Sparen vor dem Jahreswechsel Steuerendspurt 2019: Vorausschauend agieren

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Die fetten Jahre sind vorbei, die Konjunktur lässt nach. Wie Handwerksunternehmer jetzt steuerlich optimal handeln. Tipps für den diesjährigen Jahresendspurt.

Steuerendspurt
Sie sollten sich beeilen und beim steuerlichen Zielsprint 2019 noch einmal alles geben. Ihr Geldbeutel wird es Ihnen danken. - © Michael Kuhlmann - stock.adobe.com

Auch 2019 konnten sich viele Handwerker dank einer brummenden Wirtschaft über volle Auftragsbücher und gute Gewinne freuen. Die Auftragsbücher sind in vielen Gewerken auch bis weit in das kommende Jahr hinein prall gefüllt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks prognostiziert: „Das Umsatzwachstum im Handwerk wird sich 2020 voraussichtlich abschwächen.“ Auslöser ist die außenwirtschaftlich bedingte Schwächephase der Industrie. „Hält sie auch 2020 an, ist nicht auszuschließen, dass auch die Binnenkonjunktur nachlassen wird und der Konjunkturboom im Handwerk an sein Ende kommt“, so der ZDH. Selbstständige Handwerker und Handwerksbetriebe, die in diesem Jahr besonders gut verdient haben und entsprechend hohe Steuern zahlen müssten, sollten daher darüber nachdenken, wie sie ihre Steuerlast für 2029 senken können.

Die Strategie: Wer im kommenden Jahr in Folge der nachlassenden Konjunktur weniger Aufträge erwartet, kann geplante Ausgaben vorziehen. Ziel ist es, den diesjährigen Gewinn zu reduzieren. Dazu 15 Tipps für den diesjährigen Steuerendspurt:

1. Kleinere Anschaffungen vorziehen

Betriebsausgaben mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage – und damit werden weniger Steuern fällig. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt: Solange die Anschaffungskosten einen Netto-Kaufpreis von höchstens 800 Euro (952 Euro brutto) erreichen, darf das gute Stück direkt in voller Höhe abgeschrieben werden. „Wer vor dem 31.12.2019 noch in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investiert, spart schnell ein paar hundert Euro Steuern“, sagt Steuerberater Dr. Lutz Engelsing von der dhpg in Bonn. Teurere Gegenstände dagegen müssen jeweils über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mehreren Jahren abgeschrieben werden. Das kann auch dann Sinn machen, falls Handwerksbetriebe – etwa infolge eines innovativen Produktes oder einer Expansion – künftig einen höheren Gewinn erwarten. Wichtig ist, dass das Wirtschaftsgut selbstständig genutzt werden kann.

Frühe Zahlungsziele für Lieferanten vereinbaren: Müssen Sie Material beschaffen und Ihr Lager auffüllen? Dann tun Sie das frühzeitig und bezahlen Sie Ihre Lieferanten noch in 2019.

Reparaturen an Maschinen beginnen lassen und anzahlen. Hat Ihr Maschinenpark in diesem Jahr gelitten? Dann geben Sie die Reparatur rasch in Auftrag und leisten eine Anzahlung noch in diesem Jahr.

2. Große Investitionen planen

Das Finanzamt macht schon bei vorgesehenen Anschaffungen mit. Sie können Ihre Steuerlast senken, in dem Sie künftige Investitionen in Ihren Betrieb, wie Maschinen, Anlagen oder Lieferfahrzeuge teilweise jetzt schon abschreiben. Den Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer mit einem Betriebsvermögen im vorangegangenen Jahr von höchstens 235.000 Euro nutzen. Steuerberater Engelsing: "Für Betriebe, die eine Einnahme-Überschussrechnung machen, darf der Gewinn bei maximal 100.000 Euro liegen." Bis zu 40 Prozent der geplanten Ausgaben - maximal 200.000 Euro - lassen sich vorab steuerlich geltend machen. Innerhalb von drei Jahren investiert der Firmenchef in ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Anschaffen müssen Sie die Wirtschaftsgüter spätestens 2022. Unter den so genannten Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, fallen etwa die Anschaffung einer Maschine oder Betriebs- und Geschäftsausstattung. Besondere Vorsicht ist speziell beim Kauf eines Firmenwagen geboten. Hintergrund: Das Wirtschaftsgut muss nach der Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich zum Einsatz kommen. Die Regel greift bis Ende des Folgejahres nach dem Kauf. Das Finanzamt erwartet ein Fahrtenbuch als Nachweis – sonst kann es den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend streichen, hat das Finanzgericht Münster (Az: 7 K 2862 E) entschieden.

