Anschaffung, Reinigung und Reparatur Berufskleidung: Steuern sparen mit Jacke und Hose

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Handwerkschefs und ihre Mitarbeiter können die Kosten rund um die klassische Berufskleidung steuerlich geltend machen – von der Anschaffung über die Reinigung bis zur Reparatur. So können Sie mit Blaumann, Berufsweste und Co. Schritt für Schritt Steuern sparen.

Berufskleidung
Die Grenzen zwischen absetzbarer und privater Kleidung sind fließend. Typische berufliche Textilien sind beispielsweise Arbeitskittel, Warnwesten, Overalls, Helme oder Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen. - © Stefan Hohloch

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes erweckte gerade Aufmerksamkeit. Demnach dürfen Trauerredner ihre Berufskleidung nicht von der Steuer absetzen (BFH Aktenzeichen VIII R 33/18). In dem Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das die Kosten für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover geltend machen wollte, die die beiden für die Ausübung ihrer Funktion als Trauerredner benötigten. Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar prinzipiell, dass Berufsbekleidung bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Doch wie steht es um das Outfit, das Handwerker auf der Baustelle tragen? Wie ist steuerlich damit umzugehen?

Wenn es um die Hygiene geht, steht der Chef in der Pflicht: Soweit Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet sind, spezielle Schutzkleidung bei der Arbeit zu tragen, muss der Unternehmer die Kosten dafür übernehmen. So entschied dies das Bundesarbeitsgericht. Anders sieht das bei der klassischen Berufskleidung aus. Der Unternehmer übernimmt die Aufwendungen entsprechend der Regelungen im Arbeitsvertrag oder entsprechend dem geltenden Tarifvertrag. Ist hier nichts vermerkt, können sich Handwerkschefs bedeckt halten.

Soweit ist noch alles klar geregelt. Anders erscheint dies schon bei den steuerlichen Fragen rund um Blaumann, Anzug und Co. Der Fiskus hat seine eigene Definition, was alles unter die Kategorie Berufs- oder Arbeitskleidung fällt. Sobald die Kleidung theoretisch auch im Alltag passt, streicht das Finanzamt den Steuerabzug. Normale Businesskleidung wie etwa Anzug und Kostüm, die dann beispielsweise bei offiziellen Terminen oder im Büro getragen werden, akzeptiert der Fiskus nicht. Ob sich der Firmenchef oder seine Mitarbeiter dann tatsächlich zu privaten Anlässen damit kleiden, interessiert nicht.

Der Fiskus schaut genau hin: Wo ist die Grenze zwischen absetzbarer und privater Kleidung?

Die Grenzen zwischen absetzbarer und privater Kleidung sind daher oft fließend. Als typische berufliche Textilien gehen Arbeitskittel, Warnwesten, Overalls, Helme oder Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen durch. Auch bei Arbeitshandschuhen und Arbeitsstiefeln macht der Fiskus sicher mit. Die Zunftkleidung des Schornsteinfegers, des Bäckers, des Zimmerers oder des Dachdeckers geht in der Regel ebenfalls durch. Auf der sicheren Seite sind auch jene, die einheitliche Kleidung mit einem Firmenemblem tragen. „Dieses muss aber prominent und gut sichtbar darauf gedruckt oder genäht sein“, erklärt Christina Georgiadis, Expertin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VHL). Sie beschäftigt sich oft mit derartigen steuerlichen Fragen. Es ist kein Problem, wenn das T-Shirt unterm Pulli abends beim Essen getragen wird. Da zeigt sich der Fiskus recht großzügig.

Wenn Mitarbeiter ein schickes und gleiches Outfit ohne besondere Kennzeichnung anziehen sollen – etwa, weil es der Corporate Identity des Handwerksunternehmens entspricht und deshalb so im Arbeitsvertrag vereinbart ist –, müssen sie die Kosten selbst übernehmen. Das gilt beispielsweise für eine Kombination aus weißem Hemd oder Bluse und schwarzer Hose. Oder falls ein Orthopädieschuhmacher von seinem Team ein besonders bequemes Schuhwerk erwartet. „Auch dann wird der Fiskus die Mitarbeiter nicht unterstützen“, sagt Bernhard Kurz, Steuerberater der Kanzlei Ecovis in Memmingen, die zahlreiche Handwerksunternehmer betreut. Ausnahme: Dass Bestatter einen schwarzen Anzug tragen müssen, weiß auch der Fiskus. Sie dürfen ihre Kosten in der Regel als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für einen Kellner. Ebenso können Friseure, deren Chef für sie ihr Outfit besorgt hat, die Kosten in der Steuererklärung eintragen.

