Bundesgerichtshof: Verbraucher können mehr Baukosten absetzen

Wer seine Baumaßnahmen als Auftraggeber absetzen kann, hat einen zusätzlichen Anreiz, um in den Ausbau der eigenen vier Wände zu investieren. Das wirkt sich folgerichtig auch positiv auf die Auftragslage bei den Auftragnehmern im Handwerk aus. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs ergänzt den Steuerbonus für Handwerkerleistungen.

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Bauhandwerker profitieren vom Bauboom. - © Kzenon/Fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat die steuerlichen Vorteile für Bauherren, die Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, erweitert. Mit dem Gerichtsurteil (Az. VI R 61/10) ist nunmehr klar festgelegt, dass auch Erweiterungs- oder Umbauarbeiten durch Handwerker vom Auftraggeber steuerlich absetzbar sind. Bislang war die Regelung restriktiver: so hatten die Bauherren nur die Möglichkeit, Arbeiten zum Erhalt des Gebäudes beim Finanzamt geltend zu machen.

Bundesgerichtshof urteilt zu Gunsten von Auftraggeber und -nehmer

Das Urteil der Bundesrichter hat zur Folge, dass nun auch geringe Erweiterungsbauten der Wohnfläche, wie zum Beispiel der Ausbau eines Dachgeschosses, bei der Steuer angebracht werden können. Zudem erhalten Bauherren zukünftig ebenso einen Steuerbonus, wenn sie beispielsweise ihre Terrasse zum Wintergarten umbauen.

Die neuen steuerlichen Anreize sind sowohl für die Auftraggeber, als auch für das Handwerk attraktiv. Je mehr die Bauherren an Bauleistungen von der Steuer absetzen können, desto größer ist der Anreiz für Investitionen in Haus und Grund. Dies wiederum führt bei den Handwerksbetrieben zu einer noch stärkeren Auftragslage.

Bundesgerichtshof bestätigt grundsätzliche Vorgaben

Die Bundesrichter heben die bislang geltenden gesetzlichen Vorschriften aber nicht auf. Demzufolge sind weiterhin maximal 1200 Euro im Jahr als steuerlicher Vorteil festgeschrieben. Dies entspricht immer noch 20 Prozent von jährlich 6000 Euro Arbeitskosten für Handwerkerleistungen.

Wer als Bauherr seine Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen will, muss weiterhin darauf achten, dass die Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgezeichnet ist. Alle ausgewiesenen Kosten der jeweiligen Arbeit sowie die Kontoüberweisung an den Handwerksbetrieb müssen ebenfalls einzeln aufgeführt werden.