Geschenke: Mehrere Höchstgrenzen zu beachten

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Weihnachten

Gerade in der Weihnachtszeit zeigen sich Selbstständige spendabel und verteilen Kunden und Geschäftspartnern Geschenke. Für die steuerliche Behandlung solcher Präsente kommt es auf deren Preise an. Denn da unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen verschiedenen Kategorien.

Freibeträge für Geschenke
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Geschenke: Mehrere Höchstgrenzen zu beachten

Die Finanzverwaltung unterscheidet nämlich Geschenke bis 10 Euro, zwischen 10,01 Euro und 35 Euro und mehr als 35 Euro. Beim Empfänger sind die erhaltenen Präsente grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Der Schenker kann die Steuer pauschal mit 30 Prozent übernehmen. Dadurch erspart er dem Empfänger des Präsents die Versteuerung. Die verschiedenen Höchstgrenzen bei Präsenten haben folgenden Hintergrund:

Geschenke bis 10 Euro

Kosten sind als Betriebsausgabe abziehbar; bei Anschaffungskosten bis 10 Euro werden Streuartikel angenommen, für die keine 30-prozentige Pauschalsteuer fällig wird. (Fundstelle: § 37b EStG; BMF 29.4.2008, IV B 2 - S 2297-b/07/0001, Tz. 10)

Geschenke zwischen 10,01 Euro und 35 Euro

Kosten sind als Betriebsausgaben abziehbar; soll die Besteuerung beim Empfänger vermieden werden, muss der Schenker pauschal 30 Prozent Steuern ans Finanzamt abführen. (Fundstelle: § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 37b EStG)

Geschenke über 35 Euro

Kosten stellen nichtabziehbare Betriebsausgaben dar; Vorsteuer ist nicht abziehbar; soll die Besteuerung beim Empfänger vermieden werden, muss der Schenker pauschal 30 Prozent Steuern ans Finanzamt abführen. (Fundstelle: § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG; § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG)
Kaufpreis unter oder über 35 Euro, wenn Präsent ausschließlich beruflich verwendet werden kann: Kosten sind unabhängig vom Wert des Präsents in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar; Vorsteuer ist abziehbar; die Kosten sind unabhängig vom Wert des Präsents in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar; Vorsteuer ist abziehbar; soll die Besteuerung beim Empfänger vermieden werden, muss der Schenker pauschal 30 Prozent Steuern ans Finanzamt abführen. (Fundstelle: R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR).