Einkommensteuererklärung Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Vergleich und Praxistipps
Viele Handwerksunternehmen können auf eine aufwendige Bilanz verzichten und müssen ab Einnahmen von 17.500 Euro im Jahr das Formular zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausfüllen, das der Einkommensteuererklärung beigefügt wird. Hier kommt der Vergleich mit weiteren Praxistipps und für bilanzierende Betriebe der Steuerberatergebührenrechner.
Prinzipiell genügt die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), wenn der Umsatz an zwei hintereinander liegenden Bilanzstichtagen bei maximal 500.000
Euro liegt und der Gewinn maximal 30.000 Euro beträgt. Bei Existenzgründern bedeutet bereits das erstmalige Überschreiten der Schwellenwerte
Bilanzpflicht. GmbHs und Personengesellschaften müssen auch unterhalb der Schwellenwerte
bilanzieren. Wichtig sind folgende zwei Aspekte:
- Das Finanzamt muss den Firmenchef darüber informieren, wenn er aufgrund erhöhter Einnahmen oder Gewinne zur Bilanz verpflichtet ist
- Bei der EÜR gilt das „Zufluss-Abfluss-Prinzip“. Die Betriebseinnahmen zählen in dem Jahr des Eingangs. Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses, also wenn sie geleistet wurden. Ausnahmen gelten für das Umlaufvermögen.
Vergleich Bilanz und EÜR: Was eignet sich für Sie besser?
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist wesentlich einfacher als die Bilanz: Zu notieren ist jede betrieblich veranlasste Einnahme und Ausgabe. Am Jahresende sind die Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen. Maßgebend ist grundsätzlich
der Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses. Etwas anderes gilt bei der Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Grund
und Boden), bei bestimmten Vorausleistungen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren
oder bei Abschreibungen.
Praxistipps zur Umsatzsteuer-Voranmeldung:
In Sachen Umsatzsteuer-Voranmeldung sind die Daten für den Monat Dezember oder das letzte Quartal bis zum 10. Januar an das Finanzamt zu übermitteln. Der Fiskus bucht die Vorauszahlung erst später ab. Dennoch ist die Zahlung abweichend
vom Abflussprinzip noch dem vergangenen Jahr zuzurechnen. Wer mehr als 17.500 Euro Einnahmen aus dem Betrieb zu verzeichnen hat, ist verpflichtet,
das EÜR-Formular zur Einkommensteuererklärung auszufüllen. Das geht auch per Elster.
Tipp: Das Ausfüllen des Vordrucks können sich Firmenchefs dadurch erleichtern, dass Sie die laufenden Aufzeichnungen während des Jahres bereits dem Vordruck entsprechend gliedern. Zum Beispiel nach diesem Prinzip:
Betriebseinnahmen:
- Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (netto)
- Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
- Sachentnahmen
- Private Kraftfahrzeugnutzung
- Private Telefonnutzung
- vereinnahmte Umsatzsteuer
- vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer, auch zum Vorjahr
Betriebsausgaben:
- Wareneinkäufe (netto)
- bezogene Dienstleistungen (netto)
- Gehälter, Löhne für Arbeitnehmer• Abschreibungen
- Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
- Kfz-Kosten
- Miete für Geschäftsräume
- eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungskosten etc.)
- Gewerbesteuer
- abziehbare Vorsteuerbeträge
- an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (mit dem Vorjahreshinweis)
Bei Schecks gilt: Der Zufluss erfolgt im Augenblick der Annahme. Der Abfluss etwa mit dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers. Vorsteuer-Pauschalierung: Einnahmen-Überschuss-Rechner in bestimmten Branchen mit einem Jahresumsatz im Jahr 2009 von maximal 61.356 Euro können ihre Vorsteuer unabhängig von der tatsächlich bezahlten Umsatzsteuer nach einem Pauschalsatz vom Umsatz berechnen und vom Finanzamt fordern. Wer mit welchem Prozentsatz davon profitiert, zeigt die Anlage zu §§ 69 und 70 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung.
Übergangsgewinn: Wenn für 2010 erstmalig eine Bilanz zu erstellen ist und falls aufgrund der unterschiedlichen
Regeln von EÜR und Bilanz ein Übergangsgewinn erzielt wird, kann der Betrieb diesen
mit einem Antrag ans Finanzamt auf drei Jahre verteilen.
Erbbauzinsen, Disagio: Vorauszahlungen für mehrere Jahre verteilt der EÜR-Betrieb gleichmäßig über diesen
Zeitraum. Regelmäßige Einnahmen: Miete, Pacht und andere regelmäßige Einnahmen rechnet
der Betrieb noch dem alten Jahr zu, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Silvester
zufließen – oder als Ausgaben abfließen.
Jetzt muss der Steuerberater helfen: So prüfen Sie sein Honorar:
Auch wenn der Gewinn schlecht ist oder der Betrieb sogar einen Verlust eingefahren hat, der Steuerberater verdient immer. Lesen Sie am Beispiel des Jahresabschlusses, wann sein Honorar angemessen ist:
Bilanzsumme: Der Knackpunkt beim Steuerberaterhonorar ist, dass es sich nicht am Gewinn orientiert. Maßgeblich ist vielmehr der Mittelwert aus der Bilanzsumme, also der Betrag, der links unter „Aktiva“ und rechts unter „Passiva“ steht und der Betrag der Umsatzerlöse, der ebenfalls in der Bilanz steht. Daraus ergibt sich der so genannte Gegenstandswert.
Bandbreite: Für die Bilanz steht dem Steuerberater ein Honorar von 10 bis 40 Zehntel zu, also gemessen am Gegenstandswert der einfache bis vierfache Honorarsatz. Der jeweilige volle Satz ist in einer Tabelle zur Steuerberatergebühenverordnung ablesbar. Nimmt der Steuerberater den Mittelwert, braucht er auch auf Nachfrage des Mandanten die Höhe nicht zu begründen. Die meisten Steuerberater setzen 30 Zehntel oder mehr an, und müssen erklären können, weshalb die Arbeiten überdurchschnittlich aufwendig waren.
Verhandlung: Geht es Ihrem Betrieb schlecht, sprechen Sie Ihren Steuerberater darauf an, dass er weniger, etwa die Hälfte bis 25 Zehntel berechnet. Im Streitfall schlichtet die Steuerberaterkammer.
Rechner: Sie wünschen schnelle Antworten? Prüfen Sie das Honorar Ihres Steuerberaters mit Hilfe unseres Steuerberaterhonorarrechners.