen Verpflichtungen auch in der Krise fristgerecht nachzukommen.

Stundung bei besonderer Härte

So ist das vonseiten des Fiskus gedacht. Unternehmer können eine Vielzahl verschiedener Steuervorteile nutzen, um die Liquidität durch hohe staatliche Abgaben nicht zusätzlich zu belasten. „Die Maßnahmen betreffen aber nur Steuerpflichtige, die nachweislich von den Auswirkungen betroffen sind, und können nicht pauschal in Anspruch genommen werden“, sagt Wolfgang Hohl, Geschäftsführer der Steuerkanzlei Franz Reißner Treuhandgesellschaft mbH in Düsseldorf. Der Unternehmer muss erheblich unter Druck stehen, die Zahlung eine sogenannte unbillige Härte bedeuten.

„Die Lohnsteuer bleibt ohnehin immer ausgenommen, weil es sich um das Geld der Arbeitnehmer handelt. Deshalb kann diese dem Handwerksunternehmer nicht gestundet, aber gegebenenfalls Vollstreckungsaufschub gewährt werden“, so Rüdiger Hitz, Rechtsanwalt und Steuerberater der Kanzlei Brandi in Hannover. Bei bereits fälliger oder fällig werdender Einkommen-, Gewerbe- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer gewähren die Finanzämter dagegen eine zinslose Stundung bis Ende dieses Jahres.

Die Finanzbeamten sollen Anträge großzügig handhaben – so die Weisung des Bundesfinanzministeriums und der Landesfinanzbehörden. Doch in einem Schreiben vom 19. März 2020 steht, dass die Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sein müssen (Az. IV A 3 – S 0336/19/1007:002). Das legen einige Ämter wohl recht eng aus.

Großzügiger Fiskus

Das sollte jeder sein, der zum Beispiel hohe Umsatzverluste verzeichnet. Also jene, die Kurzarbeit angemeldet haben und sicher alle, die ihre Firma geschlossen haben. „Friseure beispielsweise schreiben in ihren Antrag ihre Branche. Nähere Erläuterungen sind nicht notwendig, die Probleme liegen auf der Hand. Auch wenn Unternehmer Kurzarbeitergeld beantragt haben, versteht sich der Antrag von selbst“, erklärt Hitz.

Kann der Chef keine Nachweise vorlegen, wie stark sein Geschäft beeinflusst worden ist, dürfen Finanzbeamte die Anträge nicht einfach ablehnen. „Die Liquidität der Steuerpflichtigen wird unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird“, kommentiert das Bundesfinanzministerium. Die einzelnen Bundesländer agieren unterschiedlich : Bayern erwartet keine Nachweise dazu, dass der Handwerksunternehmer von der Corona-Krise betroffen ist.

Zu den Formalien: Der Antrag ist beim jeweiligen Finanzamt zu stellen. Er kann per Elsteronline, per Mail oder auch postalisch eingehen. Die Bayern beispielsweise fragen nur nach der Steuernummer, dem Namen und der Anschrift. Der Unternehmer gibt die Steuerart und den jeweiligen Zeitraum für die Stundung an – etwa Einkommensteuer 2019. Er kann eine Ratenzahlung gleich mit beantragen und angeben, ab wann diese beginnen soll.

Vorauszahlungen mindern

Großzügig zeigen sich die Finanzbeamten bei den Vorauszahlungen von Einkommen-, Gewerbe- oder Körperschaftsteuer. „Diese Maßnahme ergeht aufgrund der durch die Corona-Krise sinkenden Einnahmen und wird ohne weitere Begründung gewährt“, erklärt Steuerexperte Peter Hohl, ebenfalls von der Franz Reißner Treuhandgesellschaft mbH in Düsseldorf. Kfz-Unternehmer Andreas Jokisch, der in Gera eine Werkstatt plus Mazda-Handel mit 15 Mitarbeitern führt, bestätigt das. Sein Steuerberater beantragte, die Einkommensteuer- sowie die Gewerbesteuervorauszahlungen zu reduzieren. Das war kein Problem. „Wir sehen jetzt schon, dass wir ein weniger gutes Jahr haben werden“, sagt Jokisch. Dennoch will er auf Stundungen verzichten. Er sieht eine große Gefahr für kleine Betriebe, wenn sie einen Berg von Steuerschulden aufbauen. „Das muss später wieder erwirtschaftet werden“, warnt Jokisch. Genauso sieht es Friseurmeister Dieter Schäfer in Wyk auf Föhr . „ Umsatzsteuer brauche ich jetzt nicht zu zahlen, nachdem wir durch die Schließung unseres Geschäftes für mehrere Wochen kein Geld einnahmen. Aber die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer muss ich leisten“, so der Vorsitzende der Landesinnung. „Mein Steuerberater hat einen Antrag gestellt, diese zu senken.“

Reserven verwenden

Handwerkerchefs sollten überlegen, welche Hilfsmittel vom Staat sie nutzen wollen. Wer während der Krise gut verdient hat, darf das Wohlwollen der Finanzämter nicht ausnutzen. „Wenn die Akutphase vorüber ist, müssen Unternehmer mit Nachprüfungen ihrer Angaben rechnen“, meint Experte Hitz. Hartmut Seidich hofft darauf, dass die Krise nicht mehr zu lange dauert. „Wir haben keine Existenzangst. Es wird nach Corona weitergehen. Aber der Sommerurlaub wird wohl in der Werkstatt verbracht.“

Steuerliche Hilfen im Schnell-Check

Mit diesen Maßnahmen unterstützt der Fiskus stark beeinträchtigte Handwerksunternehmer. Doch Vorsicht: Es handelt sich in allen Fällen nur um einen Aufschub, der Fiskus erlässt die Steuern bisher nicht.

  • Stundung: Bis 31.12.2020 nehmen die Finanzämter Stundungsanträge entgegen. Unternehmer müssen extrem durch eine zu leistende Steuerzahlung belastet sein. Die sonst üblichen Stundungszinsen von 0,5 Prozent im Monat entfallen. Das betrifft die Einkommen-, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Lohn- und Kapitalertragsteuer werden nicht gestundet.
    Unternehmer stellen beim Finanzamt ebenso ihren Antrag, um ihren Gewerbesteuermessbetrag nach unten anzupassen. Die Gemeinden sind daran gebunden. Stundungs- und Erlassanträge gehen dagegen in der Regel an die Gemeinde.
  • Säumniszuschläge : Wenn die Steuern nicht pünktlich fließen, kann das Finanzamt auf die teuren Säumniszuschläge verzichten.
  • Vorauszahlungen : Sobald sich abzeichnet, dass die Einnahmen nicht so hoch wie erwartet sind, können Unternehmer einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Dazu braucht der Fiskus im Einzelnen keine Nachweise, wie hoch der Schaden sein wird.
  • Vollstreckung : Bis Ende dieses Jahres entfallen auch die Vollstreckungsmaßnahmen – nicht generell, aber für jene, die vom Corona-Virus stark betroffen sind. Das kann zum Beispiel relevant werden, wenn der Unternehmer selbst krank wird.
  • Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen: Viele Unternehmer haben schon für 2020 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen geleistet. In den meisten Bundesländern werden diese zurückerstattet. Das geht über www.elster.de. Betroffen sind Unternehmer, die monatlich ihre Umsatzsteuer anmelden und eine Dauerfristverlängerung beantragt haben.
    Hintergrund: Sie dürfen ihre Voranmeldung einen Monat später abgeben als sonst üblich. Die Sondervorauszahlung wird jeweils am Jahresanfang fällig.