Förderungen für Privatkunden Sanierung dokumentieren und Steuervorteil sichern: Handwerker sind in der Pflicht!

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Handwerker, die Modernisierungen für mehr Nachhaltigkeit als Fachunternehmen ausführen, sind gefordert. Denn private Investoren, die ihre Immobilien selbst bewohnen, erhalten bei der Sanierung ihrer Gebäude nur dann fiskalische Vorteile, wenn der ausführende Betrieb die Maßnahme dokumentiert. Das müssen Chefs dabei beachten.

Handwerker stellt Bescheinigung aus.
Wenn die Bauherren die Förderung nutzen wollen, stellen die Handwerksbetriebe die Bescheinigung für das Finanzamt aus. - © DANLIN Media GmbH - stock.adobe.com

Seit Anfang 2020 greift ein neuer Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen von Selbstnutzern. Steuerberater sagen, diese Förderung sei vielen Investoren nicht bekannt – dabei bringt sie teilweise ein hohes Steuerplus. Grundlage ist Paragraf 35c Einkommensteuergesetz.

Ausführende Handwerksunternehmen stellen Bauherren eine Bescheinigung aus. Sie ist Voraussetzung, dass die Kunden den Bonus vom Fiskus erhalten.

Art und Umfang der Förderung: 

Der Steuervorteil deckt zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, von Dachflächen, von Geschossdecken ab sowie auch die Wärmedämmung der Fenster oder der Außentüren. Ebenso fallen darunter der Einbau oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage, eine neue Heizung sowie digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung oder Verbesserungen an Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Die Steuervorteile:

Konkret werden von der Steuerschuld 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – Lohn plus Material – abgezogen. Maximal sind es 40.000 Euro pro Objekt. Das verteilt sich über drei Jahre. Zuerst sind es 7 Prozent bis zum zweiten Jahr, maximal jeweils 14.000 Euro. Und im dritten Jahr sind es 6 Prozent mit maximal 12.000 Euro. Unterm Strich können die Immobilieneigentümer also 200.000 Euro investieren und erhalten dann 40.000 Euro vom Finanzamt zurück. Wer mehrere Wohnungen hat und hier selbst wohnt, erhält für alle Objekte zusammen maximal 40.000 Euro. Wenn mehrere Miteigentümer investieren, bleibt der Betrag gedeckelt.

„Die Förderung spricht im Prinzip eher vermögende Eigenheimbesitzer an. Schließlich muss der Bauherr mindestens 14.000 Euro Einkommensteuer im Jahr zahlen, um den Betrag voll auszuschöpfen“, erklärt Steuerberater Frederic Veit in Stuttgart. Bei Alleinstehenden bedeutet das ein zu versteuerndes Einkommen von über 55.000 Euro im Jahr, bei Ehegatten sind es mindestens 72.000 Euro.

Die wichtigsten Details für die Förderung:

  • Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029 realisiert sein. Und: Das Haus muss älter als zehn Jahre sein, wobei diese Frist mit Baubeginn startet. Alle, die vor dem Stichtag 2020 zum Beispiel gedämmt haben, gehen also leer aus.
  • Vermieter profitieren nicht. Sie können den Paragrafen 35 Einkommensteuergesetz nicht für sich beanspruchen. Ihre Investitionen lassen sich dafür aber steuerlich als Werbungskosten absetzen, weil sie Einnahmen erzielen.
  • Wenn bei einer doppelten Haushaltsführung Werbungskosten für eine energetische Maßnahme angesetzt werden, greift die Förderung ebenso nicht. Gleiches gilt, falls die Kosten als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben geltend gemacht wurden. Doppelförderungen jeder Art sind ausgeschlossen

Die notwendigen Bescheinigungen:

Wenn die Bauherren die 35 c EstG-Förderung nutzen wollen, stellen die Handwerksbetriebe die Bescheinigung für das Finanzamt aus. Das betrifft etwa Maurer, Stukkateure, Maler- und Lackierer, Schreiner, Steinmetze, Dachdecker oder die Branche Heizungstechnik, Elektrotechnik. Die Palette der betroffenen Gewerke ist lang und steht in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV“.  Auch Fensterbauer können die Bescheinigungen seit Oktober vergangenen Jahres ausstellen.

Das Bundesfinanzministerium aktualisierte die Bescheinigungsvorlagen dazu. „Auf der Grundlage des Musters erstellt das ausführende Fachunternehmen eine eigene Bescheinigung mit seinem Layout. Vom Inhalt, vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angabe darf dabei nicht abgewichen werden“, schreibt das Bundesfinanzministerium. Erlaubt seien jedoch individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn. Die Bescheinigung bekommt der jeweilige Eigentümer, bei Miteigentum muss der Anteil angegeben werden.

Die Bescheinigungen machen Arbeit. „Im Zweifel sollten Handwerksunternehmer mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, um alles richtig beisammen zu haben“, sagt Ecovis Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing. Die Kosten für die einzelnen Maßnahmen sind nach dem BMF-Schreiben aufzuschlüsseln  – in jene Aufwendungen für den Einbau bzw. für die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für die notwendigen Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Das muss alles einzeln ausgewiesen sein. Fehler dürfen aber korrigiert werden und bleiben für den Handwerksunternehmer ohne Sanktionen.