Höhenarbeit Hubarbeitsbühnen: Sicher arbeiten in luftiger Höhe

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsschutz und Gesundheit, Ausstattung und Werkzeug und Maschinen

Hubarbeitsbühnen sind nicht ohne Grund beliebte Arbeitsmittel. Ob in der Baumpflege, bei der Instandhaltung oder bei Montagearbeiten, wenn Mitarbeiter in der Höhe arbeiten müssen, ist die Hubarbeitsbühne oft eine gute Wahl. Wie Betriebe das richtige Modell für ihren Einsatzzweck finden.

Hubarbeitsbühne
Auch Mieter der Hubarbeitsbühne müssen Vorschriften einhalten. - © vschlichting - stock.adobe.com

Aus Sicht des Arbeitsschutzes gilt das Arbeiten von einer Hubarbeitsbühne aus als sicherer im Vergleich zum Arbeiten von einer Leiter. Gleichwohl kommt es auch beim Arbeiten mit und von Hubarbeitsbühnen immer wieder zu Unfällen mit oft schweren Verletzungen. Die häufigsten Risiken bestehen darin, dass

  • die Arbeitsbühne umkippt,
  • Personen aus der Arbeitsbühne abstürzen oder
  • Personen zwischen Bühne und Arbeitsumgebung (Wände, Bäume, Masten usw.) eingeklemmt werden.
Vorsicht: Katapulteffekt kann lebensgefährlich sein. Besonders gefürchtet ist sogenannte Katapult- oder Peitscheneffekt. Dazu kommt es, wenn auf die Arbeitsbühne mit ausgefahrenem Korb eine ungewollte Kraft einwirkt. Das kann ein Fahrzeug sein, das zu dicht vorbeifährt, oder dass der Untergrund plötzlich nachgibt. Solche kleinen Bewegungen, auch schon ein Kippeln der Räder durch einen Bordstein oder ein Schlagloch, wirken sich durch den Hebeleffekt am Ausleger als gewaltiger Impuls aus. Durch den entstehenden Schwung können ungesicherte Personen und Materialien aus dem Arbeitskorb geschleudert werden. Wichtig: Für das Versetzfahren mit Personen im ausgefahrenem Korb gelten daher strenge Voraussetzungen: nur bei Freiheit von Hindernissen, stets freier Sicht des Bedieners auf den Fahrweg und in ständiger Absprache mit den Kollegen im Korb.

Hubarbeitsbühnen: Diese Voraussetzungen gelten für die Bedienung

Der Betriebsleiter darf nicht irgendwen zum Arbeiten mit einer Hubarbeitsbühne beauftragen. Wer dieses Arbeitsmittel benutzt, muss

  • mindestens 18 Jahre alt sein
  • körperlich und psychisch geeignet sein, u. a. zuverlässig und schwindelfrei
  • in die Bedienung eingewiesen und zu den Risiken unterwiesen worden sein
  • über einen gültigen „Arbeitsbühnen-Führerschein“ verfügen
  • ausdrücklich und schriftlich mit der Benutzung der Hubarbeitsbühne beauftragt werden
 

Der „Arbeitsbühnen-Führerschein“ ist ein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis gemäß DGUV Grundsatz 308-008 " Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen". Für die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung relevant sind die DGUV Informationen 240-410 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ und 240-250 „Fahr -, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“.

Praxiseinsatz: die wichtigsten Sicherheitsregeln im Überblick

Eine Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung. Sie muss

  • technisch einwandfrei sein, was durch regelmäßig Prüfungen zu belegen ist.
  • vor jedem Einsatz gecheckt werden, insbesondere die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen wie Notablass, Blinklicht, Bremse und Geländer.
  • stets standsicher aufgestellt werden, dabei Untergrund und Witterung (Wind!) beachten.
 

Beim Aufstellen sind feuchte Böden, von oben nicht sichtbare Hohlräume oder Rohre, Schachtdeckel usw. besonders brisant. Je nach Situation müssen Hilfsmitteln wie Bodenplatten oder Kanthölzer gezielt eingesetzt werden.  

Download-Tipp: Eine Fachinformation der Berufsgenossenschaft Holz und Metall zu fahrbaren Hubarbeitsbühnen befasst sich speziell mit der standsicheren Aufstellung auf tragfähigem Untergrund. Sie finden in dieser Broschüre hilfreiche Angaben für die Praxis, etwa zum erforderlichen Durchmesser von Unterlegplatten, den Kantholzlängen für den Unterbau, den zulässigen Bodendrücken für Wiese, Asphalt, Schotter usw.

Achtung: Auch der Arbeitsbereich muss gesichert werden, etwa durch Scherengitterzäune, Warnhinweise, Warnleuchten usw. In unübersichtlichen Situationen oder nahe am Verkehrsraum kann eine zusätzliche Person als permanenter Sicherungsposten notwendig sein. 

Was Sie auf keinen Fall dulden sollten

Unzulässig sind alle Aktionen, die die Unfallgefahr erhöhen, etwa

  • ohne Haltesystem (Auffanggurt plus längenverstellbare Verbindung plus zugelassener Anschlagpunkte) zu arbeiten
  • die Arbeitshöhe oder Arbeitsfläche künstlich zu vergrößern, etwa durch Leitern oder Gerüstbretter im Arbeitskorb
  • auf das Geländer zu steigen
  • Lasten außen anzuhängen
  • die Vorgaben zur Nutzlast und Tragfähigkeit zu missachten
  • die Hubarbeitsbühne als Ersatz für einen Kran oder einen Aufzug zu verwenden
  • aus dem Arbeitskorb in die Umgebung auszusteigen, etwa auf ein Gerüst oder Dach
 

Wer als Vorgesetzter solche Aktionen toleriert und nicht unverzüglich einschreitet, macht sich mitschuldig, wenn ein Mitarbeiter zu Schaden kommt, und wird sich spätestens bei den Unfalluntersuchungen unangenehmen Fragen stellen müssen.  

Auch Mieter der Hubarbeitsbühne müssen Vorschriften einhalten

Wer als Arbeitgeber und Unternehmer nicht selbst Betreiber einer Hubarbeitsbühne ist, sondern ein geeignetes Gerät bei Bedarf mietet, steht genauso in der Verantwortung für einen sicheren Einsatz wie der Betreiben. So darf auch eine gemietete Bühne nur mit geeignetem Personal und unterwiesenen Personal genutzt werden . 

Vor Inbetriebnahme Prüfbuch und Plakette checken

Unfälle können schon beim Anliefern einer Mietbühne passieren, etwa wenn diese beim Transport nicht ordnungsgemäß gesichert wurde. Als Mieter sollte man zudem darauf achten, dass die Bühne einen gepflegten Eindruck macht und eine aktuelle Prüfplakette trägt. Auch das Prüfbuch und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache sollten vorliegen. Der für den Empfang der Bühne zuständige Mitarbeiter sollte darüber hinaus darauf bestehen, dass bei der Übergabe sämtlich Funktionen erklärt und getestet werden, insbesondere alle Sicherheitseinrichtungen.