Weniger Bürokratie für KMU Sicherheitsbeauftragte: Pflichtgrenze erhöht sich auf 50 Mitarbeiter

Um Klein- und Mittelbetriebe von bürokratischen Vorgaben zu entlasten, hat die Bundesregierung den Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte (Sibe) bzw. deren verpflichtende Bestellung im Mai 2026 von bisher 20 auf 50 Mitarbeiter angehoben. Wer weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt, muss jetzt nur noch dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn eine besondere Gefährdung besteht oder die Berufsgenossenschaft den Einsatz anordnet. Die wichtigsten Fragen und Antworten für Unternehmer.

Sicherheitsbeauftrage helfen dabei, gesunde Arbeitsbedingungen in Unternehmen zu schaffen. - © VectorMime - stock.adobe.com

Was sind Sicherheitsbeauftragte?

Ein Sicherheitsbeauftragter (Sibe) ist ein Beschäftigter eines Unternehmens, der von der Geschäftsleitung bestellt wurde, um den Arbeitsschutz im Betrieb zu unterstützen. Er soll etwa auf Sicherheitsmängel und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz hinweisen und deren Beseitigung anregen.

Was unterscheidet Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitsfachkräfte?

Sicherheitsbeauftragte (Sibe) und Sicherheitsfachkräfte (Sifa) unterstützen ihren Arbeitgeber bei der Unfallprävention, haben aber keine eigene Weisungsbefugnis, sondern üben ihre Rolle im Ehrenamt aus. Ihre frühere Bezeichnung „Unfallvertrauensmänner“ deutet an, dass ein Sibe als „Gleicher unter Gleichen“ die Interessen seiner Kollegen hinsichtlich Verletzungsrisiken und Gesundheitsgefährdungen vertritt. Rechtsgrundlage für Sibe ist Paragraf 22 des Sozialgesetzbuchs VII. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit, umgangssprachlich Sicherheitsfachkräfte genannt, um Experten mit Ingenieur- oder Technikerausbildung, die nach einer sicherheitstechnischen Ausbildung auf einer der Betriebsleitung direkt unterstellten Position (Stabsstelle) den Arbeitgeber proaktiv im Arbeitsschutz unterstützen. Die Aufgabe der Sifa wird im Arbeitsschutzgesetz als sicherheitstechnische Betreuung der medizinischen Betreuung durch den Betriebsarzt gegenübergestellt. Die Sifa muss – anderes als der Sibe – kein Beschäftigter des Betriebs sein, sondern kann auch als externer Dienstleister bestellt werden.

Kann jeder Mitarbeiter die Rolle eines Sicherheitsbeauftragten einnehmen?

Grundsätzlich darf jeder Beschäftigte eines Betriebs zum Sibe bestellt werden. Gewisse Grundvoraussetzungen wie Berufserfahrung und eine geeignete Persönlichkeit sollten jedoch erfüllt sein.

Wie findet ein Betrieb geeignete Sicherheitsbeauftragte?

Ein Sibe-Kandidat sollte den Betrieb kennen, Motivation und Verantwortungsbewusstsein mitbringen sowie ein Grundverständnis für Arbeitsschutz und Unfallverhütung zeigen. Zudem ist es wichtig, dass er ein gutes Verhältnis zu den Kollegen hat und in der Lage ist, offen und auf Augenhöhe zu kommunizieren. Personen mit Führungsverantwortung sollten nur im Ausnahmefall als Sicherheitsbeauftragte ernannt werden.

Wie muss die schriftliche Bestellung aussehen?

Formelle Vorgaben gibt es nicht, Mustervorlagen für das Bestellen von Sicherheitsbeauftragten sind über die Berufsgenossenschaften erhältlich, etwa bei der BGN oder der BGW. Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten ist unbefristet. Sie endet, wenn der Sibe von seinen Aufgaben zurücktritt oder den Betrieb verlässt.

Brauchen Sicherheitsbeauftragte eine spezielle Qualifikation?

Um Sibe zu werden, benötigt man weder eine formale Berufsausbildung noch ein bestimmtes Zertifikat oder einen Prüfungsnachweis vergleichbar einem Staplerschein oder einer Schweißerlaubnis. Laut DGUV Regel 100-001 benötigen Sibe allerdings „im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung“, beides muss der Arbeitgeber ermöglichen. Die in der Regel kostenlosen Angebote der Berufsgenossenschaften fokussieren auf praxisnahe Fach-, Sozial- und Methodenkompetenzen. Details regelt die DGUV Information 211-042.

Darf ein Arbeitgeber Mitarbeiter gegen ihren Willen als Sicherheitsbeauftragte bestellen?

Ein Merkmal der Rolle eines Sibe ist die Freiwilligkeit. Niemand sollte ohne sein Einverständnis dazu „abkommandiert“ werden. Dies liefe dem Selbstverständnis des Sicherheitsbeauftragten entgegen.

Können Sicherheitsbeauftragte auch Sicherheitsfachkräfte sein und umgekehrt?

Nein, ein Vermischen oder Teilen der beiden Rollen ist nicht vorgesehen. Aufgaben, Qualifikationen und rechtliche Grundlagen von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind aus guten Gründen getrennt.

Muss man die Namen der Sicherheitsbeauftragten einer Behörde melden?

Nein, eine namentliche Meldepflicht, etwa bei der Arbeitsschutzaufsicht, gibt es nicht. Die Bestellung sollte zwar schriftlich erfolgen, verbleibt als Nachweis aber im Betrieb. Wichtiger ist, dass die Sibe im Unternehmen selbst bekannt sind und alle Mitarbeiter darüber analog (per Aushang) oder digital (Website oder Firmen-App) informiert worden sind.

