DGUV Regel 101-011 Schutznetze: Wie Sie die Absturzsicherung fachgerecht montieren und sicher benutzen

Sicherheitsnetze dienen als elementare technische Schutzmaßnahme zum Auffangen von Personen, die trotz aller Vorsichtsmaßnahmen abstürzen. Wie solche Schutznetze zu errichten und zu kontrollieren sind, gibt eine DGUV Regel vor, die im Januar 2024 nach gründlicher Überarbeitung neu aufgelegt wurde.

Beim Nutzen eines Schutznetzes lassen sich keine Verantwortlichkeiten abschieben.
Beim Nutzen der Schutznetze lassen sich keine Verantwortlichkeiten abschieben. - © Michael Ebardt - stock.adobe.com

Sicherheitsnetze dienen als elementare technische Schutzmaßnahme zum Auffangen von Personen, die trotz aller Vorsichtsmaßnahmen abstürzen. Wie solche Schutznetze zu errichten und zu kontrollieren sind, gibt eine DGUV Regel vor, die im Januar 2024 nach gründlicher Überarbeitung neu aufgelegt wurde.

Die DGUV Regel 101-011 zur „Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen) betrifft alle Betriebe, die Schutznetze errichten lassen oder als Auffangeinrichtung nutzen. Dabei geht es nicht nur um das Benutzen an sich, sondern auch um das Errichten und Montieren, das Demontieren, das Kontrollieren und Prüfen sowie das sachgerechte Lagern und Transportieren.

Diese verschiedenen Schutznetze und Seile gibt es

Die Aufgabe der Absturzsicherung ist klar. Schutznetze nach DIN EN 1263 – manchmal auch Sicherheitsnetze genannt – sollen eine abstürzende Person auffangen und sie somit vor den Folgen des Absturzes schützen:

  • Die DGUV Regel stellt verschiedene Typen von Schutznetzen (System S, System T) und Seiltypen (Aufhängeseile, Kopplungsseile, Traversenseile) vor

  • Die DGUV Regel informiert, wie Netze gekennzeichnet sein müssen

  • Die DGUV Regel erläutert wichtige Aspekte wie Aufhängepunkte, Prüfmaschen und Zubehörteile wie Karabinerhaken.

Grundlegende inhaltliche Änderungen an die Sicherheitsanforderungen zu Schutznetzen sind in der neuen DGUV Regel nicht zu sehen. Doch neben redaktionellen Anpassungen an die aktuell geltenden staatlichen Rechtsvorschriften und technischen Regeln wurden einige Abschnitte korrigiert, ergänzt und näher erläutert. Das betrifft sicherheitsrelevante Aspekte wie nicht selbsttätig lösbare Knoten oder das Koppeln mit Kopplungsseilen. Betriebe, die Schutz- und Sicherheitsnetze montieren, sollten daher künftig stets auf Grundlage der aktuellen Version der DGUV Regel 101-011 vorgehen.

Wichtig für die Schutznetze-Montage: Nur für Personen mit Fachkunde erlaubt

Einer der wichtigsten Punkte lautet: Nicht jeder darf nach Belieben Schutznetze anbringen. Denn ein Fehler beim Montieren, Einrichten und Befestigen könnte tödliche Folgen haben. Der Arbeitgeber darf dafür nur fachkundiges Personal einsetzen und dies ist keineswegs eine Empfehlung, sondern verbindliche Vorgabe, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und anderen Vorschriften ableitet. Wie die hier geforderte Fachkunde durch eine entsprechende Qualifizierung zu erhalten ist, regelt der DGUV Grundsatz 301-004.

Wann auch neue Schutznetze geprüft werden müssen

Neu in der überarbeiteten DGUV Regel sind die folgenden beiden Hinweise: Erstens muss die Seriennummer des Netzes auf der Kennzeichnung ersichtlich sein. Zweitens gilt die Forderung nach einer Prüfung des Schutznetzes vor dem Einsatz auf der Baustelle gauch dann, wenn das vorliegende Netz zum ersten Mal verwendet wird und das Herstellungsdatum oder das Datum der letzten Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt.

Die wichtigsten Gründsätze zum sicherheitsgerechten Einsatz von Schutznetzen

  • Ein weisungsbefugter und fachkundiger Vorgesetzter muss das Errichtung von Schutznetzen leiten und dafür sorgen, dass dies vorschriftsmäßig geschieht

  • Es sollte ein Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) sowie die Benutzung vorliegen.

  • Hinweise des SiGeKo und aus dem SiGe-Plan sind zu berücksichtigen.

  • Nur der Hersteller darf die Abmessungen eines Schutznetzes verändern.

  • Schutznetze sollten möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Arbeitsplätze hängen und horizontal nicht mehr als 30 cm von der Absturzkante entfernt.

  • Unter dem Schutznetz muss ein Freiraum sein, so dass eine abgestürzte Person nicht auf den Boden, auf abgestellte Gegenstände und Materialien oder auf andere Personen trifft.

Das Ermitteln des erforderlichen Freiraums in Abhängigkeit von der Spannweite, der Lage der Aufhängepunkte und der Netzverformung unter Last ist nicht trivial. Die DGUV Regel erläutert dies ausführlich mit Grafiken und einem Rechenbeispiel.

Für jeden Nutzer gilt: Genau hinschauen und Mängel unverzüglich melden!

Einen Punkt kann man kaum oft genug wiederholen. Beim Nutzen eines Schutznetzes lassen sich keine Verantwortlichkeiten abschieben. Denn auch derjenige, der ein Netz nicht selbst errichtet, sondern lediglich ein bereits vorhandenes Netz nutzt, trägt eine Mitverantwortung für dessen ordnungsgemäßen Zustand.

Die DGUV Regel betont explizit, dass jeder Nutzer vor dem Gebrauch „eine Inaugenscheinnahme und eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel“ durchführen sollte. Als Grundlage dient die Gebrauchsanleitung des Netzherstellers. Zudem ist jeder Beteiligte verpflichtet, einen Mangel sofort der aufsichtführenden Person zu melden.

Zusammenfassung der Downloads bei der DGUV:

Die jeweils aktuellste Fassung der Vereinbarung sowie weitere Infos zum Thema gibt es unter folgenden Lins:

Download der DGUV Regel 101-011 „Verwendung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)“

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Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit, Ausstattung, Risikomanagement und Weiterbildung