3. Fortbildung planen

Lebenslanges Lernen steht bei Chef und Mitarbeitern hoch im Kurs – das erfordert das Zeitalter der Digitalisierung. Der Fiskus belohnt derartiges Engagement – und zwar beim Arbeitgeber wie auch beim Mitarbeiter. Handwerksunternehmer können ihrem Team Weiterbildungen steuerfrei erstatten – innerhalb der Reisekostenpauschalen auch die Fahrtkosten und Übernachtung. „Sinnvoll kann in diesem Zusammenhang die vorgezogene Bezahlung eines Seminars im nächsten Jahr sein. Begleicht der Unternehmer beispielweise die Rechnung für die 2020 geplante Fortbildung noch 2019, können die Kosten bereits 2019 geltend gemacht werden“, erklärt Lothar Herrmann, Präsident der Steuerberaterkammer Hessen . Einnahme- Überschussrechner können die Kosten, die noch im alten Jahr bezahlt werden, noch im alten Jahr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies betrifft übrigens auch beispielsweise Mietvorauszahlungen für eine Lagerhalle für das neue Jahr.

4. Grenzen für Handwerkerkosten ausschöpfen.

Die Kosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Steuerpflichtige bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall, dass der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet sowie dass der Empfänger den Betrag überweist. Barzahlungen gegen Quittung reichen nicht aus. Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn- und Arbeitskosten. „Entsprechend ist darauf zu achten, dass diese aus der Rechnung hervorgehen“, so Herrmann. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. „Übersteigt der Lohnanteil 6.000 Euro im Jahr, kann es sinnvoll sein, die Arbeiten am Haus oder der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen“, gibt Herrmann als Tipp.

Offene Forderungen abschreiben. Mahnen Sie rechtzeitig säumige Kunden! Ab der zweiten Mahnung lässt sich je nach Bonität des Schuldners die Forderung auf bis zu 50 Prozent senken.

5. Rund um das Dienstfahrzeug

Wertverlust von Dieselautos berücksichtigen. Eigentümer von Dieselfahrzeugen mussten in diesem Jahr besonders leiden. Wegen der anhaltenden Diskussion um drohende Fahrverbote mussten Dieselfahrzeuge zum Teil kräftige Wertverluste hinnehmen, an denen das Finanzamt aber beteiligt werden kann. „Der Handwerker muss dafür eine sogenannte Teilwertabschreibung auf den aktuellen geringen Marktwert vornehmen“, rät Steuerberater Engelsing. Der Marktwert lässt sich in den gängigen Autoportalen recherchieren.

Besser fahren mit Fahrtenbuch. Wer im neuen Jahr sparen will, sollte gleich zum Jahreswechsel damit anfangen. Beim Firmenwagen beispielsweise kann Disziplin sich auszahlen: Wird der Privatanteil für den Firmenwagen nach der 1-Prozent-Regelung versteuert, kann dieser angesichts der geringen privaten Nutzung zu hoch sein. In diesem Fall sollte pünktlich zum 1. Januar 2020 mit dem Führen eines Fahrtenbuchs gestartet werden. Die Aufzeichnungen können in einem Papierfahrtenbuch oder in einem elektronischen Fahrtenbuch erfasst werden. Das Führen eines Fahrtenbuches erfordert viel Disziplin – Ende 2020 kann sich dies aber in barer Münze bezahlt machen. Sie vergleichen dann die ermittelten Privatanteile nach der 1-Prozent-Regelung und nach Fahrtenbuch und versteuern dann nur den geringeren Wert. Wichtig: Beim Kauf von Elektro- und Hybrid-Fahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 wird nur 50 % des Bruttolistenpreises bei der privaten Nutzung angesetzt.

