Gefahr für die Augen Laserstrahlung: Neue Vorgaben zum sicheren Einsatz von Bau-Lasern

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Ob zum Ausmessen, Positionieren oder Nivellieren, auf Baustellen sind Laser kaum noch wegzudenken. Doch „ins Auge gehen“ darf die Strahlung auf keinen Fall. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat deshalb neue Vorgaben zum sicherheitsgerechten Einsatz von Lasern auf Baustellen veröffentlicht.

Laserstrahlung
Die heutige Digitaltechnik von Laser-Entfernungsmessern und -Nivelliergeräten erlaubt es, nebenbei Berechnungen vornehmen zu lassen. - © malkovkosta - stock.adobe.com

Waren Laser ursprünglich nur in Forschungseinrichtungen oder als Laserkanone in der Science-Fiction bekannt, werden sie heute in unterschiedlichen Branchen eingesetzt. Die häufigsten Anwendungen sind Messverfahren und die Materialbearbeitung. Beim Laserbohren, Laserschneiden oder Laserschweißen macht man sich die hohe Energiedichte der fokussierten Laserstrahlung zunutze.

Nahezu genial: Ein Lineal aus Licht

Auch bei den Messverfahren per Laser ergeben sich durch die gebündelte Strahlung bei hoher Lichtintensität vielfältige Anwendungsmöglichkeiten. Das Einsatzspektrum reicht von der kontaktlosen Bestimmung des Füllstands von Schüttgut in einem Silo bis zur Vermessung von Brücken oder Tunneln. Das Messen ist auch die häufigste Aufgabe der Lasergeräte, die auf Baustellen eingesetzt werden.

Auch größere Bauelemente und längere Entfernungen, wo Zollstock und Wasserwaage an Grenzen stoßen, lassen sich per Bau-Laser exakt vermaßen, kontrollieren und ausrichten. Im Innenausbau werden Multi- oder Kreuzlinienlaser genutzt, etwa von Trockenbauern, Fliesenlegern, Malern oder Schreinern. Die heutige Digitaltechnik von Laser-Entfernungsmessern und -Nivelliergeräten erlaubt es zudem, nebenbei Berechnungen vornehmen zu lassen. Flächen oder Volumina lassen sich anzeigen, ohne dass man zu Taschenrechner, Papier und Stift greifen müsste. Gleichzeitig werden die Messdaten gespeichert und bleiben auf dem Gerät abrufbar.

Arbeitsschutz: Damit nichts ins Auge geht

Der routinemäßige Einsatz von Lasergeräten in einigen Gewerken darf jedoch nicht zu Sorglosigkeit führen. Denn Laserstrahlung ist und bleibt gefährlich für das Auge und die Haut. Auch bei vermeintlich harmlosen Lasern geringer Leistung können Blendeffekte die Sehfähigkeit minutenlang beeinträchtigen, was riskante Situationen auslösen kann. Spätestens ab Laserklasse 3B kommen Hautverbrennungen hinzu. Auch kann die gebündelte Strahlung bei Unachtsamkeit brennbare Stoffe oder explosionsfähige Atmosphären entzünden.

Speziell für den Einsatz von Bau-Lasern hat die DGUV im Juni 2023 eine neue Broschüre herausgegeben. Die DGUV Information 203-095 hat die noch aus dem Jahr 1997 stammende Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (DGUV Vorschrift 11, ehemals VBG 93) abgelöst. Sie richtet sich an alle Nutzer von Lasergeräten, aber auch an die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Akteure wie Bauherren, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Koordinatoren (SiGeKo).

Gefährdungsbeurteilung bedarf Fachkunde

Die neue DGUV-Schrift liefert Hinweise

  • zum Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung: ist Pflicht und benötigt Fachkenntnisse

  • zu notwendigen Schutzmaßnahmen: sind von der Intensität des Lasers abhängig, die an der Laserklasse erkennbar ist

  • zum Unterweisen der Beschäftigten: nur wer dazu speziell unterwiesen wurde, darf ein Lasergerät bedienen

Dass man weder in den Laserstrahl blickt noch ihn auf andere Personen richtet, sollte jedem klar sein. Doch die Vorgaben gehen weiter. Z. B. darf ein Laser nicht auf eine spiegelnde Flächen gerichtet sein und je nach Laserklasse können Abschirmungen und Zugangskontrollen notwendig werden.

Neu: Anmeldepflicht fällt weg

Laser werden gemäß ihrem Gefährlichkeitsgrad für Haut und Auge in Klassen eingeteilt. Daran ändert sich nichts, allerdings entfällt die bisher geltende Anmeldepflicht. Bislang musste ein Unternehmer Laser ab Klasse 3B vor der ersten Inbetriebnahme seiner Berufsgenossenschaft sowie der Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Laseranzeige findet sich in der DGUV Information 203-095 nicht mehr. Die Pflicht zur Bestellung von Laserschutzbeauftragten bleibt jedoch bestehen. Details dazu sind in der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) geregelt.

Sichtbarkeit der Laserstrahlen: Grün statt rot?

Die DGUV will zudem eine häufige Fehleinschätzung korrigieren. Denn oft wird behauptet, dass nur bei leistungsstarken Geräten, das bedeutet Laser der Klasse 3R, der Laserstrahl ausreichend sichtbar sei. Diese Annahme ist laut DGUV falsch, denn auch ein grüner Laser der Klasse 2 – leistungsärmer und ungefährlicher – bietet eine sehr gute Sichtbarkeit und ist in dieser Hinsicht einem roten Laser der Klasse 3R keineswegs unterlegen.

Tipp: Die Muster-Betriebsanweisung (Pflicht ab Laserklasse 3R) auf Seite 17 des Dokuments ist mit wenig Aufwand an die eigenen Lasereinrichtungen anpassbar.