Steuersparpotenzial zum Jahresende Steuerendspurt 2020: Bis Silvester das Beste daraus machen

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Ein turbulentes Jahr geht bald zu Ende – da lohnt es sich, jetzt noch Steuerspar-Optionen für den Betrieb zu nutzen. Ob Sie Mitarbeitern Gutes tun, kleine Investitionen ab­setzen oder coronabedingt Steuerstundungen beim Finanzamt beantragen möchten – zehn geldwerte Tipps für Handwerksunternehmer.

Steuerendspurt 2020
Wer bis Silvester aktiv wird, hat gute Chancen, Steuersparpotenziale für seinen Betrieb zu nutzen. - © lassedesignen - stock.adobe.com

Für die Handwerkskammer Stuttgart waren Anfang Oktober „Zeichen der Erholung sichtbar“. Auch wenn einige Gewerke vom Lockdown schwer betroffen waren, so „konnten vor allem in zahlreichen Bau- und Ausbaubetrieben die Tätigkeiten fortgeführt werden – wenn auch mit Einschränkungen“. Das Handwerk in der Breite litt weniger stark an den Folgen der Corona-Pandemie, wie die Konjunkturumfrage der Kammer zum dritten Quartal 2020 ergab. Allerdings zeigten sich viele Firmen zurückhaltend, wenn es um die weitere Geschäftsentwicklung geht. Die Ergebnisse stehen mehr oder weniger für den bundesweiten Schnitt. Regeneration ja, aber Handwerksunternehmer agieren in Zeiten der Pandemie unter großer Unsicherheit. In diesem Umfeld fällt es besonders schwer, die Unternehmensplanung 2021 und damit auch die diesjährige Strategie zum Jahresende zu entwickeln. Aber Handwerkschefs kommen nicht umhin – zumal sie bis Silvester noch einige Maßnahmen realisieren können, um Steuern zu sparen. Einige Erleichterungen, die mit den Corona-Gesetzen eingeführt wurden, enden zum 31. Dezember 2020. Hier die wichtigsten Tipps für den diesjährigen Jahresendspurt, der nach wie vor unter dem Zeichen von Corona steht.

Weihnachtsfeier mal anders organisieren

Handwerkschefs müssen sie nicht ausfallen lassen: Eventagenturen organisieren zum Beispiel Escape-Spiele für den Heimcomputer oder Veranstaltungen im Freien. Wie sonst auch darf die Feier bis zu 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Mitarbeiter kosten, damit die Einladung für alle Beteiligten steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Die Aufwendungen für so eine Feier sind durch die Zahl der Teilnehmer zu dividieren, wobei die Kosten von Begleitpersonen dem Mitarbeiter zugerechnet werden.

Zuschuss für die Mitarbeiter zahlen

Sonderzahlungen oder Sachleistungen an die Mitarbeiter stellt der Gesetzgeber bis zum Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei – das gilt befristet für solche Leistungen, die Sie zwischen März und Ende Dezember dieses Jahres übergeben. Wichtig ist, dass Sie die Beihilfen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überweisen. Sie sind im Lohnkonto auszuweisen, so das Bundesfinanzministerium in Berlin.

Hinweis: „Den Zuschuss dürfen Unternehmer auch den Minijobbern überweisen, ohne dass diese Leistung auf ihre Bezüge insgesamt angerechnet wird“, erklärt Roland Stoerring, Steuerberater der Kanzlei Wessler und Söhngen im westfälischen Wetter. Handwerksunternehmer können das Salärder 450-Euro-Jobber aufpeppen, ohne Nachzahlungen befürchten zu müssen. Nun sind in vielen Betrieben nahe Angehörige geringfügig beschäftigt. In so einem Fall muss aber immer der Fremdvergleich gewahrt bleiben.

Kleine Anschaffungen tätigen

Geringwertige Wirtschaftsgüter können Sie direkt in voller Höhe abschreiben, wenn der Netto-Kaufpreis maximal 800 Euro beträgt. Gut zu wissen: Falls Sie im nächsten Jahr einen höheren Gewinn erwarten, können Sie sie über die Jahre der Nutzung abgeschreiben. Wichtig ist, dass das Objekt selbstständig nutzbar ist.

