Endlich Klarheit im Gesellschaftsrecht Neues Personengesellschaftsrecht: GbR-Registerpflicht und wichtige Regelungen kurz erklärt

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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG genannt, tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Es bietet viele Chancen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Allerdings sieht es auch eine neue Registerpflicht vor.

Neues Gesetz MoPeG
Vorsprung jetzt nutzen: Das neue Gesetz bietet eine gute Gelegenheit, GbR-Verträge zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. - © peterschreiber.media - stock.adobe.com

Wieso ein neues Gesetz mit Registerpflicht? Diese Frage könnten sich Betriebschefs stellen, denen das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) erstmals begegnet. Zum 1. Januar 2024 wird es in Kraft treten und bereits angewandte Rechtsprechung unter anderem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in einen gesetzlichen Rahmen bringen. Kernstück ist die Registerpflicht für das neue Gesellschaftsregister, das die öffentliche Sichtbarkeit der GbR gewährleisten soll.

Transparenz und Sicherheit

Professor Dr. Andreas Pentz, Rechtsanwalt der Kanzlei Rowedder Zimmermann Hass in Mannheim und Mitglied des Ausschusses Handelsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), sieht im neuen MoPeG vor allem Vorteile: mehr Transparenz und mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. „Anders als bisher ist die Rechts­lage künftig dem Gesetz zu entnehmen“, betont er und fügt hinzu: „Die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR lässt sich nun eindeutig ablesen.“ „Der Gesetzestext holt die Rechtsentwicklung seit den 1970er-Jahren auf“, erläutert Pentz‘ Kanzleikollege Dr. Alexander Belz. Die Anwendungspraxis be­ziehe sich bislang auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001, die die GbR erstmals als Rechtsträger anerkannte. „Danach gab es weitere Urteile zu Haftungsfragen, es fehlte aber die gesetzliche Verankerung“, erklärt Pentz, der sein Wissen als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht auch an Studenten der Universität Mannheim weitergibt.

Jörg Hahn, ETL-Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Erfurt, bringt es auf den Punkt: „Letztlich sehen wir in dem Gesetz, was wir schon jetzt in einen vernünftigen Gesellschaftsvertrag schreiben würden.“ Hahn hat einem Whitepaper seiner Kanzleien-Gruppe mitgearbeitet und hat sich bereits intensiv mit Details beschäftigt. Nach dem MoPeG werde nun ausdrücklich klargestellt, dass das Gesellschaftsvermögen nicht mehr der Gesamthand der Gesellschafter zugeordnet, die GbR vielmehr Trägerin ihres eigenen Vermögens sei. „Die für die GbR geltenden Regeln werden mit dem MoPeG transparenter“, sagt Pentz.

Modernisierung Personengesellschaftsrecht: Wichtige Regelungen

Was aber genau ist neu? Partner werden auch in Zukunft in der Gestaltung ihres Gesellschaftsvertrags frei sein. „Allerdings gibt es Verbindlichkeit für Sachverhalte, die der Vertrag nicht regelt“, erklärt Hahn. So benennt das MoPeG etwa Kündigungsfristen (drei Monate zum Ende des Kalenderjahres), einstimmige Beschlussfassung oder das Ausscheiden des Gesellschafters bei Tod, Insolvenz oder Kündigung. „Wer für seine GbR andere Regeln treffen möchte, muss dies in den Vertrag aufnehmen“, appelliert Hahn an alle Unternehmer. Zum Beispiel könnte die Beschlussfassung bei nicht paritätischem Gewinnverteilungsschlüssel im Gesellschaftsvertrag entsprechend geregelt werden. Das Beschlussmängelrecht, das die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen innerhalb von drei Monaten vor Gericht festschreibt, greift nach dem neuen Gesetz nicht für die GbR. „Es lässt sich aber in den Vertrag aufnehmen“, erklärt Hahn.

Ecovis-Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Hannes Wunderlich aus München schlussfolgert: „Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, Gesellschaftsverträge in die Hand zu nehmen und zu prüfen, ob Änderungsbedarf besteht.“

Neue Registerpflicht sorgt für Publizität

Vorteil der GbR: Bislang agierte sie vorwiegend im Verborgenen. Existenz, Identität und Gesellschafter der GbR blieben häufig unsichtbar. „Was so auch gewünscht war“, erklärt Pentz. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Verpfichtung zum Eintrag in das Gesellschaftsregister für einige GbR. „Der Eintrag ins Gesellschaftsregister bringt eine andere Außenwirkung für die GbR“, erklärt Hahn. „Das Unternehmen gewinnt durch Offenlegung von Identität, Haftungs- und Vertretungsverhältnissen eine deutlich höhere Glaubwürdigkeit“, so der ETL-­Jurist. Der Eintrag erfolge über den ­Notar, die Gebühr wird 300 Euro betragen.

