Planungsfehler am Bau sind ärgerlich und teuer, vor allem, wenn sie zu spät entdeckt werden und das Gebäude bereits nach den fehlerhaften Plänen gebaut wird. Dann ist der Baumangel programmiert, warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Wie Sie sich davor schützen.
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Neuplanung abrechnen
Das Problem dabei: Für Baumängel muss die ausführende Firma geradestehen, auch wenn sie auf Planungsfehlern beruhen. Denn nach BGB und VOB/B schuldet der Bauunternehmer ein mängelfreies Werk. Die bauausführende Firma sollte deshalb im eigenen Interesse alle Pläne frühzeitig prüfen, um etwaige Planungsfehler noch vor der Ausführung zu erkennen.
Entdeckt der Bauhandwerker einen Fehler und muss deshalb die Planung nachgebessert werden, kann er vom Kunden dafür zusätzlich Geld verlangen, wenn im Bauvertrag die Vergütungsregeln nach Paragraf 2 VOB/B vereinbart sind. Reine BGB-Bauverträge sehen diese Mehrvergütungsansprüche allerdings nicht vor.
Tipp: Nehmen Sie Paragraf 2 VOB/B in jeden Bauvertrag auf. Beratung für den Vertrag bieten die Bauinnungen sowie Fachanwälte für Bau- und Immobilienrecht.