Zuwendungen steuerlich absetzen Spenden: Wie sich Großzügigkeit positiv auf die Steuer auswirkt

Zugehörige Themenseiten:
Handwerker privat und Steuerstrategien

Wenn Sie als Handwerkschef Geld, Sachen oder Lebensmittel an gemeinnützige Organisationen spenden, tun Sie nicht nur etwas Gutes für die Gesellschaft, sondern auch für Ihr Unternehmen. Denn Sie können Ihre Spenden unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Aktuell plant die Regierung Neuerungen beim Handling von Quittungen. Was Sie beachten müssen.

Unternehmer sparen Steuern, wenn sie an gemeinnützige Organisationen spenden. Künftig sollen Spenden-Quittungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Entsprechende Strukturen befinden sich im Aufbau.
Steuern sparen mit Spenden: Künftig sollen Spenden-Quittungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Entsprechende Strukturen befinden sich im Aufbau. - © Marco2811 - stock.adobe.com

Spenden ist gut und schön, aber damit Sie die Spende auch steuerlich geltend machen können, müssen Sie die Voraussetzungen dafür kennen: Die Organisation, die Ihre Spende erhält, muss einen anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen. Das können zum Beispiel Vereine, Stiftungen, Kirchen oder Hilfsorganisationen sein. Diese müssen eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt haben, die bestätigt, dass sie steuerbegünstigt sind. Andernfalls erkennt der Fiskus Ihre Spende nicht als steuermindernd an.

Ihre Spende muss zudem freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Das heißt, Sie dürfen keine wirtschaftlichen Vorteile oder Werbung für Ihre Spende erwarten. Wenn Sie zum Beispiel ein Schild mit Ihrem Firmenlogo an einer gespendeten Sitzbank anbringen, gilt das als Sponsoring und nicht als Spende. Damit ist eine Steuereinsparung passé.

Mit der Spende keine geschäftlichen Interessen verfolgen

Auch muss sichergestellt sein, dass Sie keine geschäftlichen Interessen mit dem Spendenempfänger verfolgen. Wenn Sie zum Beispiel einem Kunden oder Lieferanten etwas spenden, um ihn zu beeinflussen oder zu belohnen, ist das keine steuerlich absetzbare Spende.

Ihre Spende muss aus freien Stücken erfolgen und nicht aus Zwang. Wenn Sie zum Beispiel von einem Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt werden, die Sie an eine gemeinnützige Organisation zahlen müssen, ist das ebenfalls keine steuerlich absetzbare Spende.

Es kommt auf die Rechtsform an: Wann es sich um Betriebs-, wann um Sonderausgaben handelt

Wie Sie Ihre Spenden von der Steuer absetzen können, hängt von der Rechtsform Ihres Unternehmens ab. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Betriebsausgaben: Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder eine AG führen, können Sie Ihre Spenden als Betriebsausgaben in Ihrer Gewerbesteuererklärung angeben. Das senkt Ihren steuerpflichtigen Gewinn und damit auch Ihre Gewerbesteuer.

  2. Sonderausgaben: Wenn Sie ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft wie eine OHG oder eine GbR sind, gelten Ihre Spenden in der Regel als private Ausgaben. Sie dürfen Sie nicht von Ihrem Gewinn abziehen, sondern müssen diese als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Das senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit auch Ihre Einkommensteuer.

Spenden: Diese Obergrenzen halten Sie als Unternehmer ein

Spenden sind nicht unbegrenzt von der Steuer abzusetzen. Es gibt eine Obergrenze, die je nach Art der Spende und der Spendenorganisation variiert. Für Spenden an gemeinnützige Organisationen können Sie höchstens 20 Prozent Ihres Gesamtbetrags der Einnahmen pro Jahr absetzen. Das sind alle Einnahmen, die Sie im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit erzielen, abzüglich der Betriebsausgaben. Alternativ können Sie vier Promille Ihres Jahresumsatzes plus der Löhne und Gehälter, die Sie an Ihre Mitarbeiter zahlen, absetzen.

Wenn Sie mehr spenden, als Sie absetzen dürfen, können Sie den Spendenvortrag nutzen, indem Sie den überschüssigen Betrag ins Folgejahr übertragen und dann steuerlich geltend machen.

