Neues Urteil zum Fahrtenbuch

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Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss nicht im Original vorliegen, ein nachträglich ausgedrucktes kann ebenso ordnungsgemäß sein. Wann genau das der Fall ist, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden.

Wird für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck gefertigt, ist das Fahrtenbuch ordnungsgemäß und muss vom Finanzamt anerkannt werden.

In dem Fall hatte ein Angestellter zusätzlich zu seinen handschriftlichen Eintragungen im Fahrtenbuch am Computer eine Übersicht erstellt, aus der sich Datum, Pkw-Standort zu Beginn der Fahrt, Kilometerstand und die Fahrroute ergaben.

Diese Angaben stimmten mit den Angaben im handschriftlich gefertigten Fahrtenbuch überein. Das reichte den Richtern, um aus den Unterlagen auf ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu schließen.

Tipp: Wer in einer ähnlichen Situation von seinem Finanzamt kein grünes Licht für das Fahrtenbuch bekommt, der sollte das Finanzamt darauf hinweisen, dass der Bundesfinanzhof (AZ der Revision: VI R 33/10) in dieser Sache nunmehr entscheidet und das eigene Verfahren aussetzen lassen.