6. Betriebsprüfung avisieren

Eine neue Studie der Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers, bekannt als PwC, hat ergeben: Nach Betriebsprüfungen müssen Unternehmen in Deutschland regelmäßig Steuern nachzahlen. Anlass genug für jeden Handwerkschef, zum Jahresende zu checken, ob keine Fehler bei den wichtigsten Prüffeldern passiert sind. „Insbesondere bei den Ertragssteuern beschäftigt sich die Betriebsprüfung häufig mit Standardthemen“, sagt Dr. Arne Schnitger, Partner und Steuerberater bei PwC Deutschland. Aufwandsrückstellungen und Garantierückstellungen checken die Prüfer beispielsweise sehr genau. Akribie herrscht ebenso bei der Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen vor. Hier geht es oft darum, wie die Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt wurden sowie ob die Wirtschaftsgüter korrekt abgeschrieben sind. Vorsicht ist überdies bei Bewirtungskosten und Geschenken geboten.

7. Im Team feiern und Geschäftspartner einladen

Bis zu 110 Euro inklusive Umsatzsteuer darf der Chef für jeden Arbeitnehmer springen lassen, wenn die Party zu Weihnachten steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben soll. Einzurechnen sind alle Auslagen wie Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten für den gemieteten Bus, Eintrittskarten, Kosten für die Band, den Saal bis hin zur Nikolaustüte für das Team. Die Gesamtkosten sind dann durch die Zahl der Teilnehmer zu teilen.

Die Bewirtungskosten von Geschäftspartnern setzen Unternehmer zu 70 Prozent ab. Die Umsatzsteuer aber wird voll und ganz erstattet. Die Rechnung sollte enthalten

  • alle Speisen und Getränke
  • Tag der Bewirtung
  • Geschäftlichen Anlass der Bewirtung. Wichtig ist es, diesen genau zu definieren.
  • die Teilnehmer
  • Umsatzsteuerbetrag
  • Rechnungsbetrag
  • Angabe der Steuernummer und der Umsatzsteuer-ID-Nummer
  • Rechnungsnummer
  • Name des Gastwirts bei Beträgen über 150 Euro
  • eigene Unterschrift.

Falls Sie Trinkgeld geben, sollte dies auf der maschinellen Rechnung handschriftlich mit vermerkt sein.

8. Freundschaft des Teams erhalten

Aus persönlichem Anlass wie etwa Geburtstag, Hochzeit oder Geburt, dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter beschenken. Wichtig ist, dass die Präsente unter einem Wert von 60 Euro brutto bleiben – sonst kassiert der Fiskus ab. Auch hier sollte mit Blick auf die nächste Betriebsprüfung nochmals gecheckt werden, ob alles richtig abgerechnet und gelaufen ist.

9. Kontakte pflegen

Blumen, Wein, Pralinen kommen gut, um bei Geschäftspartnern in Erinnerung zu bleiben und sich für eine gute Zusammenarbeit zu bedanken. Unternehmer können hierfür bis zu 35 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Person im Jahr ausgeben, wenn sie das Präsent als Betriebsausgabe absetzen wollen. Darüber hinaus sollte man nicht gehen. Denn dann ist nichts mehr abziehbar. Es handelt sich hier um eine echte Grenze – ein Cent mehr ist schon zu viel.  „Damit sich der Beschenkte so richtig freuen kann, sollten Handwerkschefs die Zuwendung pauschal mit 30 Prozent versteuern, plus Soli- und Kirchensteuer. Der Schenker muss den Beschenkten aber darüber unterrichten, dass er die Steuer übernommen hat“, sagt Thilo Söhngen, Steuerberater im westfälischen Wetter und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe. Andernfalls wäre das Präsent für den Empfänger steuerpflichtig.

10. Gemeinnützig agieren

Viele Firmen entscheiden sich zum Fest dafür, gemeinnützige Institutionen zu fördern statt die Geschäftspartner mit einem Präsent zu beglücken. Die Spenden zählen zu den Sonderausgaben. Firmen können voll abzugsfähig bis zu 0,4 Prozent der Summe ihrer Umsätze und gezahlten Löhnen geltend machen.  

Tipp: „Wenn Handwerkschefs den örtlichen Sportverein unterstützen und dieser das kräftig publik macht, sind die Aufwendungen des Sponsors als Betriebsausgaben in vollem Umfang steuerlich anerkannt – egal, wie großzügig sie ausfallen“, so Söhngen.

