Compliance: So sichern Handwerker ihren guten Ruf

Kleine Geschenke oder die Einladung zum Essen fördern gute Geschäftskontakte. Doch die Grenze zur illegalen Kontaktpflege ist schnell überschritten. Deshalb beugen zunehmend mehr Betriebe vor, dass erst gar keine Missverständnisse entstehen. Die wichtigsten Praxistipps.

Handwerksunternehmer sollten das Thema Compliance ernst nehmen, denn die Grenze zu illegaler Kontaktpflege ist schnell überschritten. - © K.- P. Adler/Fotolia.com

Handwerker sind vor allem regional vernetzt. Gute Kontakte zu Geschäfts- und Privatkunden sowie zu Behörden pflegen das Image und können neue Aufträge generieren. Doch übertriebene Zuwendungen bewirken das exakte Gegenteil: Die Firma beschädigt ihren guten Ruf, auch wenn ihre Leistungen und Preise allgemein anerkannt sind. „Der Spielraum für Geschenke und Einladungen hat sich in den vergangenen Jahren immer mehr verengt“, weiß Michael Frikell, Geschäftsführer der Bauinnung München. Wo früher Theaterkarten, opulente Essenseinladungen oder ein guter Wein der Kontaktpflege dienten, „lehnen heute zunehmend mehr Geschäftspartner solche Geschenke ab“, so der Experte.

Öffentliche Aufträge

Besondere Vorsicht ist gegenüber öffentlichen Auftraggebern geboten. Denn deren Bedienstete sind verpflichtet, alle Entscheidungen streng nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen. Stellt etwa der Handwerksbetrieb einen Bauantrag oder beantragt bei der Straßenverkehrsbehörde eine Genehmigung für die Baustelleneinrichtung, ist ein gleichzeitig gewährtes Geschenk extrem heikel. Denn dieses erweckt zumindest den Eindruck, der Unternehmer wolle den Beamten zu einer positiven Entscheidung beeinflussen.  „Solche Zuwendungen sind tabu“, warnt Michael Frikell. Noch gefährlicher ist etwa die Vergabe öffentlicher Aufträge. Da die Kommunen grundsätzlich dem günstigsten Bieter den Zuschlag geben müssen, sind interne Informationen über die Angebote der Konkurrenz wichtig – bei diskreter Weitergabe durch einen Amtsträger jedoch kriminell.

  • Vorteilsgewährung
  • Nach § 333 Strafgesetzbuch (StGB) mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft strafbare Zuwendung an einen Beamten oder öffentlich Bediensteten. § 331 StGB bestraft den Annehmenden im öffentlichen Dienst entsprechend. Keine Strafe bei Genehmigung der Zuwendung durch den Dienstherrn.
  • Bestechung
  • Nach § 334 StGB mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Haft strafbare Zuwendung an einen Beamten oder öffentlich Bediensteten, der daraufhin seine Dienstpflichten verletzt. § 332 StGB ahndet beim öffentlichen Bediensteten die Annahme mit fünf Monaten bis fünf Jahren Haft.
  • Bestechung im geschäftlichen Verkehr
  • Nach § 299 StGB für Angestellte in Firmen aktiv und passiv mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Haft geahndet.
  • Untreue
  • Nach § 266 StGB strafbare Zuwendung oder Verfügung zulasten des Vermögens des Betriebs, wenn der Täter zu solchen berechtigt ist (leitender Angestellter, Prokurist, GmbH-Geschäftsführer). Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Haft.

Je nach Fall droht das Strafgesetzbuch hierfür Sanktionen an, die bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen können. Bereits die Tatsache, dass der Beamte sich ein Geschenk geben lässt, ist als Vorteilsannahme strafbar, auch wenn er die Entscheidung, Informationsweitergabe oder sonstige Leistung nicht rechtswidrig gewährt hat. Verletzt er darüber hinaus seine Dienstpflichten drohen Strafen wegen Bestechlichkeit. Dem beteiligten Handwerker seinerseits  droht eine Anzeige wegen Vorteilsgewährung oder Bestechung.

Die Lage entschärft sich, wenn der Handwerker sich mit einem kleinen Geschenk für die bisherige gute Zusammenarbeit bedanken will. Viele Behörden haben ihre Beamten und Angestellten verpflichtet, Zuwendungen nur bis maximal 15 oder 20 Euro anzunehmen. „Besser verzichten Handwerker gegenüber Amtsträgern ganz auf geldwerte Zuwendungen, um erst gar nicht in den Verdacht künftiger Einflussnahme zu geraten“, empfiehlt Experte Frikell von der Bauinnung.

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Seite 3: Mitarbeiter und Compliance

Gewerbliche Aufträge

Gegenüber Geschäftskunden ist das Geben und Nehmen von Vorteilen entspannter. Rabatte und besonders günstige Angebote, die der Betrieb einem Kunden gewährt, sind keine Bestechung. Auch die Einladung zum Geschäftsessen geht in Ordnung.

Kritisch dagegen ist dieser Fall: Ein Mitarbeiter gibt Preise und andere Informationen von Lieferanten an einen Konkurrenten weiter. Dafür erhält er eine Provision oder ein großzügiges Geschenk.  Darf der Mitarbeiter im Betrieb auch ohne Chef eigenständig Aufträge vergeben und benachteiligt er seinen Arbeitgeber, droht ihm zusätzlich ein Verfahren wegen Untreue.

Das gleiche gilt für GmbH-Chefs, denn sie arbeiten bei ihrer Firma angestellt. Dass sich GmbH-Geschäftsführer im Handwerk meist nur formal als Angestellte betrachten, ändert daran nichts. Sobald ein Mitgesellschafter, der Bestechungspartner oder ein unterlegener Konkurrent das unlautere Geschäft anzeigen, droht eine Strafe.

Privataufträge

Gegenüber Privatkunden ist der Spielraum für Zuwendungen deutlich größer. Ihnen dürfen Handwerker und ihre Mitarbeiter etwa zu Weihnachten oder nach einem größeren Auftrag einen Geschenkkorb oder eine Kiste Wein übergeben. Übertreiben sollten sie aber auch diese Zuwendungen nicht, weil auch das den Ruf der Firma beschädigen kann.

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Mitarbeiter

Halten sich Mitarbeiter nicht an die gängigen Spielregeln, gewähren Beamten Vorteile oder lassen sich bestechen, droht ihnen neben den strafrechtlichen Konsequenzen die fristlose Kündigung. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht genügt hierfür bereits der Verdacht. Diesen muss der Chef jedoch im Kündigungsschutzprozess  durch Belege oder Zeugenaussagen beweisen können.

Compliance

Dass Chef und Mitarbeiter niemanden bestechen oder übermäßige Vorteile gegenüber Amtsträgern und Angestellten anderer Unternehmen unterlassen, sollte für Handwerksbetriebe selbstverständlich sein. Zur Compliance, dem regelgerechten Verhalten, gehört jedoch noch mehr. Hier erwarten die Kunden, seit längerem besonders auch die der Industrie gegenüber den Zulieferern, dass sich die Unternehmer an alle Gesetze und Vorschriften sowie an die guten Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halten. Richtlinien im Betrieb, die auch Teil der Arbeitsverträge sind, helfen, dass alle die Regeln beachten und den guten Ruf der Firma bewahren.

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