Betriebsrat: Was Mitarbeiter dürfen und Chefs wissen sollten

Arbeitnehmer dürfen während der Arbeitszeit eine Betriebsratswahl vorbereiten und deshalb schon gar nicht abgemahnt werden. Das ergab ein aktuelles Urteil.

1. Der aktuelle Fall: Abmahnung nicht zulässig

Die Klägerin hatte gemeinsam mit zwei Kollegen in ihrem Betrieb die erstmalige Wahl eines Betriebsrats vorbereitet. Mit einem der Kollegen führte die Klägerin während der Arbeitszeit ein Telefonat, in dem es um Korrekturen im Wählerverzeichnis ging.

Dieses Telefonat nahm ihr Arbeitgeber zum Anlass für eine Abmahnung, da das Gespräch nichts mit ihren Arbeitspflichten zu tun gehabt habe.

Die Richter entschieden jedoch, dass die Abmahnung entfernt werden müsse. Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiteten, müssten die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten nicht während der Pausen oder in ihrer Freizeit erledigen.

Das ergebe sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (Paragraf 37, Absatz 2), das Mitglieder des Betriebsrats für die Durchführung ihrer Aufgaben von der Arbeitsleistung befreie. Gleiches müsse auch für Arbeitnehmer gelten, die eine Wahlversammlung einberiefen, befand das Gericht. (Urteil vom 16. September 2010, AZ: 5 Ca 1030 d / 10).

2. Betriebsrat richtig nutzen

Ob und wann ein Betriebsrat gewählt wird, ist Sache der Mitarbeiter. Ein geschickter Chef versucht jedoch, kooperative Arbeitnehmer einzubinden.  
  • Gründung
Zwar hat sich der Chef bei der Betriebsratswahl völlig herauszuhalten. Experten raten jedoch dazu, die Kandidatenauslese nicht dem Zufall zu überlassen. Nur Mitarbeiter, die der Aufgabe charakterlich und intellektuell gewachsen sind, können sich gegenüber Geschäftsleitung, Mitarbeitern und auch Gewerkschaftern behaupten.
  • Gemeinschaft
Der Chef sollte akzeptieren,

- dass die Betriebsratsarbeit im Unternehmensinteresse liegt
- dass Betriebsräte im Arbeitsalltag genügend Freiräume für ihre Tätigkeit erhalten
- und dass Betriebsräten der Weg zu Führungsaufgaben geebnet wird.

  • Mitsprache
Der Chef sollte nicht nur dort den Betriebsrat mitreden lassen, wo er gesetzlich dazuverpflichtet ist. Wichtig ist eine offene Informationspolitik mit regelmäßigen Gesprächen in der Betriebsratsrunde. Bei heiklen Themen setzen sich Betriebsratschef und Arbeitgeber vorab zusammen, bevor das Gremium eingeschaltet wird.
  • Schlichtung
Können sich Chef und Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Fragen nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle beim Arbeitsgericht.

3. Alternativen zum Betriebsrat

Wenn Mitarbeiter mitreden, aber keinen Betriebsrat wählen, gibt es mit den AVOs eine gute Alternative .