11. Kasse ausmustern

Ab Jahresanfang 2020 besteht Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Das Finanzamt will die Art und die Anzahl der eingesetzten Aufzeichnungssysteme wissen. Wichtig ist, dass sie dann mit Sicherheitsmodulen ausgestattet sind. Wer sein Kassensystem vor dem 26. November 2010 und ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gekauft hat, muss es jetzt ausmustern. „Betriebe, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 eine neue Ladenkasse gekauft haben, dürfen diese noch bis 31. Dezember 2022 nutzen. Für sie gilt Bestandsschutz“, sagt  Steuerstrafrechtsexpertin Janika Sievert von der Kanzlei Ecovis in Regensburg. Allerdings müssen diese Kassensysteme den technischen Anforderungen des BMF-Schreibens von 2010 genügen. Die Hersteller kennen die Anforderungen. Neue Kassen, die schon die entsprechenden technischen Sicherheitseinrichtungen haben, dürfen Unternehmer unbegrenzt weiter nutzen. Das gilt unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt. „Wer ab 2020 keine Kasse mit elektronischem Aufzeichnungssystem und zertifizierter Sicherheitseinrichtung einsetzt und sein Kassensystem nicht noch bis 2022 nutzen darf, muss zunächst einmal mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro rechnen. Bei Unregelmäßigkeiten in der Kasse, die beispielsweise bei einer Kassennachschau oder einer Betriebsprüfung entdeckt werden, drohen neben der Steuernachzahlung auch Steuerstrafverfahren“, warnt Sievert.

Künftig sind dem Finanzamt die genaue Zahl neuer Kassen ebenso zu melden wie jene, die das Unternehmen ausmustert. Bei Käufen bis Ende dieses Jahres ist der späteste Meldetermin der 31. Januar 2020. Dazu soll es einen speziellen Vordruck bei den Landesfinanzbehörden geben. Bislang gibt es diesen allerdings noch nicht. „Unklar ist, ob das noch rechtzeitig klappt. Vermutlich wird es eine Übergangsfrist geben“, sagt die Ecovis-Steuerstrafrechtlerin. 

12. Bei Minijobbern aufpassen

Weihnachtsgeld ist auch für Minijobber eine schöne Sache. „Die nette Geste könnte Sie teuer zu stehen kommen. Mit einer solchen Zusatzzahlung wird schnell die durchschnittliche Monatsgrenze von 450 Euro überschritten. Ist das der Fall, kann das dazu führen, dass auch der Arbeitnehmer in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig wird und steuerliche Vergünstigungen entfallen. Eine kurze Prüfung vorab ist daher empfehlenswert“, rät Professor Dr. Uwe Schramm, Präsident der Steuerberaterkammer Stuttgart. Zu beachten sind natürlich immer tarifvertragliche Vorgaben.

13. Rechnungen prüfen

Vor dem Jahresende heißt es Rechnungen checken. „Unternehmer sollten den Rechnungsersteller im Bedarfsfall dazu auffordern, Fehler möglichst zeitnah zu beheben. Wichtig sind hierbei beispielsweise die Angaben zur Umsatzsteuer“, warnt Schramm.  Das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug sonst streichen. Handwerkschefs müssen sich als Empfänger darum kümmern, dass ihre Eingangsrechnungen während der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist beispielsweise bei Betriebsprüfungen verfügbar und lesbar vorliegen. Sie dürfen nicht verändert oder gelöscht werden können.

14. Werkzeug erstatten

Nutzen Mitarbeiter eigene Werkzeuge, dürfen Handwerksunternehmer die Aufwendungen steuerfrei erstatten. Als Werkzeug gilt alles, was zur leichteren Handhabung, zur Herstellung und Bearbeitung von Gegenständen verwendet wird. „Laut Rechtsprechung liegen die Kosten von Handwerkzeugen in der Regel unter der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die seit 2018 auf 800 Euro angehoben wurde“, sagt Bernward Biermann, Steuerberater und Partner der Kanzlei Dr. Walter Burger und Partner in Hamburg. Wichtig ist, dass die Mitarbeiter nicht mehr vom Chef erhalten als sie tatsächlich ausgegeben haben.

15. Jahresplanung starten

Zum guten Schluss sollten Handwerkschefs die letzten Wochen nutzen, um die Geschäfte des nächsten Jahres zu planen. Welche Aufträge sind zu erwarten? Welche Investitionen vorgesehen und notwendig? Welche Leistungen sollen Mitarbeiter erhalten? Gute Planung ist bekanntlich Grundlage des künftigen Erfolgs. Und: Letztendlich wird von der künftigen Entwicklung auch die eigene Steuerstrategie für 2020 abhängen – selbst wenn noch nicht ganz klar ist, welche Änderungen es im kommenden Jahr geben wird.