Fuhrpark Fahrzeugbeleuchtung: hohe Mängelquote bei Nutzfahrzeugen

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Wer mit einer mangelhaften Fahrzeugbeleuchtung im Straßenverkehr unterwegs ist, stellt ein Sicherheitsrisiko dar, für sich und andere. Dennoch ist etwa jedes dritte Nutzfahrzeug auf deutschen Straßen mit defekten oder falsch eingestellten Leuchten und Scheinwerfern unterwegs. Worauf Sie achten müssen.

Alles ok bei der Beleuchtung? Bei Nutzfahrzeugen müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter regelmäßig ihren Prüf- und Kontrollpflichten nachkommen. - © Jonathan Law - stock.adobe.com

Jedes Jahr im Oktober führt der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe gemeinsam mit der Deutschen Verkehrswachtdie Aktion Licht-Test durch. Dabei kann jeder Autofahrer kostenlosdie Beleuchtung seines Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt checken lassen. Speziell bei den Nutzfahrzeugen spricht die Verkehrswacht nach Auswertung der Licht-Aktion von einer anhaltend hohen Mängelquote. Bei mehr als jedem fünften Fahrzeug war der Hauptscheinwerfer defekt, jeder zehnte Scheinwerfer war zu hoch eingestellt und bei jedem zehnten Fahrzeug funktioniertedie rückwärtige Beleuchtung nicht.

Was Arbeitgeber und Fahrer regelmäßig checken müssen

Ob Regen oder Dunkelheit, eine funktionierende Beleuchtung bietet nicht nur dem Fahrer bessere Sicht, sondern macht sein Fahrzeug auch für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar. Die ordnungsgemäße Beleuchtung von Fahrzeugen ist in der Strassenverkehrsordnung geregelt. Hier ist beschrieben, welche Beleuchtungsarten vorgeschrieben sind und wie sie genutzt werden müssen. Wirddie Beleuchtung eines Fahrzeugs nicht genutzt (z. B. ohne Abblendlicht im Tunnel) oder falsch eingesetzt (z. B. Fernlicht oder Nebelscheinwerfer trotz guter Sicht), kann dies mit einem Bußgeld belegt werden.

Betriebsfahrzeuge sind prüfpflichtige Arbeitsmittel

Da der einwandfreie Zustand der Fahrzeugbeleuchtung bei den Hauptuntersuchungen (HU) kontrolliert wird, glauben viele, damit seien alle Pflichten erfüllt, doch dies ist ein Irrtum. Denn jedes betrieblich genutzte Fahrzeug – ob Kombi, Pritschenwagen oder Lkw – zählt als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Damit ergeben sich arbeitsschutzrechtliche Pflichten,die sowohl den Fahrzeughalter wie auchdie Fahrer betreffen:

1) Der Arbeitgeber mussdie Firmenfahrzeuge – unabhängig vom „TÜV“ – regelmäßig prüfen lassen, und zwar einmal jährlich und durch einen Sachkundigen.

2) Jeder Fahrer muss vor dem Abfahren den Zustand des Fahrzeugs auf augenfällige Mängel kontrollieren.

Nicht zufällig beginnt im DGUV Grundsatz 314-002 die Liste der Prüfpunkte vor Antritt einer Fahrt mit dem Abschnitt „Lichttechnische Einrichtungen“. Inwiefern es im betrieblichen Alltag – und wenn der Kunde oderdie Baustelle warten – realistisch ist, dass der Mitarbeiter vor Abfahrt vom Blinker bis zur Kennzeichenbeleuchtung zunächst sämtliche hier genannten Punkte checkt, sei dahingestellt. Doch bevor man vorschnell darüber diskutiert, ob der Aufwand für das Prüfen von Scheinwerfern, Bremslichten usw. lohnt, sollte man sichdie Unfallzahlen anschauen. Jedes Jahr kommen auf Deutschlands Straßen einige Tausend Menschen ums Leben und einige Zehntausend werden schwer verletzt. Als Unfallursachen werden immer wieder auch technische Mängel – etwa an der Beleuchtung – und eine vernachlässigte Wartung festgestellt. Davon abgesehen macht ein Firmenfahrzeug mit verdreckten oder beschädigten Beleuchtungseinrichtungen alles andere als einen guten Eindruck, sondern ist ein Hinweis auf mangelndes Sicherheitsbewusstsein.

Auch ein Zuviel an Beleuchtung kann unzulässig sein

Blinkende Weihnachtsbäume, angestrahlte Radkästen oder Disco-Effekte im oder am Fahrzeug werden bei Kontrollen in der Regel beanstandet. Die Begründung: Die Lichteffekte könnten mit Warnsignalen verwechselt werden, den Fahrer blenden oder andere Verkehrsteilnehmer ablenken. Die StVZO fordert eindeutig, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern „nurdie vorgeschriebenen unddie für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen“ angebracht sein dürfen.