Beleuchtung in Büro und Werkstatt DGUV-Vorschrift: Wie viel Tageslicht am Arbeitsplatz sein muss

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit, Ausstattung und Büroorganisation

Licht hat viel mit Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu tun. Daher befasst sich auch das Arbeitsstättenrecht mit der Beleuchtung überall dort, wo Menschen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Vorgaben zum Tageslicht am Arbeitsplatz und einer Sichtverbindung nach außen aktualisiert. Was jetzt gilt.

Das natürliche Tageslicht ist durch eine künstliche Beleuchtung kaum zu ersetzen.
Das natürliche Tageslicht ist durch eine künstliche Beleuchtung kaum zu ersetzen. - © Alexandr Vasilyev - stock.adobe.com

Unsere optische Wahrnehmung, der Sehsinn, funktioniert nur bei Licht. Das klingt banal, ist aber komplizierter, als man denkt. Denn Licht hat viele Eigenschaften und Wirkungen, die teilweise erst in jüngster Zeit entdeckt und erforscht werden. Auch die Art der Lichtquelle, ob das natürliche Licht der Sonnenstrahlung oder eine künstliche Beleuchtung, wirkt sich auf Gesundheit und Wohlbefinden aus.

Lichtempfinden: Auf diese Werte kommt es an

Eine ausreichende Beleuchtung ist unverzichtbar für ein fehler- und unfallfreies Arbeiten. Daher gibt die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 Mindestwerte für die Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit von Arbeitsplatz und Tätigkeit vor. Neben der Lichtstärke (in Lumen pro qm = Lux oder lx) als Maß dafür, wieviel Licht auf eine Fläche fällt, sind auch die Leuchtdichte, das Lichtspektrum und die Lichtrichtung maßgebliche Faktoren.

Die Leuchtdichte (in Candela pro Fläche = cd/qm) bestimmt unseren Helligkeitsempfinden. Das Lichtspektrum (in Kelvin = K) nehmen wir als Farbeindruck wahr. Meist ist von Farbtemperatur die Rede. So werden Werte kleiner 3.300 K bei einem Leuchtmittel als Warmweiß bezeichnet, während Leuchtmittel mit Werten größer 5.300 K als kälter empfunden werden.

Die Position einer Lichtquelle in Bezug zu einem beleuchten Gegenstand wird durch die Lichtrichtung angegeben und bestimmt unser Wahrnehmen von räumlicher Tiefe und der Plastizität eines Objekts.

Mehr Unfälle und Fehler durch ungünstige Beleuchtung

All diese Lichteigenschaften und Lichtwirkungen sind relevant für die Leistungsfähigkeit und die Qualität der Arbeit und nicht zuletzt auch für die Prävention von Unfällen und Verletzungen. So können etwa bei ungünstiger Lichtrichtung Blendungen und Spiegelungen auftreten, die je nach Tätigkeit massiv stören und Fehlhandlungen fördern.

Auch die Lichtfarbe ist sicherheitsrelevant. Denn ein Leuchtmittel mit kälterem Licht hat einen höheren Blau-Anteil und macht uns wacher und aufmerksamer, was die Reaktionszeiten, etwa am Steuer oder beim Bedienen einer Maschine, messbar verkürzt.

Natur statt LED: Die Sonne liefert immer noch das beste Licht

Nach diesem Schnelldurchlauf durch die Physik und Wahrnehmung optischer Strahlung zurück zur DGUV Information 215-211. In diesem Dokument geht es um eine Forderung aus Anhang 3.4 der Arbeitsstättenverordnung, die lautet: „Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.

Dass ein Mitarbeiter in einem düsteren Kellerraum mit einer Glühbirne an der Decke nicht effizient arbeiten kann und fensterlose Räume die Stimmung drücken, sollte unmittelbar einleuchten. Biologen, Mediziner und Schlafforscher wissen schon lange, dass das natürliche Tageslicht durch eine künstliche Beleuchtung kaum zu ersetzen ist. Da sich diese Einsicht noch nicht überall durchgesetzt hat, erklärt die DGUV Information 215-211 genau, warum natürliches Licht und der visuelle Kontakt zur Umwelt durch ein Fenster wichtig sind für die Gesundheit und für ein unfallfreies Arbeiten.

„Möglichst ausreichend Tageslicht“ – Wie soll man das messen?

Für den Betriebsleiter oder den Arbeitsschützer relevant ist, was genau „möglichst ausreichend Tageslicht“ am Arbeitsplatz bedeutet und wie man diese Forderung an einem Arbeitsplatz umsetzen kann. Wie der hier benötigte Tageslichtquotient ermittelt wird und was man tun kann, wenn sich die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nicht so einfach umsetzen lassen, wird von der DGUV dargelegt.

Hinzugekommen sind in der aktuellen Fassung der DGUV Information 215-211
  1. neue Hinweise, wie Tageslicht besser genutzt werden kann.

  2. weitere Anregungen zur Optimierung von Tageslichteinfall und Tageslichtnutzung.

  3. Angaben dazu, welche effizienten Möglichkeiten zum Blend- und zum Wärmeschutz es gibt.

Gerade für Verantwortliche in älteren oder verwinkelten Gebäuden finden sich viele Hinweise auf geeignete Maßnahmen. Sie reichen von der Art der Verglasung über das Nutzen von Dachoberlichten bis zur Fensterreinigung.