Steuerlich nicht begünstigt sind Parteispenden von Kapitalgesellschaften. Parteispenden von Personengesellschaften sind nur dann absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt. Für die ersten 1.650 Euro/3.300 Euro (ledig/verheiratet) werden 50 Prozent der gespendeten Summe von der Steuerschuld abgezogen. Darüber hinaus gehende Beiträge können bis maximal 1.650/3.300 Euro in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Spendenbescheinigung: Korrekter Nachweis für das Finanzamt

Um Ihre Spenden von der Steuer absetzen zu können, brauchen Sie einen Nachweis, den Sie auf Anfrage dem Finanzamt vorlegen: die Spendenbescheinigung, auch Zuwendungsbestätigung genannt. Die Spendenorganisation, die Ihre Spende erhält, stellt Ihnen diese Bescheinigung aus. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Adresse des Spenders
  • Namen und die Adresse der Spendenorganisation als Empfänger
  • Betrag oder Wert der Spende
  • Zeitpunkt der Spende
  • Zweck der Spende
  • Bestätigung, dass die Spendenorganisation steuerbegünstigt ist
  • Unterschrift und Stempel der Spendenorganisation

Für Spenden bis 300 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug oder der Einzahlungsbeleg, auf dem die Spendenorganisation und der Spendenbetrag vermerkt sind. Das gilt aber nur für Geldspenden, nicht für Sachspenden.

Sachspenden: Wert schätzen, Alter und Zustand mitteilen

Wenn Sie keine Geldspende, sondern eine Sachspende  wie Möbel, Kleidung oder Lebensmittel machen, sind einige Besonderheiten zu beachten:

Sie müssen den Wert Ihrer Sachspende schätzen. Dabei setzen Sie den aktuellen Marktwert an, nicht den Neupreis oder den Buchwert. Sie können sich an Online-Plattformen oder Anzeigen orientieren, um einen realistischen Wert zu ermitteln.

Den Wert Ihrer Sachspende müssen Sie in der Spendenbescheinigung angeben. Außerdem sollten Sie den Neupreis, das Alter und den Zustand der Sachspende vermerken, damit das Finanzamt Ihre Schätzung nachvollziehen kann.

Auf Ihre Sachspende haben Sie gegebenenfalls Umsatzsteuer zu zahlen. Das gilt, wenn Sie die Sachspende aus Ihrem Betriebsvermögen entnehmen und die Umsatzsteuer dafür bereits abgezogen haben. Die Umsatzsteuer berechnet sich nicht nach dem Buchwert, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert, also dem Preis, den Sie zahlen müssten, um die Sachspende neu zu kaufen. Die Umsatzsteuer kann nicht als Betriebsausgabe, sondern nur als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Spenden im Katastrophenfall: Sonderregeln innerhalb von Fristen

Wenn Sie für die Opfer von Katastrophen spenden, gelten einige Erleichterungen: Ihre Spende dürfen Sie auch ohne Spendenbescheinigung von der Steuer absetzen. Es genügt der Kontoauszug oder der Einzahlungsbeleg als Nachweis – unabhängig von der Höhe des Spendenbetrags. Ihre Spende muss allerdings innerhalb eines bestimmten Zeitraums, den das Finanzamt festlegt erfolgen  – in der Regel ein paar Monate nach Eintritt der Katastrophe. Ihre Spende überweisen Sie auf ein Sonderkonto, das von einer anerkannten Organisation für die Katastrophenhilfe eingerichtet wurde.

Digitales Register im Aufbau: Spendenquittungen werden elektronisch übermittelt

Spenden wird vereinfacht: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) plant, ab 2024 ein Online-Register für Spenden aufzubauen. Dieses Zuwendungsempfängerregister soll alle Organisationen auflisten, die Spenden entgegennehmen und dafür Spendenquittungen ausstellen dürfen. Die sogenannten Zuwendungsbescheinigungen werden künftig elektronisch an das BZSt übermittelt, was den Aufwand für alle Beteiligten reduzieren soll. Im Register sind der Name, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke und das Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheids der Organisationen sichtbar. Ein Blick in das Register reicht künftig, um zu prüfen, ob der Empfänger steuerbegünstigt ist und die gespendeten Mittel gemeinnützig verwendet werden. Das soll für mehr Transparenz und Sicherheit sorgen. Außerdem soll es verhindern,  dass unberechtigte Organisationen Spendenquittungen ausstellen oder Spenden einnehmen.

Zuwendungsempfängerregister: Künftig auch für ausländische Organisationen

In einem weiteren Schritt soll das Zuwendungsempfängerregister auch Organisationen aus der Europäischen Union oder des Europäisches Wirtschaftsraums umfassen. „Künftig müssen Spender nicht mehr nachweisen, dass eine ausländische Organisation die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt. Die Entscheidung hierüber trifft einheitlich das Bundeszentralamt für Steuern. Es nimmt die Organisationen in das Zuwendungsempfängerregister auf“, sagt ECOVIS-Steuerberater Jonas Herrmann aus Augsburg.

Digitale Spendenbescheinigung: Daten landen direkt beim Finanzamt

Wann die digitale Spendenbescheinigung kommt, ist noch offen. Die soll ermöglichen, Spenden digital abzuwickeln und die Daten direkt an das Finanzamt zu schicken. Spendenempfänger müssen dann nicht mehr jede Quittung einzeln ausfüllen und verschicken. Herrmann: „Bis dahin gilt für Kleinspenden bis 300 Euro weiterhin das vereinfachte Verfahren, bei dem der Bankbeleg für den Spendenabzug ausreicht.“