Register: Achtung, der Eintrag ist irreversibel

Ecovis-Anwalt Wunderlich weist darauf hin, dass sich der Eintrag in das Gesellschaftsregister eventuell auch für GbR lohnen wird, die nach dem Gesetz nicht dazu verpflichtet sind: „Banken und Versicherungen könnten die Registrierung verlangen, ehe sie Konto oder Police gewähren.“ Diesen mittelbaren Zwang sehen auch Pentz und Hahn gegeben. Hahn ist überzeugt: „Viele GbR-Chefs werden erkennen, dass der Eintrag für sie sinnvoll ist.“ Pentz sieht noch weitere Vorteile durch den Eintrag ins Register: „Veränderungen im Gesellschafterkreis einer eingetragenen GbR müssen künftig von den Gesellschaftern angemeldet werden“, sagt er. Das gebe den einzelnen Gesellschaftern mehr Sicherheit. In der Vergangenheit seien ehemalige Vertragspartner nur aufgrund überholter Briefköpfe in Konflikte geraten. Der Jurist rät dennoch zur Abwägung, bevor der Eintrag erfolgt, denn: „Wer reingeht, kommt nicht mehr raus.“

Auch Wunderlich bestätigt: „Nicht verpflichtete Gesellschafter sollten sehr genau überlegen, ob die Sichtbarkeit auch tatsächlich gewünscht ist.“ Er rät Familien-GbR oder ähnlichen Zusammenschlüssen: „Unter Umständen ist jetzt eine Umstrukturierung notwendig, wenn künftig die Registrierung eines Teils der Rechtsbeziehungen gewünscht ist, ein anderer Teil aber nicht offengelegt werden soll.“

Das neue Gesetz kommt ein Jahr später als geplant. „Die Praxis muss sich auf die Reform einstellen, die Länder benötigen Zeit für den Aufbau des Gesellschaftsregisters“, erklärt Pentz. Zudem klären Steuerrechtler noch, inwieweit Steuergesetze neu zu ordnen sind. Das MoPeG gewährt Chefs auch neue Freiheiten: Etwa regelt es den Statuswechsel zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaft. Auch wird die GbR eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vornehmen können, sofern zuvor der Registereintrag in das Gesellschaftsregister erfolgte.

Neues Personengesellschaftsrecht: Dann erfolgt der Registereintrag

Die Rechtsprechung und -praxis wertet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schon jetzt als eigenständigen Rechtsträger. Den verbindlichen rechtlichen Rahmen bietet nun das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1.Januar 2024 in Kraft tritt. Auch der Eintrag in das neue Gesellschaftsregister, der über einen Notar erfolgt, wird dann für GbR teilweise verpflichtend sein. Etwa in diesen Fällen:

  • Grundstücksbesitz: Will die bereits bestehende GbR ein Grundstück erwerben oder verkaufen, wird sie ab 2024 registerpflichtig. Während das Grundbuch bislang die GbR mit allen Gesellschaftern auflistete, wird es künftig nur noch den Namen der GbR führen. Die Namen der Gesellschafter ergeben sich dann nur noch aus dem Gesellschaftsregister.
  • Beteiligung an einer GmbH: Will die GbR Anteile an einer GmbH oder im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft erwerben oder verkaufen, muss sie dafür im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Ohne Registrierung im Gesellschaftsregister können GbR als Gesellschafter einer GmbH oder einer Personenhandelsgesellschaft nicht mehr in der Gesellschafterliste oder im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen oder gelöscht werden.
  • Vorteile des Umwandlungsgesetzes nutzen: Nach dem MoPeG können künftig auch GbR die Vorteile des Umwandlungsgesetzes in Anspruch nehmen. Insbesondere können sie künftig auch an Spaltungen und Verschmelzungen beteiligt sein, wenn die Gesellschaft ins Gesellschaftsregister eingetragen ist.