Deutscher Anwaltverein rät: Prüf- und Hinweispflichten beachten

Der Deutsche Anwaltverein rät Handwerksunternehmern, sich nicht auf Pläne und Leistungsbeschreibungen der Hersteller zu verlassen. Baujuristen weisen auf Fälle in der Vergangenheit hin, bei denen Handwerker ihre Kunden nicht umfassend über Funktion und Gewährleistung des Produktes informiert haben. Viele Betriebe wissen nicht, wie weit ihre Prüf- und Hinweispflichten, zum Beispiel beim Verbau einer Heizungsanlage, tatsächlich gehen.

Prüfpflicht Handwerker
Nicht alle Handwerksunternehmer sind sich bewusst, wie weit ihre Prüf- und Hinweispflicht im Baurecht reicht. - © Dan Race/Fotolia.com

Handwerker dürfen Plänen und der Leistungsbeschreibungen der Herstellerfirmen nicht blindlings vertrauen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) rät Unternehmern ihre Prüf- und Hinweispflicht ernst zu nehmen, weil ein Werkauftrag so unter gegebenen Umständen nicht rechtmäßig erfüllt ist.

„Handwerksunternehmer sind sich oft nicht bewusst, wie weit ihre Prüf- und Hinweispflichten rechtlich gehen – vor allem Heizungsbauer landeten deshalb in jüngster Vergangenheit vor Gericht“, wie die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (Arge Baurecht) im Deutschen Anwaltverein mitteilt.

Baujuristen erklären wichtigen Grundsatz

Die Baujuristen des DAV geben allen Handwerkern einen grundsätzlichen und sehr wichtigen Ratschlag: „Das Werk muss einwandfrei funktionstauglich sein, um den Werkerfolg zu erreichen“. So muss der Dienstleister nicht nur Pläne prüfen, sondern vor allem klären, ob die Anlage die vom Bauherren gewünschte und mündlich vereinbarte technische Funktion auch erfüllt. Diese Vereinbarung „kann mündlich oder stillschweigend erklärt werden“.

Deutscher Anwaltverein nennt Praxisfälle

Der Deutsche Anwaltverein stellt zwei Fälle aus der Vergangenheit dar, in denen zwei Handwerksunternehmer wegen mangelnder Prüfpflicht vor Gericht landeten. Baujuristen weisen in diesem Fall auf den sogenannte „Blockheizkraftwerkfall“ hin (BGH Urteil vom 8.11.2007 – VII ZR 183/05).

Der Bundesgerichtshof verhandelte hierbei die Klage eines Installateurs, dessen Heizung zu wenig Wärme abgab. Ursache für diesen Umstand war das Blockheizkraftwerk eines anderen Bauunternehmers, das nicht ausreichend Strom und Wärme lieferte. Die Frage vor Gericht lautete, ob „der Installateur dieses Problem hätte erkennen können?“, wie die Arge Baurecht erklärt.

Vor dem Landesgericht Jena (Thüringen) 2012 verhandelten die Richter einen ähnlich gelagerten Fall (AZ: 9 U 506/11). Hier hatte ein Heizungsbauer zwar die Pläne und ein detailliertes Leistungsverzeichnis sorgfältig geprüft, nicht aber die ebenfalls vorliegende Wärmebedarfsrechnung. Ihm hätte bei der entsprechenden Prüfung „auffallen müssen, dass die Komponenten der Anlage nicht zusammen passten – ergo können die Anforderungen des Bauherren an das Werk nicht erfüllt werden“, wie die Arge Baurecht weiter erklärt: „Selbst wenn die Pläne vom Fachplaner kommen, ist der Handwerker letzten Endes in der Pflicht, dem Auftraggeber ein mängelfreies Werk zuschulden“.