Das Säubern in der heimischen Waschmaschine ist absetzbar

Interessant wird es auch bei der Reinigung. Wer seine Berufskleidung in die Wäscherei bringt, bewahrt seinen Beleg auf und setzt die Kosten ab. „Da gibt es in der Regel keine Probleme, wenn das Kleidungsstück auf der Rechnung vermerkt ist“, so Ecovis-Berater Bernhard Kurz. Absetzbar sind aber genauso die Aufwendungen fürs Säubern in der heimischen Maschine. Diese beziehen sich nicht nur auf das verbrauchte Wasser, den Strom oder das Pulver. Einzurechnen sind ebenso die Abnutzung wie auch die Wartung des Gerätes. „Hier darf geschätzt werden“, so Kurz. Denn die tatsächlichen Kosten dürften sich für jeden nur sehr schwer ermitteln lassen. Die Anschaffungskosten der Waschmaschine können über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden.

Die Abrechnung der Waschgänge erfolgt nach den Erfahrungswerten der Berufs- und Verbraucherverbände. Eine Waschmaschine schafft rund 5 kg Bunt- und Kochwäsche, etwa 2,5 kg Pflegeleicht. Der Lauf einer Maschine kostet in einem Zwei-Personen-Haushalt geschätzt 50 Cent pro Kilogramm Kochwäsche auf 90 Grad, trocknen zwischen 26 und 34 Cent je nach Trockner und Bügeln dann 5 Cent. Beispiel: Ein Bäcker lebt mit seiner Frau zusammen. Er verbraucht sechs Kilo 90-Grad-Wäsche in der Woche, die in einen Trockner kommt und dann noch gebügelt wird. Er rechnet so: 48 Wochen arbeitet er im Jahr: 48 x 0,50 Euro x 6 Kg plus 48 x 0,26 Euro x 6 kg plus 48 x 0,05 Euro x 6 kg ergibt 233,28 Euro. Den Betrag kann er allein für seine Kochwäsche in der Steuererklärung eintragen. Das gilt für den Chef wie auch für die Mitarbeiter.

Pauschbetrag von 110 Euro statt Belege sammeln

Wer die Rechnerei und das fleißige Sammeln der Belege vermeiden will, trägt alternativ einen Pauschbetrag von 110 Euro in seiner Steuererklärung ein. Dies allerdings auch nur dann, wenn er tatsächlich Aufwendungen für klassische Arbeitskleidung zu tragen hat. Damit sind dann die Anschaffungs- wie auch die Reinigungskosten bis zur Reparatur komplett abgedeckt. „Die Finanzbeamten prüfen erfahrungsgemäß bis zu dieser Höhe nichts nach. Ein Rechtsanspruch auf diesen Betrag allerdings haben Handwerker nicht“, so Ecovis-Experte Kurz.

Definition: Das gilt für den Fiskus als Berufskleidung

Das Finanzamt hat seine eigene Definition, was unter Arbeitskleidung fällt. So unterscheiden die Beamten:

  • Uniform
    Typische Berufskleidung sind Textilien oder Schuhe, die als Arbeitsschutzkleidung auf den jeweiligen Beruf entsprechend zugeschnitten sind. Genauso aber auch Kleidung, die wie eine Uniform wirkt und mit einem Firmenemblem versehen ist.

  • Sicherheit
    Sobald es um Sicherheit geht, kann die Kleidung abgesetzt werden. Helme, Arbeitsschutzschuhe, Schutzanzüge, der Blaumann sind unstrittig.

  • Ausgeschlossen
    Schuhe, Socken, Unterwäsche, T-Shirt und Co. sind nicht absetzbar. Brillen sind auch keine Arbeitskleidung.

Was der Fiskus nicht als Berufskleidung akzeptiert

Zu den Lebenshaltungskosten zählen für den Fiskus Aufwendungen für die Alltagskleidung. Wenn der Handwerker die Textilien auch in seiner Freizeit tragen kann, zeigt sich der Fiskus streng. Das gilt sogar in diesen besonderen Fällen:

  • Auf dem Bau: Gerade bei harter Tätigkeit müssen T-Shirt und Co. häufiger gewechselt und ausgetauscht werden – weil sie schnell verschleißen. Den Fiskus interessiert das nicht. Man darf Alltagskleidung dennoch nicht absetzen.
  • Stylischer Auftritt:  Im Handwerk wird das zwar selten erwartet – aber falls der Unternehmer oder der Geselle für einen besonderen Auftritt besonders gut angezogen sein müssen, tragen sie die Kosten selbst. Die Aufwendungen lassen sich nicht absetzen, selbst wenn es sich um einen repräsentativ wichtigen beruflichen Termin handelt.
  • Im Spint: Selbst wer nachweisen kann, dass er sein Hemd niemals privat trägt, kann nichts absetzen. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof bewahrte ein Steuerzahler die Textilien in seinem Schrank beim Chef auf, wenn er nach Hause ging. Die Richter kannten keine Gnade.
  • Verschärftes Klima: Einige Handwerker arbeiten gelegentlich in fernen Ländern, in denen die heimische Kleidung nicht passt. Wenn sie sich hierfür entsprechende Ausrüstung zulegen müssen – um etwa bei hohen Minustemperaturen arbeiten zu können – sind die Aufwendungen bei Alltagskleidung trotzdem nicht absetzbar.