Je nach Schwere und Mitschuld können Handwerksbetriebe bei Verkehrsunfällen umfangreiche Ansprüche für den Kfz-Schadensersatz geltend machen – und so die entstandenen Nachteile kompensieren. Zehn Tipps für die Schadenspraxis.

Wer kennt derartige Verkehrsmeldungen nicht: „Achtung, Autofahrer! Auf der B10 zwischen Stuttgart und Esslingen ist ein Fahrer mit seinem Pkw mit einem Pritschenwagen kollidiert. Es kommt zu zeitlichen Sperrungen. Bitte umfahren Sie den Bereich weiträumig.“ Wenn die Polizei den Chef des betroffenen Handwerksbetriebs dann über den Unfall informiert, muss dieser nicht nur den Schock verdauen, er hat auch alle Hände voll mit der Schadensregulierung zu tun. Denn aus solchen Ereignissen erwachsen zahlreiche Forderungen gegenüber dem Verursacher.
1. Handling: Kfz-Schadensersatz bei Leasing
Welche Schadensersatzansprüche nach einem Unfall für geschädigte Unternehmen im Raum stehen, umreißt Dr. Christoph Hartleb. Vorab bemerkt der Inhaber der Kanzlei Dr. Hartleb Rechtsanwälte in Mönchengladbach zum verkehrsrechtlichen Rahmen bei geleasten Fahrzeugen: „Wer bei einem Verkehrsunfall aktiv legitimiert ist, Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend zu machen, richtet sich hier nach dem Leasingvertrag.“
Doch was heißt das konkret? Dem geschädigten Leasingnehmer entstehen einerseits eigene Ansprüche aus dem sogenannten Faktum der Besitzstörung. Andererseits sei „der Leasinggeber als Eigentümer aktiv legitimiert. Ihm steht originär der Schadensersatzanspruch rund um das Fahrzeug zu, insbesondere im Falle eines Totalschadens. Bei Reparaturschäden ist der Leasingnehmer via Leasingverträge zumeist verpflichtet, den Schadensersatz zu fordern und das Fahrzeug reparieren zu lassen“, sagt Hartleb. „Es empfiehlt sich trotzdem, zwischen den Leasingparteien stets abzuklären, wer die Ansprüche geltend macht, sofern der Vertrag keine eindeutigen Regelungen beinhaltet.“

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