Weihnachtsgeld: So vermeiden Unternehmer Streit

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Im November dürfen sich wieder viele Arbeitnehmer auf ihr Weihnachtsgeld freuen. Die Freude und Stimmung im Betrieb sind aber sehr schnell im Keller, wenn es mal kein Weihnachtsgeld vom Chef gibt. Wie Sie als Handwerksunternehmer Streit vermeiden und sich vor rechtlichen Auseinandersetzungen schützen können.

Freiwilligkeitsvorbehalt
Handwerksunternehmer können das Weihnachtsgeld leistungsbezogen oder zum Beispiel als Honorierung für Betreibstreue auszahlen. - © Robert Kneschke/Fotolia.com

Im November erhalten viele Handwerker von ihrem Chef Weihnachtsgeld. Kann der Unternehmer aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage aber kein Geld auszahlen, sind die Mitarbeiter enttäuscht und ziehen womöglich auch noch vor Gericht. Wer als Angestellter das Weihnachtsgeld vom Chef fest in seine eigene Finanzplanung miteingerechnet hat, ist umso frustrierter. Die Folge sind ein gestörtes Betriebsklima oder auch rechtliche Streitigkeiten. Dabei können Unternehmer schon vorab für klare Verhältnisse sorgen.

Die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS rät zu klaren vertraglichen Grundlagen zwischen Handwerksunternehmer und Mitarbeiter, damit es zu keinen bösen Überraschungen kommen kann.

Weihnachtsgeld kann freiwillig oder festgeschrieben bezahlt werden

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Gleichbehandlungsgesetz ergeben. Allerdings können Unternehmer auch freiwillig Weihnachtsgeld auszahlen und damit trotzdem eine Zahlungsverpflichtung eingehen: „Zahlen Arbeitgeber drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass sie sich damit nicht binden wollen, entsteht meist eine dauerhafte Verpflichtung“, betont Rechtsanwältin Rebekka De Conno von der WWS. Man spricht dann von einer sogenannten „betrieblichen Übung“.

Die Anwältin rät Handwerksunternehmern die freiwillige Auszahlung des Weihnachtsgelds im Monat der Überweisung zu dokumentieren. Das Schreiben sollte etwa mit der betreffenden Gehaltsabrechnung übergeben werden. Der „Freiwilligkeitsvorbehalt“ könnte demnach wie folgt lauten: „Sie erhalten dieses Jahr eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von […] Euro. Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei um eine freiwillige einmalige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht“.

Weihnachtsgeld leistungsbezogen oder nicht leistungsbezogen zahlen

Zahlen Unternehmer freiwillig Weihnachtsgeld, knüpfen sie diese Auszahlung oft an Bedingungen. „Dabei kann es schnell zu Fehlern kommen“, warnt De Conno. „Zum einen hat der Gesetzgeber im Laufe der letzten Jahre einige bisherige Vertragsregelungen für unwirksam erklärt, zum anderen können sich die Formulierungen ausschließen.“

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob mit dem Weihnachtsgeld die erbrachte Arbeitsleistung vergütet wird. Dann sind Freiwilligkeitsvorbehalte oder andere Klauseln meist von vornerein unwirksam. Der Unternehmer kann das Weihnachtsgeld aber auch auszahlen, um damit den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die künftige Betriebstreue zu honorieren. Dann seien derartige Klauseln, allerdings mit besonderer Sorgfalt verfasst, „durchaus denkbar“, wie De Conno weiter erklärt. Eine Zweckvermischung ist laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts oft nicht mehr möglich (Az.1 AZR 2011, NZA 2011, 989). „Der Handwerksunternehmer muss sich entscheiden, ob er das Weihnachtsgeld leistungsbezogen oder eben nicht leistungsbezogen zahlt“.