Steht dem Sicherheitsbeauftragten eine Entschädigung oder Sondervergütung für seine Aufgabe zu?

Nein, ein Sibe hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Extra-Vergütung. Die Aufgabe ist als Ehrenamt vorgesehen. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Aufwandsentschädigung oder einen Bonus spendieren. Auch in Form von Zeitausgleich für Schulungen oder die Teilnahme an Sicherheitsbegehungen.

Welche Rechte hat ein Sicherheitsbeauftragter?

Ein Sibe hat das Recht auf regelmäßige Aus- und Fortbildung (inklusive Entgeltfortzahlung), er kann an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses seines Unternehmens teilnehmen und Verbesserungsvorschläge zur Organisation des Arbeitsschutzes vorbringen. Um diese Pflichten zu erfüllen, darf er sich im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs ungehindert bewegen, hat Einsicht in Unfalluntersuchungen und -statistiken und nimmt an Betriebsbegehungen teil. Aufgrund der Ausübung seines Ehrenamts darf der Sibe nicht benachteiligt werden.

Genießt ein Sicherheitsbeauftragter besonderen Kündigungsschutz?

Nein, für einen Sicherheitsbeauftragten gilt kein erweiterter Kündigungsschutz. Dieser ist nur für Betriebsräte sowie andere Beauftragte (Abfall-, Störfall-, Gewässerschutz-, Datenschutzbeauftragte) vorgesehen.

Können Sicherheitsbeauftragte – etwa nach einem Arbeitsunfall – für ihre Aufgabe haftbar gemacht werden?

Nein, ein Sibe ist nicht persönlich haftbar – weder zivil- noch strafrechtlich –, da er in seiner Rolle weder weisungsbefugt ist noch eine (zusätzliche) rechtliche Verantwortung für Sicherheitsbelange hat. Er trägt folglich keine höhere Verantwortung im Arbeitsschutz als seine Kollegen. Die rechtliche Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleibt stets bei der Unternehmensleitung.

Was hat sich durch die Neuregelung im Mai 2026 geändert?

Mit der Neufassung des Paragrafen 22 im Sozialgesetzbuch VII wurde der Schwellenwert für die verpflichtende Bestellung eines Sibe von früher 20 auf nun 50 Beschäftigte angehoben. Sobald jedoch besondere Gefährdungen bestehen, greift die Bestellpflicht wieder. Auch können die Berufsgenossenschaften künftig das Bestellen von Sibe anordnen, wenn eine besondere Gefährdungslage vorliegt. Somit ist das Bestellen von Sibe für viele Klein- und Mittelbetriebe nicht mehr eine pauschale Pflicht, sondern richtet sich stärker an den tatsächlichen Gefährdungen vor Ort aus. Dadurch erhalten die Gefährdungsbeurteilungen (verpflichtend nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz) eine noch stärkere Bedeutung. Sobald besondere Gefahren für Leben und Gesundheit erkannt werden, ist – unabhängig von der Betriebsgröße – ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Somit haben Unternehmen und Betriebe zwar größere Freiheiten, aber auch eine höhere Eigenverantwortung.

Warum ist die Reform des Sicherheitsbeauftragten bei Experten umstritten?

Für die Kritiker ist das Anheben des Schwellenwerts auf 50 Mitarbeiter eine populistische Maßnahme. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, warum man mit dem Bürokratieabbau ausgerechnet beim Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten beginnt. So werden gerade dort bewährte Arbeitsschutzstrukturen abgebaut, wo formelle Strukturen oft fehlen und die meisten Unfälle passieren – bei Betrieben bis 49 Mitarbeitern. Zudem wird der betriebliche Arbeitsschutz geschwächt, ohne dass eine wirksame Entlastung stattfindet. Denn gerade die Sibe verursachen weder besonderen bürokratischen Aufwand noch bedeutende Kosten. Die Sicherheitsverantwortung des Arbeitgebers wird durch die Reform nicht geringer, auch ist fraglich, ob der Aufwand im Betrieb tatsächlich sinkt.

Welchen Nutzen bieten Sicherheitsbeauftragte für Handwerksbetriebe?

Vorgesetzte und Sicherheitsfachkräfte können nicht ständig überall präsent sein. Aufmerksame Sicherheitsbeauftragte erkennen vor Ort und frühzeitig Sicherheitsmängel, ergonomische Schwachstellen oder versteckte Gesundheitsbelastungen. Zudem weisen sie unter Kollegen aktiv auf Gefahren hin oder achten darauf, dass Schutzvorrichtungen benutzt oder notwendige PSA getragen wird. Sie geben wertvolle Impulse und tragen maßgeblich dazu bei, Unfallrisiken zu senken und krankheitsbedingte Ausfalltage zu reduzieren.

Wo können sich Unternehmer über weitere Details zum Sicherheitsbeauftragten informieren?

Neben der zentralen Rechtsgrundlage in Paragraf 22 SGB VII nennt Paragraf 20 der DGUV Vorschrift 1 die Vorgaben zum Bestellen von Sicherheitsbeauftragten.

Die DGUV Information 211-039 ist als Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten nach den neuesten Änderungen zwar nicht mehr auf dem neuesten Stand, viele Angaben haben jedoch nach wie vor Gültigkeit.

Die DGUV Information 211-042 gibt einen Überblick zu den Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten und mit welchen Kompetenzen sie ihren Anforderungen gerecht werden.

Der DGUV Grundsatz 311-004 liefert ein Rahmenkonzept zur Grundqualifizierung von Sicherheitsbeauftragten.

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Arbeitsschutz und Gesundheit, Fachkräftemangel und Risikomanagement