Stundung beantragen

Bis Jahresende gewährt der Fiskus einfache Stundungen, falls Unternehmer entsprechend bedürftig sind und fällige Steuerzahlungen nicht leisten können – auf Antrag mit Eingang bis zum Stichtag 31. Dezember 2020 und zinsfrei. Firmenchefs müssen darlegen, dass sie vom Coronavirus unmittelbar betroffen sind. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Betriebe den Wert des entstandenen Schadens nicht bis in alle Einzelheiten nachzuweisen haben. Die Chance zur Stundung besteht bei der Einkommen-, der Körperschaft- und der Umsatzsteuer. Sogar die Kfz-Steuer kann mit einem Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestundet werden.

Degressive AfA nutzen

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz von Ende Juni dieses Jahres wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt – als Investitionsanreiz. Die degressive Abschreibung dürfen Sie mit 25 Prozent, maximal mit dem Faktor 2,5 gegenüber der bisherigen AfA ansetzen.

Investitionen schieben

KMU-Betriebe dürfen geplante Anschaffungen, für die sie 2017 einen Investitionsabzugsbetrag genutzt haben, noch schieben. Handwerksunternehmer können das Objekt noch im nächsten Jahr kaufen. Die Frist wurde mit Corona um ein Jahr verlängert – von regulär drei auf vier Jahre. Heißt: Betroffene Firmenchefs brauchen sich nicht zu hetzen, sondern können in Ruhe ohne negative Steuerfolgen die Anschaffung nachholen.

Schutzmasken spenden

Schutzmasken und Desinfektionsmittel werden gebraucht. Wenn Unternehmer diese zum Beispiel an das örtliche Pflegeheim oder die Feuerwehr spenden, gibt es eine Steuererleichterung. „Auf den Entnahmewert muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden“, erklärt Catleen Plischke, Steuerberaterin der Kanzlei Ebner Stolz in Leipzig. Das gilt, wenn die Masken und Co. noch bis Silvester bei den Einrichtungen ankommen. „Zudem können Sie die Sachspende wie üblich steuerlich geltend machen, wenn eine Zuwendungsbescheinigung vorliegt“, ergänzt Plischke. Unternehmen dürfen ansonsten bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einnahmen ansetzen oder bis zu vier Promille des Jahresum­satzes plus Löhne. Achtung: Sollte es mehr sein, machen Sie den Restbetrag im nächsten Jahr geltend.

Umsatzsteuer nachrechnen

Zum Jahresende sollten Handwerksunternehmer checken, ob in den Eingangsrechnungen die Pflichtangaben alle richtig sind. Das schließt den Ausweis der Umsatzsteuer mit ein. „Mit dem Jahresende steigen die Mehrwertsteuer-Sätze wieder auf die gewohnten Werte von 19 bzw. 7 Prozent. Handwerksunternehmer müssen die Buchhaltung wieder umstellen“, erinnert Steuerbe­rater Stoerring.

Inventur vorbereiten

Bedingt durch Corona liegen in einigen Handwerksbranchen bestellte Waren oder Vorräte auf Lager, die nicht mehr zum kalkulierten Preis verkäuflich oder die für die Fertigung nicht mehr tauglich sind. „Handwerksunternehmer sollten diese in Vorbereitung auf die Inventur sichten, um sie gesondert aufzunehmen und bei einem Wert unter dem Verkaufspreis niedriger zu bewerten“, rät Stoerring.

Geschenk übergeben

Auf ein Geschäftsessen haben Kunden und Lieferanten momentan kaum Lust. Da kann ein kleines Geschenk gut ankommen, um sich in Erinnerung zu bringen. Die Aufwendungen können Sie bis zu 35 Euro netto steuerlich machen. Nicht vergessen: Es muss jeweils notiert sein, wer welches Präsent erhalten hat. Die Grenze gilt pro Jahr und pro Begünstigtem.