Baurecht: Auftraggeber muss für Baumängel mithaften

Sind Baupläne fehlerhaft, kann es schnell zu Baumängeln kommen. Verursacht ein Planungsfehler Pfusch am Bau, so haftet nicht nur der Handwerksunternehmer - auch die Planer und Bauherren können für die Mängelbeseitigung verantwortlich gemacht werden.

Baumängel
Bei Fehlplanungen, die zu Baumängeln geführt haben, haftet nicht nur der Handwerksunternehmer, erkärt Die ARGE Bau im Deutschen Anwaltverein. - © Dan Race/Fotolia.com

Baumängel sind nicht alleine Sache des Handwerksunternehmens. Entstehen durch fehlerhafte Planung des Bauobjektes Schäden, muss auch der Auftraggeber zur Verantwortung gezogen werden. Juristen gehen in diesem Fall von einer „Gesamtschuld“ aus, wie die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) erklärt. Bauunternehmer und Planer sind demnach „Gesamtschuldner“.

Während der Handwerksunternehmer den Mangel beseitigen muss, kann der Planer seinen Fehler nicht mehr rückwirkend korrigieren – er muss stattdessen die Schadenersatzforderung erfüllen.

Ausgleichsanspruch im Baurecht

Um eine einseitige Gewährleistungspflicht zu vermeiden, besteht für die Mängelbeseitigung einen Ausgleichsanspruch. Bei fehlerhafter Planung kann der Bauunternehmer, beziehungsweise Handwerker, „grundsätzlich einen Anspruch gegenüber dem Architekten und kann von diesem einen Teil der Kosten für die Mängelbeseitigung verlangen“, wie die ARGE Bau weiter erklärt.

Bei Baumängel haften auch die „Erfüllungsgehilfen“

Ist der Baumangel auf eine fehlerhafte Planung des Architekten zurückzuführen, kann der Bauunternehmer auch gegenüber dem Bauherren einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Der planende Architekt ist nämlich in den meisten Fällen als „Erfüllungsgehilfe“ des Bauherrn tätig: Somit trifft den Auftraggeber ein „Mitverschulden am Planungsfehler“.

Für Handwerker und Bauunternehmer rät die ARGE Bau: „Sie können zu etwaigen Sowieso-Kosten vom Bauherrn auch einen Beitrag für die übrigen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Außerdem können Sie vor der Nacherfüllung auch diesbezügliche Sicherheit beanspruchen.“

Für Baurechtsfragen können sich Handwerksunternehmer unter www.arge-baurecht.com informieren und beraten lassen.